Gesetzentwurf Ministerium des Innern Zukunft und Veränderung

Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 03.09.2026 bis 30.04.2027
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Das Vermessungs- und Katastergesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahr 2005 und bedarf struktureller Anpassungen sowie Fortschreibungen aufgrund des technischen Fortschritts.

Die 1972 eingeführte Gebäudeeinmessungspflicht wird den heutigen Anforderungen an das Liegenschaftskataster nicht mehr gerecht. Es handelt sich um eine hoheitliche Vermessung auf Kosten der Bauherrschaft, die den Katasterämtern bei den Kreisen und kreisfreien Städten, den rund 310 Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) sowie einigen privilegierten Vermessungsstellen vorbehalten ist. In der Praxis werden rund 85% der pflichtigen Gebäudeeinmessungen von den ÖbVI durchgeführt. Im Jahre 2025 waren dies rund 19.000 Gebäudeeinmessungen. Dieses behördliche Verfahren kann zukünftig entfallen und damit ein Beitrag  zum Bürokratieabbau für Bürger und Unternehmen geleistet werden.

Das Liegenschaftskataster wird bei den Kreisen und kreisfreien Städten geführt. Für die Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen bedarf es einer Öffnung im Gesetz. Diese gibt es bisher lediglich bei der Bereitstellung von Geobasisdaten, nicht so bei der Führung oder der Erhebung von Geobasisdaten. Perspektivische Überlegungen etwa einer unterstellt effizienteren zentralen Datenhaltung beim Land haben daher bisher noch eine rechtliche Hürde.

Vermessungsinstrumente aus der Zeit der Entstehung des Gesetzes erfassten Rohdaten wie etwa Strecke und Winkel zur Koordinatenberechnung. Vermessungsinstrumente sind aber heute oftmals in der Lage, Bilder einer Örtlichkeit aufzuzeichnen. Für ihren Einsatz bedarf es eines datenschutzrechtlichen Rahmens. 

Aufgrund der Erfahrungen bei der Flutkatastrophe 2021 wird die Vorlage- und Unterrichtungspflicht ausgebaut. Im Katastrophenfall erhält die Vermessungsverwaltung dadurch verbesserte Zugriffmöglichkeiten auf Geodäten, die von anderen Stellen erfasst worden sind. 

Verfahrensvereinfachungen bei der Durchführung des Grenztermins, die sich während der Corona-Pandemie bewährt haben, werden verstetigt und ausgebaut.

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