Raumordnungs-/Bauleitplan Wallfahrtsstadt Kevelaer Öffentliche Auslegung

Entwurf Kurgebietssatzung

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 06.03.2026 bis 12.04.2026
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Planzeichnung

Satzung zur Festlegung des Kurgebiets der Wallfahrtsstadt Kevelaer (Kurgebietssatzung)

Präambel

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S.136) und § 3 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz – KOG) vom 11.12.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), hat der Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer in seiner Sitzung am __________ die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ziel und Zweck der Satzung

  1. Mit dieser Satzung wird das Kurgebiet der Wallfahrtsstadt Kevelaer räumlich festgelegt und erläutert.
  1. Ziel der Satzung ist es, die Voraussetzungen für die Fortführung des Prädikats „Ort mit Heilquellenkurbetrieb“ zu sichern und den der Artbezeichnung entsprechenden Kurortescharakter dauerhaft zu erhalten und weiterzuentwickeln.
  1. Die Satzung dient zugleich der Umsetzung der Anforderungen des § 3 Nr. 1 und Nr. 3 KOG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Räumliche Abgrenzung des Kurgebietes

  1. Das Kurgebiet umfasst jene Bereiche, in denen kurörtliche Einrichtungen und Heilquellenfunktionen konzentriert vorhanden sind. Die Begrenzung des Kurgebietes erfolgt
  • durch die Klever Straße (B 9) in Richtung Süden,
  • die Rheinstraße stadteinwärts,
  • die Wettener Straße,
  • die Straße Am Schenken in Richtung Bleichstraße,
  • eine in südwestliche Richtung verlaufende Linie bis zur Bahnlinie Köln–Kleve,
  • diese Bahnlinie in südöstliche Richtung bis zur Südumgehung (L 486n),
  • die Südumgehung entlang der Weller Landstraße (L 361) bis zur Wember Straße,
  • entlang der Wember Straße bis zum Heideweg,
  • durch den Heideweg,
  • die Windmühlenstraße,
  • die südwestliche und nordwestliche Grenze des Waldgebietes des ehemaligen Wasserwerks einschließlich einer gedachten Verlängerung bis zur Großen Dondert,
  • die Große Dondert bis zum Erdkampsweg,
  • den Erdkampsweg bis zur Hubertusstraße,
  • eine Linie in 50 m Tiefe parallel zur Noldestraße,
  • die Dürerstraße,
  • den Lohweg,
  • die südliche Grenze des Regenrückhaltebeckens Nord,
  • die Weezer Straße
  • bis zurück zur Klever Straße.
  1. Die räumliche Abgrenzung ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte zeichnerisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
  1. Maßgeblich für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Darstellung. Im Zweifel geht die Kartendarstellung der textlichen Beschreibung vor.

§ 6

Inkrafttreten

Die Kurgebietssatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kevelaer, den

Der Bürgermeister

Dr. Dominik Pichler

Kontakt

Frau Verena Möller
Telefon: 02832122422
E-Mail: verena.moeller@kevelaer.de

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