Bebauungsplan Kupferstadt Stolberg Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan Nr. 14 - 3. vereinfachte Änderung "Liester/Teil III – Prämienstraße/Ardennenstraße"

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 30.10.2024 bis 06.12.2024
  • Stellungnahmen 2 Stellungnahmen
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© Kupferstadt Stolberg, Geltungsbereich

Da der ursprüngliche Bebauungsplan 1975 rechtskräftig wurde, gelten für die Berechnung z.B. der GRZ, GFZ und der Art der baulichen Nutzung das BauGB, die BauNVO und die BauO NRW in der seinerzeit gültigen Fassung.

Nach der Definition des Staffelgeschosses in der BauO NRW 1970 muss die Grundfläche des Staffelgeschosses weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen. In der BauO NRW 2018 ist ein Geschoss dagegen nur dann ein Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses beträgt. Die korrekte Berechnung eines Staffelgeschosses gemäß der neuen Bauordnung ist nur durch die Änderung der Rechtsgrundlage und damit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 möglich.

Vor diesem Hintergrund ist für die im Bereich Ardennenstraße und Umgebung beabsichtigte Aufstockung auf ein in der Umgebung bereits vorhandenes Maß zur planungsrechtlichen Sicherung eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.

Ziel der Planung ist es, Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans Nr. 14 zu aktualisieren, um die Berechnung eines Staffelgeschosses gemäß der neuen Bauordnung zu ermöglichen. Da durch die 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 lediglich die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Bebauungsplans an den aktuellen Rechtsstand angepasst wird, gilt für alle baulichen Maßnahmen und Festsetzungen im Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung weiterhin der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 14. Weitere Informationen sind in den Unterlagen nachzulesen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung ausgelegt werden.

Die 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 im Stadtviertel Liester wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da der planerische Grundgedanke und die städtebaulichen Ziele sich nicht verändert haben.

Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wird, wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Durch die Änderungsplanung, die sich auf einen bereits besiedelten und überwiegend bebauten Bereich im Stadtviertel von Liester bezieht, sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, da die bestehenden zulässigen Obergrenzen der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl weiterhin eingehalten werden müssen.

Kontaktperson

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52224 Stolberg

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Tel.: 02402 13 317

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Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) stellt Bauleitpläne in eigener Verantwortlichkeit auf, um eine geordnete  städtebauliche Entwicklung zu sichern. Im formellen Bauleitplanverfahren ist zwingend eine Beteiligung der  Öffentlichkeitnach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehen. Diese dient dem Zweck, das  Planerfordernisund die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 und 7 BauGB). In diesem Zusammenhang erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.

Die Verarbeitung von Namens- und Adressdaten ist zudem erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des  Abwägungsergebnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB nachzukommen.

Empfänger von Daten

Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängern übermittelt:

− Mitglieder des Rates sowie des jeweiligen Fachausschusses

− Fraktionen und Ratsgruppen

− mit der Sache befasste Ämter der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

− Dritte, die im Auftrag der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) in die Aufstellung des

      Bebauungsplanverfahrens eingebunden werden

− höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung auf Rechtsmängel

− Gerichte zur gerichtlichen Prüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen oder Satzungen

Speicherdauer/Löschfristen 

Auch nach Ablauf der Fristen für einen Normenkontrollantrag kann ein Bauleitplan Gegenstand einer  gerichtlichen Inzidentprüfung sein. Daher werden die personenbezogenen Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dauerhaft gespeichert.  

Rechte der Betroffenen

Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der Datenschutzgrundverordnung.
Beschwerden über das Vorgehen der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) in dieser datenschutzrechtlichen Angelegenheit richten Sie an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de, Tel.: 02 11 38 42 40.

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Plankarte
  • Bekanntmachung
  • Protokoll einer Artenschutzprüfung
  • Sitzungsvorlage Aufstellung bzw. Offenlage
  • Beschlussauszug Rat
  • Amtsblatt vom 29.10.2024

Informationen

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