Bebauungsplan Stadt Bocholt Beschluss

Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes SW 29/2, 5. Änderung, Kleinspielfeld

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.01.2026 bis 26.01.2027
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Bild vergrößern
Abgrenzung zum Änderungsbereich SW 29/2

Bekanntmachung der Stadt Bocholt

über die Rechtsverbindlichkeit der 5. Änderung des Bebauungsplanes SW 29/2 im Bereich des Flurstücks 859, auf Flur 77, Gemarkung Bocholt, westlich der Annette-von-Droste-Hülshoff Schule, als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 17.12.2025 in Kenntnis der Begründung und des Inhaltes der Sitzungsvorlage die 5. Änderung des Bebauungsplanes SW 29/2 im Bereich des Flurstücks 859, auf Flur 77, Gemarkung Bocholt, westlich der Annette-von-Droste-Hülshoff Schule, als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) gem. § 10 BauGB als Satzung.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes SW 29/2 wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung und gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Die Änderung des Bebauungsplanes SW 29/2 mit Begründung wird ab dem 26.01.2026 während der Dienststunden bei der Stadt Bocholt im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung im Rathaus, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

A) Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bocholt, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB (Regelungen für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt oder geändert worden sind - Bebauungspläne der Innenentwicklung) beachtlich sind.

B) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bocholt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

C) Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes SW 29/2 im Bereich des Flurstücks 859, auf Flur 77, Gemarkung Bocholt, westlich der Annette-von-Droste-Hülshoff Schule, als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB rechtsverbindlich.

Hinweis:

Um das anteilige Defizit von 1.632 ökologischen Wertpunkten durch die Umsetzung des Kleinspielfelds zu kompensieren, werden für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft als Ausgleich die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage von Extensivgrünland und Krautsäumen) im städtischen Ausgleichsflächenpool 15 (Gemarkung Biemenhorst, Flur 7, Flurstücke 139; Gemarkung Mussum, Flur 17, Flurstücke 34) anteilig im Verhältnis 1.632 zu 453.700 (gesamtes Aufwertungspotential im Ausgleichsflächenpool) zugeordnet

Weitere Informationen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.bocholt.de/bauleitplanung verfügbar.

Bocholt, den 15.01.2026             

Christian Mangen
Bürgermeister

Kontakt

Stadt Bocholt
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
E-Mail: stadtplanung@bocholt.de
 

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
Zum Seitenanfang