Bebauungsplan Stadt Bocholt Beschluss

Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes SO 42 Wagenfeldstraße / Krechtinger Straße / Im Osteresch

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.07.2025 bis 23.07.2026
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Bekanntmachung der Stadt Bocholt

über die Rechtsverbindlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplans SO 42 als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB im Bereich der Grundstücke der Wagenfeldstraße mit den geraden Hausnummern 2 bis 28, der Krechtinger Straße mit den ungeraden Hausnummern 103 bis 111 sowie der Straße im Osteresch mit den ungeraden Hausnummern 3 bis 21 C

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 10.07.2025 in Kenntnis der Begründung und des Inhaltes der Sitzungsvorlage die Aufstellung des Bebauungsplanes SO 42 im Bereich der Wagenfeldstraße mit den geraden Hausnummern 2 bis 28, der Krechtinger Straße mit den ungeraden Hausnummern 103 bis 111 sowie Im Oste-resch mit den ungeraden Hausnummern 3 bis 21 C als Bebauungsplan der Innen-entwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch als Satzung.

Die Fläche des Bebauungsplanes bedeutet einen Eingriff in Natur und Landschaft. Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der neuen zusätzlichen Bauflächen in den hinteren Grundstücksbereichen wird die ortsnah auf der östlich gelegenen öffentlichen Grünfläche, westlich des Ostrings (Gemarkung Bocholt, Flur 36, Flurstücke 337 und 384) als externe Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Fläche ist im städtischen Besitz.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes SO 42 wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung und gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes SO 42 mit Begründung wird ab dem 28.07.2025 während der Dienststunden bei der Stadt Bocholt im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung im Rathaus, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

A) Unbeachtlich werden

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bocholt, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB (Regelungen für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt oder geändert worden sind - Bebauungspläne der Innenentwicklung) beachtlich sind.

B) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bocholt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

C) Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufstellung des Bebauungsplans SO 42 als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB im Bereich der Grundstücke der Wagenfeldstraße mit den geraden Hausnummern 2 bis 28, der Krechtinger Straße mit den ungeraden Hausnummern 103 bis 111 sowie der Straße im Osteresch mit den ungeraden Hausnummern 3 bis 21 C rechtsverbindlich.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.bocholt.de/bauleitplanung verfügbar.

Bocholt, den 22.07.2025

Thomas Kerkhoff
Bürgermeister


Allgemeiner Hinweis:

Die entsprechenden Bauleitpläne sind wenige Tage nach der Bekanntmachung auch hier digital verfügbar. 

Kontakt

Stadt Bocholt
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
E-Mail: stadtplanung@bocholt.de

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