Öffentlichkeitsbeteiligung Bezirksregierung Köln Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit

Änderung der Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage nach § 16 BImSchG der LRG Recycling GmbH Leverkusen

  • Status Beendet
  • Zeitraum 11.08.2025 bis 10.10.2025
  • Stellungnahmen 0 Einwendungen
Bild vergrößern

Bezirksregierung Köln
GZ.: 52.23-2024-0111336-G-12.0

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Firma LRG Recycling GmbH

Auf der Grundlage des § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in der zurzeit gültigen Fassung wird Folgendes bekannt gegeben:

Die Firma LRG Recycling GmbH mit ihrem Sitz in Leverkusen, Kalkstraße 218 hat bei der Bezirksregierung Köln mit Antrag vom 16.05.2025, eingegangen am 16.06.2025, letztmalig ergänzt am 23.07.2025, eine Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG für die wesentliche Änderung ihrer Anlage zum Brechen und Klassieren von Gestein sowie ihrer Boden- und Bauschuttrecyclinganlage am Standort Kalkstraße 218 in 51377 Leverkusen, Gemarkung Wiesdorf, Flur 40, Flurstück 51 beantragt.

Der Antragsgegenstand beinhaltet:

  • Die Errichtung und den Betrieb der Betriebseinheit (BE) 600 in der vorhandenen LÜRA-Halle,
  • die zeitweilige Lagerung gefährlicher mineralischer Abfälle mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.000 Tonnen in der BE 600 ohne die Gesamtlagerkapazität der Anlage von 71.000 Tonnen zu erhöhen,
  • die Behandlung (Störstoffauslese) gefährlicher mineralischer Abfälle mit einer Behandlungskapazität von 150 Tonnen pro Tag in der BE 600,
  • den Umschlag zu größeren Transporteinheiten von gefährlichen mineralischen Abfällen mit einer Umschlagleistung von 400 Tonnen pro Tag in der BE 600,
  • die Erweiterung des Abfallpositivkataloges sowie
  • die Aufnahme verschiedener Anzeigebestätigungen nach § 15 BImSchG.

Außerdem hat die LRG Recycling GmbH eine Eignungsfeststellung gemäß § 63 WHG in Verbindung mit § 41 AwSV für die BE 600 beantragt.

Die Anlagenänderung ist den Nummern 8.11.2.1, 8.12.1.1 und 8.15.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der zurzeit gültigen Fassung zuzuordnen. Damit handelt es sich bei der Anlagenänderung um Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED) in der zurzeit gültigen Fassung.

Der Genehmigungsbehörde liegen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung folgende Unterlagen der Antragstellerin sowie weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:

  • Die Antragsunterlagen gemäß § 10 Absatz 1 BImSchG einschließlich technischer Beschreibungen sowie Beschreibung des Standortes,
  • das Brandschutzkonzept,
  • das Konzept zum Staubniederschlag,
  • der staubtechnische Bericht der Fides Immissionsschutz & Umweltgutachter GmbH,
  • die Geräuschimmissionsprognose der deBAKOM,
  • der Sachverständigenbericht nach AwSV des Dipl.-Ing. Borchardt nebst Bau- und Betriebsbeschreibung und
  • das Gutachten zur Vorprüfung zur Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes (AZB), der BGU Dr. Brehm und Grünz GbR.

Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Unterlagen liegen gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG in der Zeit vom

11.08.2025 bis einschließlich 10.09.2025

im Internet unter:

https://beteiligung.nrw.de/portal/brk/beteiligung/themen/1016284

aus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. 

Gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG können ab dem Datum der Offenlage der Antragsunterlagen bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich

10.10.2025

Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen sind schriftlich über das Portal Beteiligung.NRW zu erheben. Sie können alternativ auch schriftlich an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 50606 Köln oder elektronisch als einfache E-Mail jeweils unter Angabe des vollständigen Namens und Anschrift und des o. g. Geschäftszeichens an die E-Mail-Adresse: 52-genehmigung@bezreg-koeln.nrw.de erhoben werden.

Einwendungen, die nicht schriftlich oder elektronisch erhoben werden bzw. Einwendungen von Einwendern, deren Namen oder Adressen fehlen oder unleserlich sind, können nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden personenbezogene Daten erhoben. Diesbezügliche Datenschutzhinweise finden Sie unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/datenschutzhinweise. Zudem werden diese Datenschutzhinweise mit den Planunterlagen digital ausgelegt und können bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, 50606 Köln, angefordert werden.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Einwendungen an die Antragstellerin sowie die beteiligten Behörden und Stellen zur Stellungnahme weitergeleitet werden. Auf Verlangen des Einwenders / der Einwenderin werden Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 10 Absatz 6 BImSchG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 3 der 9. BImSchV, ob sie die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin kann auch in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.

Der Erörterungstermin dient gemäß § 14 Absatz 1 der 9. BImSchV dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Der Erörterungstermin wird bestimmt auf den

17.11.2025 ab 10:00 Uhr.

Er findet statt im Raum H 448 der Bezirksregierung Köln. Der Termin wird bei Bedarf an einem der Folgetage am gleichen Ort fortgesetzt.

Zu dem Erörterungstermin wird nicht gesondert eingeladen.

Der Erörterungstermin findet gemäß § 16 Absatz 1 der 9. BImSchV nicht statt, wenn

1.         Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

2.         die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

3.         ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

4.      die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder

5.      der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.

Ein möglicher Wegfall des Erörterungstermins wird nach Ablauf der Einwendungsfrist gesondert öffentlich bekannt gemacht.

Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 Absatz 1 der 9. BImSchV). Aktiver Vortrag ist denjenigen Teilnehmern und Teilnehmerinnen vorbehalten, die Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht haben (§ 14 der 9. BImSchV). Bei den anderen Teilnehmern und Teilnehmerinnen beschränkt sich die Teilnahme an der mündlichen Erörterung auf das Zuhören.

Zur Feststellung der Identität sind Ausweispapiere beim Erörterungstermin bereitzuhalten. Diejenigen, die Einwendungen erheben, können sich von Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Diese haben ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (Genehmigungsbescheid) kann gemäß § 10 Absatz 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Köln, den 04.08.2025

Im Auftrag

gez. Oepen

Kontakt

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang