Flächennutzungsplan Kupferstadt Stolberg Frühzeitige Beteiligung

120. Flächennutzungsplanänderung "Ersatzschule Wilhelmbusch"

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 04.06.2025 bis 07.07.2025
  • Stellungnahmen 3 Stellungnahmen
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© Kupferstadt Stolberg, Geltungsbereich

Die Kupferstadt Stolberg plant die Errichtung einer Ersatzschule in Clusterform auf dem Gelände eines ehemaligen und nun verfüllten Steinbruchs am Rande des Ortsteils Büsbach. Der dringende Bedarf am Bau einer Ersatzschule ergibt sich aus den notwendigen Sanierungsmaßnahmen des bestehenden Schulgebäudes der KGS Bischofsstraße. Der Betrieb der Schule kann während der anhaltenden Sanierung nicht auf demselben Gelände fortgeführt werden. Die geplante temporäre Ersatzschule soll sicherstellen, dass der Schulbetrieb weiterhin stattfinden kann und der örtliche Bedarf an Schulplätzen während der Sanierungsphase gedeckt ist, ohne dass es zu Unterbrechungen kommt. Die Ersatzschule wird in Holzmodulbauweise errichtet und ist bereits planerisch so konzipiert, dass anschließend die Förderschule Stolberg Nordeifel (Talstraße), aufgrund des ebenfalls erforderlichen Sanierungsbedarfs, in diese ohne große Umbauarbeiten ausweichen kann. 

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Kupferstadt Stolberg stellt das Plangebiet als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Ferner befindet sich das Plangebiet im Bereich von „Flächen für Abgrabung oder für die Gewinnung von Bodenschätzen“. Damit das Vorhaben umgesetzt werden kann, ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung soll der Geltungsbereich zu „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Schule“ geändert werden.

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Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) stellt Bauleitpläne in eigener Verantwortlichkeit auf, um eine geordnete  städtebauliche Entwicklung zu sichern. Im formellen Bauleitplanverfahren ist zwingend eine Beteiligung der  Öffentlichkeitnach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehen. Diese dient dem Zweck, das  Planerfordernisund die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 und 7 BauGB). In diesem Zusammenhang erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.

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− Dritte, die im Auftrag der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) in die Aufstellung des

      Bebauungsplanverfahrens eingebunden werden

− höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung auf Rechtsmängel

− Gerichte zur gerichtlichen Prüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen oder Satzungen

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  • ASP II

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