Bebauungsplan Stadt Gevelsberg Öffentliche Auslegung

1. Änderung B-Plan 22 - An der Maus

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 03.03.2025 bis 10.04.2025
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Entwurf 1. Änderung B-Plan 22

Der Rat der Stadt Gevelsberg hat in seiner Sitzung am 30.01.2025 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanentwurfes Nr. 22 1. Änderung „An der Maus“, der Entwurf der Begründung  inkl. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP), die Schalltechnische Untersuchung , die Verkehrsuntersuchung, die Baugrunduntersuchung sowie die Eingriffs‐ /Ausgleichsbilanzierung, werden gebilligt.                                                        
  2. Es wird beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanentwurfes Nr. 22 1. Änderung „An der Maus“, der Entwurf der Begründung  inkl. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP), die Schalltechnische Untersuchung, die Verkehrsuntersuchung, die Baugrunduntersuchung, die Eingriffs‐ /Ausgleichsbilanzierung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats mindestens jedoch 30 Tage öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Gevelsberg, Flur 9 und umfasst die Flurstücke 724, 725 und Gemarkung Asbeck Flur 1 Flurstück 799 (teilweise). 

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung eines weiteren Baufensters zur Realisierung einer Wohnbebauung an der Asbecker Straße. Da die Planänderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt wird, wurde auf die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sowie auf die Umweltprüfung und auf den Umweltbericht verzichtet.

Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit sich in der Zeit vom 10.03.2025 bis 10.04.2025 einschließlich zum Vorhaben zu Informieren und Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sollen elektronisch erfolgen und können per E-Mail an

stadtentwicklung@stadtgevelsberg.de

gesendet werden. Falls dies nicht möglich ist, können der dort ausgestellte Entwurf der Bebauungsplanänderung Nr. 22 „An der Maus“, der Entwurf der Begründung, den Gutachten zum Immissionsschutz, Verkehrsgutachten, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Baugrunduntersuchung und der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) sowie alle weiteren Unterlagen, wie technische Regelwerke, im 1. Obergeschoss (neben den Zimmern 1.06 und 1.07) der Nebenstelle des Rathauses zu Gevelsberg, Großer Markt 13 während der Dienststunden und zwar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 mit den zuständigen Dienstkräften erörtert werden. Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden.

Die Unterlagen sowie die Bekanntmachung sind ferner auf der Homepage der Stadt Gevelsberg unter

http://www.gevelsberg.de/Stadtentwicklung-und-Infrastruktur/Stadtplanung/

und im zentralen Internetportal des Landes NRW unter

https://beteiligung.nrw.de

abrufbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung dann unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Verfügbare umweltbezogene Informationen

Als Anlage zur Begründung wird das Gutachten zum Immissionsschutz, Verkehrsgutachten, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Baugrunduntersuchung und die Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ausgelegt.  

Da die Planänderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt wird, wurde auf die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sowie auf die Umweltprüfung und auf den Umweltbericht verzichtet.

Die Begründung zum Bebauungsplan umfasst umweltbezogene Aussagen zum Immissionsschutz. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine Schallimmissionsprognose (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft mbH) erarbeitet.

Die Untersuchung stellt fest, dass der durch die Planung entstehende Verkehr keine wahrnehmbaren Auswirkungen im näheren oder weiteren Umfeld des Änderungsgebietes haben wird. Die Immissionsrichtwerte sind bereits heute an den außerhalb gelegenen Immissionspunkten überschritten, insbesondere in der Nähe der Autobahn A1. Jedoch wird auch dort der Wert von 70 dB(A) knapp unterschritten.

Das Plangebiet selbst ist durch den Verkehrslärm der Asbecker Straße belastet. Deshalb werden, wie im Gutachten empfohlen, Festsetzungen zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufgenommen.

Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde eine Bodenuntersuchung (Gründungstechnische Beratung, Bestimmung der Untergrunddurchlässigkeit, Vorbemessung einer Versickerungsanlage, Ingeo-consult, 2024) erarbeitet. Die Bodenuntersuchung ergibt keine Hinweise auf Bodenbelastungen durch Altlasten im Änderungsgebiet. Dennoch sind diese angesichts des Vorhandenseins des ehemaligen Schmiedebetriebs nicht auszuschließen. Da dieser Bereich selbst erst im Rahmen des Abrisses des Schmiedegebäudes untersucht werden kann, wird dies Belang des Baugenehmigungsverfahrens sein.

Artenschutzprüfung Stufe 1

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (Artenschutzprüfung der Stufe I) gemäß Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erstellt worden. Dieser Fachbeitrag berücksichtigt die Belange des Artenschutzes, wobei mögliche Betroffenheiten streng geschützter Arten (europäisch geschützte FFH-Anhang IV-Arten) sowie europäische Vogelarten dargelegt werden.

Für das Plangebiet bestehen keine Schutzausweisungen bezüglich des Natur- oder Landschaftsschutzes. Es ist von den Festsetzungen des Landschaftsplans nicht betroffen. Es handelt sich um einen urbanen Standort, der teilweise mittelbar - getrennt durch öffentliche Straßen - an den offenen Landschaftsraum angrenzt.

Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erarbeitet (Kuhlmann & Stucht, 2024).

Eine mögliche Betroffenheit besteht für 11 potenziell vorkommende relevante Arten, bei denen es sich um 9 Vogel- und zwei Fledermausarten handelt.

Als vorsorgliche Artenschutzmaßnahme wird deshalb vor dem Abbruch des Gebäudes (1‐2 Wochen vorher) eine Fledermaus‐Ausflugkontrolle vorgenommen. Somit ist ein Gebäudeabbruch nur möglich, wenn die Fledermauskontrolle keine Nachweise erbringt. Sollte die Ausflugkontrolle eine Nutzung des Gebäudes durch Fledermäuse aufzeigen, so ist das weitere Vorgehen mit dem Bauherrn und der Unteren Naturschutzbehörde des Ennepe‐Ruhr‐Kreises abzustimmen.

Kontakt

Fachbereich 3 Stadtetwicklung und Umwelt

Abteilung 3.1 Planung, Bauverwaltung und Umwelt

Rathausplatz 1, 58285 Gevelsberg

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