Bebauungsplan Gemeinde Morsbach Frühzeitige Beteiligung

Bebauungsplan Nr. 49 "Gewerbegebiet Lichtenberg II"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 29.09.2025 bis 29.10.2025
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Bild vergrößern
Planzeichnung

Der Rat der Gemeinde Morsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2018 den Aufstellungsbeschluss für das Parallelverfahren zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Gewerbegebiet Lichtenberg II“ gefasst. Weiterhin hat der Rat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Im Zuge der Aufstellung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 49 „Gewerbegebiet Lichtenberg II“ soll die bauaufsichtliche Grundlage zur Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes, in nordwestliche Richtung geschaffen werden.

Die Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 49 für das Gewerbegebiet Lichtenberg II ist in dem nachfolgend (unmaßstäblich) verkleinerten Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden an der Planung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden dargestellt und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49 „Gewerbegebiet Lichtenberg II“ wird nebst Vorentwurfsbegründung und Umweltbericht in der Zeit vom

29.09.2025 bis zum 29.10.2025 (einschl.)

montags bis freitags in der Zeit von 08:00- 12:00 Uhr, montags in der Zeit von 14:00- 16:00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 14:00- 18.00 Uhr, im Rathaus der Gemeinde Morsbach, Bahnhofstraße 2, 51597 Morsbach im Flur des Fachbereiches III – Bauen, Planen, Umwelt – öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu dem Satzungsentwurf schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Morsbach, Postfach 11 53, 51589 Morsbach, zur Niederschrift im Rathaus, Bahnhofstraße 2, 51597 Morsbach, Zimmer OG 02, oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail an bauen@gemeinde-morsbach.de) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Anregungen oder Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Darüber hinaus können die Planunterlagen auch im Internet unter

https://www.morsbach.de/bekanntmachungen-2025/ eingesehen werden.

Letzter Einsende- oder Erklärungstermin ist der 29.10.2025. Nach diesem Termin vorgebrachte Anregungen können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49 „Gewerbegebiet Lichtenberg II“ wird zu einem späteren Zeitpunkt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, so dass dann noch einmal Gelegenheit besteht, Anregungen vorzubringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Normenkontrollanträge unzulässig sind, sofern nur Einwendungen geltend gemacht werden, die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB hätten geltend gemacht werden können und dort nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch VO vom 05.08.2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 481) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit dem Wortlaut der Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 27.11.2018 übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Auslegung des Planentwurfs werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 der BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.

Es wird auf § 7 VI GO NRW hingewiesen. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Morsbach, 24.09.2025

  -Bukowski –

Bürgermeister

Kontakt

Weitere Auskünfte erteilt Frau Leidig, Fachbereich III, Tel. 02294/699-262. E-Mail: bauen@gemeinde-morsbach.de, Postanschrift: Bahnhofstraße 2, 51597 Morsbach

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
Zum Seitenanfang