Bebauungsplan Stadt Haltern am See Beschluss

Bebauungsplan 124 der Stadt Haltern am See „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.01.2026 bis 22.01.2027
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Planzeichnung

BEKANNTMACHUNG

Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 der Stadt Haltern am See „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung im Ortsteil Haltern-Mitte

hier:    Inkrafttreten

Satzung vom 19.01.2026

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 zum o. g. Bebauungsplanverfahren u. a. folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Rat der Stadt Haltern am See nimmt die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß den Anlagen „Abwägungsliste“ zur Kenntnis und beschließt gem. § 1 Abs. 7 BauGB nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie in der jeweiligen Abwägungsliste dargelegt. 
  2. Der Bebauungsplan Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung der Stadt Haltern am See im Ortsteil Haltern-Mitte wird als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.  

Anlass und Ziel

Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 124 sollen insbesondere die dort entstandenen (Einzelhandels-) Nutzungen in ihrem Bestand gesichert werden. Derzeit stellt der räumliche Geltungsbereich des v. g. Bebauungsplanes wegen seiner räumlichen Lage und wegen seiner Flächenpotenziale, aber auch wegen des Erweiterungsdrucks im baulichen Bestand, eine potenzielle Gefährdung in städtebaulicher Hinsicht für den Fortbestand und die Entwicklung des Halterner Innenstadtzentrums dar. Ein Hinzutreten weiterer nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen entsprechend der „Halterner Liste“ gemäß des neu aufgestellten Einzelhandelskonzepts soll für den in Rede stehenden Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 124 ausgeschlossen werden.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 124 der Stadt Haltern am See „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung im Ortsteil Haltern-Mitte umfasst die Flurstücke Nr. 241, 242, 248, 259, 355, 356, 361, 362, 414, 415, 502, 505, 510 (teilw.), 580, 581, 582, 583, 586, 588, 603, 604, 611, 612, 660, 667, 682, 683, 699, 700, 701, 702 (teilw.), 719, 720, 749, 757, 758, 759, 760, Flur 19  in der Gemarkung Haltern Stadt sowie die Flurstücke Nr. 15, 20, 22, 23, 24, 25, 30, 71, 85, 142, 143, 152, 164, 166, 167, 168, 174, 175, 176 (teilw.), 177, 192, 195, 196, 197, 199, 225, 227, 237, 239, 241, 245, 246, 248, 249, 254, 258, 259, 268, 269, 270, 276, 282, 283, 284, 285 (teilw.), 288, 289, 291, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 303, 307, 310, 311, 313, 315, 316, 317, 318, 319, 321, 325, 326, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 349, 350, 351 (teilw.), 352 (teilw.), 353, 354, 355, 360, 361, 362, 363, 373, 374, 375, 376, 380, 381, 382, 383, Flur 20 in der Gemarkung Haltern Stadt und wird wie folgt begrenzt:

  • im Osten teilweise durch die Verkehrsfläche der L 551 Recklinghäuser Damm/Recklinghäuser Straße, teilweise auch durch die Böschungen hin zur Lippeaue
     
  • im Süden durch den Übergang zur Lippeaue
     
  • im Westen durch die Verkehrsfläche der Straße Am Holzplatz und deren geradliniger Verlängerung zur Straße Zum Ikenkamp sowie zur südlichen Lippeaue
     
  • im Nordwesten und Norden durch die Verkehrsflächen der Straßen Zum Ikenkamp, Recklinghäuser Straße und angrenzender Bebauung der Wasserwerkstraße bis zur Verkehrsfläche der L 551 Recklinghäuser Straße

Der Geltungsbereich geht um die ca. 5.300 m² große Teilfläche eines Getränkemarktes im Nordosten des Plangebietes über den Geltungsbereich des derzeit rechtskräftigen Plans hinaus und folgt damit der Empfehlung des aktuellen Einzelhandelskonzeptes. Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Bekanntmachungsanordnung

Der Bebauungsplan Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung der Stadt Haltern am See wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Weiter wird hierdurch bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan mit der Begründung und zusammenfassenden Erklärung ab dem Tage dieser Bekanntmachung entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt und über die Internetseite der Stadt Haltern am See (www.haltern.de/bauleitplanung) sowie über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) zugänglich gemacht wird.

Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), im 1. Obergeschoss, Fachbereich Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und bei Bedarf über deren Inhalt Auskunft gegeben.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

montags                                           8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr

dienstags – donnerstags                8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

freitags                                              8.30 – 12.00 Uhr

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 124 „Recklinghäuser Straße“, 1. Änderung der Stadt Haltern am See gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Hinweise

§ 44 Baugesetzbuch

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

§ 215 Abs. 2 Baugesetzbuch

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)        der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 19.01.2026

Der Bürgermeister

gez.

Stegemann

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