Bebauungsplan Stadt Krefeld Öffentliche Auslegung

Fluchtlinienplan 403 - Untergath von Dießemer Bruch bis Heckschenstraße –

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 14.03.2025 bis 14.04.2025
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Planzeichnung

Veröffentlichung vom 14.03.2025 bis 14.04.2025


Plangebiet

Der Geltungsbereich des hier teilaufzuhebenden Fluchtlinienplanes 403 umfasst etwa 43 .000 m² und wird im Osten durch den Einmündungsbereich der Hafelsstraße in die Straße Untergath , im Süden durch die Hafelsstraße selbst, im Norden durch die Untergath selbst und im Westen durch die Straße Am Herbertzhof begrenzt. Der verbleibende Restgeltungsbereich des Fluchtlinienplans 403 umfasst entlang der Untergath einen wesentlich längeren Bereich
beginnend circa 150 m westlich der Herbertsstraße über die Kleingartenanlage „Erholung Krefeld Oppum“ an der Griesbacher Straße bis in den Kreuzungsbereich von Untergath mit der Hauptstraße in Oppum hinein . Die Bereiche der Untergath sowie die nördlich davon liegenden Flächen werden nicht aufgehoben, so dass die darin getroffenen
Festsetzungen weiter hin ihre Gültigkeit besitzen.

Anlass und Ziele der Planung

Die in den vergangenen Jahren stattgefundene Entwicklung im Bereich der Hafelsstraße zeigt deutlich auf, dass bisher keine Ansiedlungen im Sinne des Zentrenkonzepts erzielt werden konnten. Dies ist unter anderem auf eine starke
Konkurrenzsituation zu zentrenrelevanten Nutzungen zurückzuführen, die sich häufig aufgrund zumeist deutlich höherer Flächenproduktivitäten im Wettbewerb um geeignete Standorte durchsetzen. Aufgrund der Lage und Erschließung der Sonderlage Süd hält die Stadt Krefeld am planerischen Ziel der Ansiedlung großflächiger, nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe fest. Außerdem sind die Zielsetzungen der Landes- und Regionalplanung und des Flächennutzungsplans weiterzuverfolgen und umzusetzen . Zu diesem Zweck wird derzeit eine Neuauflage des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld erarbeitet . Dieses steht allerdings voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2025 für Beurteilungszwecke zur Verfügung.

Die im vorliegenden Fluchtlinienplan 403 - Untergath von Dießemer Bruch bis Heckschenstraße festgesetzten Verkehrsflächen, welche ausgehend von der Straße „Anger“ nördlich der Straße Untergath diese kreuzen und dann in Flucht bis zur Hafelsstraße durchgeplant wurden, widersprechen einer geordneten städtebaulichen Nutzung von Teilen der gewerblichen Nutzungen südlich der Untergath im Hinblick auf Gewerbeansiedlungen entsprechend des Zentrenkonzeptes. Die Gebäude genießen Bestandsschutz. Aus stadtplanerischen Erwägungen heraus wird auch in Zukunft eine Realisierung dieser, bereits im Jahre 1917 favorisierten, Verlängerung der Straße „Anger" nicht angestrebt. Zur Vorbereitung einer nachgelagerten bauleitplanerischen Einzelhandelssteuerung für den gesamten Bereich der Sonderlage Süd ist neben der Teilaufhebung des hier vorliegenden Fluchtlinienplans 403-  Untergath von Dießemer Bruch bis Heckschenstraße - ein parallel durchzuführendes Aufhebungsverfahren des angrenzend befindlichen Fluchtlinienplans 540 - Ackerstraße - von Nöten, so dass die Konkretisierung der Planungsziele in der Weiterführung sektoralen Bebauungsplans erfolgen kann.

Unter Bezugnahme der vorgenannten Gründe ist die Teilaufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 403 – Untergath von Dießemer Bruch bis Heckschenstraße – Ziel dieses Verfahrens.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der im Downloadbereich hinterlegten Begründung zum Fluchtlinienplan.  


Hinweis:

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Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Stadt Krefeld stellt Bauleitpläne in eigener Verantwortlichkeit auf, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Im Rahmen von Bauleitplänen ist zwingend eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehen. Diese dient dem Zweck, das Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 und 7 BauGB). In diesem Zusammenhang erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.
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