Bebauungsplan Gemeinde Morsbach Öffentliche Auslegung

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Auf dem Pol

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 20.11.2025 bis 22.12.2025
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Auf dem Pol"

Der Umwelt- und Entwicklungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.12.2024 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Auf dem Pol“ der Gemeinde Morsbach beschlossen.

Zeitgleich wurde die Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 gemäß § 3 (1) BauGB öffentlich auszulegen und parallel die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen.

Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass kein reguläres Bauleitplanverfahren erforderlich ist. Vielmehr liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB vor. Infolgedessen hat der Rat der Gemeinde Morsbach in seiner öffentlichen Sitzung am 02.07.2025 die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauG für das o. g. Bauleitplanverfahren beschlossen.

Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Auf dem Pol“ sollen die baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern geschaffen werden. Das zum Zeitpunkt der Entstehung des Bebauungsplanes Nr. 7 geplante Wohngebiet beinhaltet festgelegte Baufenster innerhalb der Flurstücke. Der Vorhabenträger und Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Lichtenberg, Flur 8, Flurstücke 319, 710, 711 beabsichtigt auf dem Flurstück 710 drei Doppelhäuser zu errichten und das Dachgeschoss der umliegenden, im Geltungsbereich liegenden, Bestandsgebäude auszubauen.

Die verkehrsmäßige Erschließung soll über die vorhandene Gemeindestraße „Auf dem Pol“ erfolgen.

Der Flächennutzungsplan weist an dieser Stelle bereits Wohnbaufläche aus, so dass hier keine Änderung erforderlich ist.

Die Abgrenzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Auf dem Pol“  ist in dem nachfolgend (unmaßstäblich) verkleinerten Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden an den Planungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen werden dargestellt und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Entwürfe der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Auf dem Pol“ werden nebst Begründung und der Artenschutzprüfung I in der Zeit vom

20.11.2025 bis zum 22.12.2025 (einschl.)

montags bis freitags in der Zeit von 08:00- 12:00 Uhr, montags in der Zeit von 14:00- 16:00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 14:00- 18.00 Uhr, im Rathaus der Gemeinde Morsbach, Bahnhofstraße 2, 51597 Morsbach im Flur des Fachbereiches III – Bauen, Planen, Umwelt – öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zu dem Satzungsentwurf schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Morsbach, Postfach 11 53, 51589 Morsbach, zur Niederschrift im Rathaus, Bahnhofstraße 2, 51597 Morsbach, Zimmer EG 14, oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail an bauen@gemeinde-morsbach.de) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Anregungen oder Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Darüber hinaus können die Planunterlagen auch im Internet unter https://www.morsbach.de/bekanntmachungen-2025/ eingesehen werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Anregungen oder Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Letzter Einsende- oder Erklärungstermin ist der 22.12.2025. Nach diesem Termin vorgebrachte Anregungen können im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Normenkontrollanträge unzulässig sind, sofern nur Einwendungen geltend gemacht werden, die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB hätten geltend gemacht werden können und dort nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 der BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.

Auf § 7 VI GO NRW wird hingewiesen. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Auslegung der Planentwürfe wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Morsbach, 13.11.2025

 - Schumacher -

Bürgermeister

Kontakt

Annika Scharrenbach
III/60 Bauen, Umwelt, Planen

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