Bebauungsplan Stadt Bocholt Beschluss

Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes 8-6/5, 4. Änderung, Schlavenhorst 5, 9, 13, 15, 19

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.04.2026 bis 08.04.2027
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Abgrenzung zum Änderungsbereich 8-6/5, 4. Änderung

Bekanntmachung der Stadt Bocholt

über die Rechtsverbindlichkeit der 4. Änderung des Bebauungsplanes 8-6/5 im Bereich Schlavenhorst 5, 9, 13, 15, 19 als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 25.03.2026 in Kenntnis der Begründung und des Inhaltes der Sitzungsvorlage die 4. Änderung des Bebauungsplanes 8-6/5 im Bereich Schlavenhorst 5, 9, 13, 15, 19 gem. § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes 8-6/5 wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung und gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes 8-6/5 mit Begründung wird ab dem 09.04.2026 während der Dienststunden bei der Stadt Bocholt im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58, 46395 Bocholt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

A) Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bocholt, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

B) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bocholt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

C) Ein Entschädigungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes 8-6/5 im Bereich Schlavenhorst 5, 9, 13, 15, 19 als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) rechtsverbindlich.

Weitere Informationen sind auch im Internet unter der Adresse https://www.bocholt.de/bauleitplanung verfügbar.

Bocholt, den 07.04.2026

Christian Mangen
Bürgermeister

 

Kontakt

Stadt Bocholt
Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
E-Mail: stadtplanung@bocholt.de

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