Bebauungsplan Kupferstadt Stolberg Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan Nr. 112 - 2. Änderung "Zwischen Kastanienweg und Weißdornweg"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 30.07.2025 bis 09.09.2025
  • Stellungnahmen 4 Stellungnahmen
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© Kupferstadt Stolberg, Geltungsbereich

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 112 „Verlängerung Weißdornweg“ setzt die durch den Geltungsbereich gekennzeichneten Flächen als Mischgebiet mit geschlossener Bauweise fest, die eine aneinandergrenzende, lückenlose Bebauung entlang der Raiffeisenstraße vorsieht. Das Ziel des ursprünglichen Bebauungsplanes entlang der Straße, langfristig eine geschlossene Bebauung zu entwickeln, welches im entsprechenden Bebauungsplan festgehalten wurde, hat sich jedoch bis heute nicht erfüllt. Die bestehende Bebauung steht somit im Widerspruch zu den bisher geltenden Bebauungsplanfestsetzung und durch diese Regelung wird die existierende offene Bauweise im Geltungsbereich langfristig gefährdet.

Die städtebauliche Zielsetzung des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes ist es, die widersprechende Bauweise der aktuellen Bebauung anzupassen und die geplante Bebauung den heutigen und zukünftigen Anforderungen entsprechend zu entwickeln sowie die städtebauliche Entwicklungscharakteristik des Plangebietes zu bewahren im Rahmen der Sicherung nachhaltiger Wohn- und Lebensverhältnisse. Art und Maß der baulichen Nutzung werden im Wesentlichen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen. Weitere Informationen sind in den Unterlagen nachzulesen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung ausgelegt werden.

Das geplante Vorhaben „Zwischen Kastanienweg und Weißdornweg“ als 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 in Breinig wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da der planerische Grundgedanke und die städtebaulichen Ziele sich nicht verändert haben.

Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert wird, wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Die Pflicht zur Beschreibung der wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans gemäß § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB bleibt hiervon unberührt.

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− Dritte, die im Auftrag der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) in die Aufstellung des

      Bebauungsplanverfahrens eingebunden werden

− höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung auf Rechtsmängel

− Gerichte zur gerichtlichen Prüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen oder Satzungen

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