Flächennutzungsplan Stadt Bocholt Beschluss

Wirksamkeit der 124. Änderung des Flächennutzungsplanes, Werther Straße (Edeka Lowick)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.02.2026 bis 10.02.2027
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Bocholt

über die 124. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des ehemaligen Standortes des EDEKA-Marktes (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 547, 589 und 590) im Westen, einen Teilbereich der Obstwiese (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 150 sowie Gemarkung Bocholt; Flur 75; Teilbereich des Flurstücks 459 sowie Flur 77; Teilbereich des Flurstücks 127) im Osten sowie südlich der Werther Straße.

Die Stadtverordnetenversammlung stellte am 11.06.2025 in Kenntnis der Begründung und des Inhaltes der Sitzungsvorlage die 124. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des ehemaligen Standortes des EDEKA-Marktes (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 547, 589 und 590) im Westen, einen Teilbereich der Obstwiese (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 150 sowie Gemarkung Bocholt; Flur 75; Teilbereich des Flurstücks 459 sowie Flur 77; Teilbereich des Flurstücks 127) im Osten sowie südlich der Werther Straße endgültig fest.

Die Bezirksregierung Münster hat die Änderung am 04.08.2025 genehmigt. Die Genehmigung lautet:

„Genehmigung der 124. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bocholt

Gem. § 6 Baugesetzbuch genehmige ich die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt am 11.06.2025 beschlossene 124. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bocholt für den Bereich des ehemaligen Standortes des EDEKA-Marktes (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 547, 589 und 590) im Westen, einen Teilbereich der Obstwiese (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 150 sowie Gemarkung Bocholt; Flur 75; Teilbereich des Flurstücks 459 sowie Flur 77; Teilbereich des Flurstücks 127) im Osten sowie südlich der Werther Straße.

Münster, den 04.08.2025
Bezirksregierung Münster
Az.: 35.02.01.100-002/2025.0002.25/25

Im Auftrag
Carla Leyschulte“

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Genehmigung der Bezirksregierung Münster vom 04.08.2025 wird hiermit gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 270) in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Der geänderte Flächennutzungsplan mit der dazugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ab dem 11.02.2026 während der Dienststunden bei der Stadt Bocholt im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Planes, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

A) Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bocholt, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

B) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bocholt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

C) Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 124. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des ehemaligen Standortes des EDEKA-Marktes (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 547, 589 und 590) im Westen, einen Teilbereich der Obstwiese (Gemarkung Lowick; Flur 4; Flurstücke 150 sowie Gemarkung Bocholt; Flur 75; Teilbereich des Flurstücks 459 sowie Flur 77; Teilbereich des Flurstücks 127) im Osten sowie südlich der Werther Straße wirksam.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.bocholt.de/bauleitplanung verfügbar.

Bocholt, den 05.02.2026

Christian Mangen
Bürgermeister

Kontakt

Stadt Bocholt
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
E-Mail: stadtplanung@bocholt.de 
Telefon: 02871 953-3110 (Herr van Almsick)
Fax: 02871 953-9530

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