Bebauungsplan Gemeinde Lindlar Frühzeitige Beteiligung

3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 31A -Freizeitpark-

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 11.02.2026 bis 18.03.2026
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Anlageplan

3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 31A – Freizeitpark –

A. Bekanntmachung der Beschlüsse über die Aufstellung, Überleitung, Anpassung des Geltungsbereiches und die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.04.2022 folgenden Beschluss gefasst:

I. Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31A wird hiermit eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB) für Teilflächen der Flurstücke Nr. 29, 77 und 78 und für die vollständigen Flurstücke Nr. 14, 76 und - jeweils in der Gemarkung Lindlar, Flur 14: Die genaue Abgrenzung des zukünftigen Geltungsbereichs dieser Änderung ist aus Anlage 3 ersichtlich.

Ziele des Verfahrens sind die zukünftige Festsetzung einer Sportanlage gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Tennishalle“ auf der ‑ in den zukünftigen Geltungsbereich der Änderung einbezogenen - Teilfläche des Flurstücks Nr. 78 und der Entfall des bislang im Bebauungsplan festgesetzten, nicht in der Örtlichkeit vorhandenen Wege-/Straßenabschnitts auf der Teilfläche des ‑ in den zukünftigen Geltungsbereich der Änderung einbezogenen - Flurstücks Nr. 77 durch eine Festsetzung als Grünfläche mit der kombinierten Zweckbestimmung „Tennisplatz“ und „Sportplatz“.

Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2025 folgende Beschlüsse gefasst:

I. Der Bau- und Planungsausschuss beschließt, die mit Beschluss vom 26.04.2022 eingeleitete 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31A, Freizeitpark auf Grundlage des Baugesetzbuches in der aktuell geltenden Fassung (§ 233 (1) BauGB) fortzuführen.

II. Der Bau- und Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) den Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31A, Freizeitpark Lindlar, entsprechend der im Anlageplan gekennzeichneten Fläche zu ändern. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

III. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten Bebauungskonzeptes die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gemäß § 3 (1) BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß § 4 (1) BauGB) einzuholen.

Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der örtliche Tennisverein plant im südwestlichen Bereich des Hauptortes ein bestehendes Tennisfeld zu überdachen. Durch die Überdachung des Tennisfeldes wird eine ganzjährliche Benutzung des Tennisfeldes ermöglicht.

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 31A, verfügt nicht über die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen. Planungsrechtlich ist die Festsetzung einer Sportanlage gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung „Tennishalle“ mit einem entsprechenden Baufenster vorgesehen.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31A - Freizeitpark - wird im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB aufgestellt, da die beabsichtigte Bebauungsplanung nicht konform mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans ist. Dieses Änderungsverfahren wird als 84. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindlar durchgeführt.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden folgende Zielvorstellungen verfolgt:

▪ Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche und funktionale Überdachung eines Tennisfeldes hin zu einer Tennishalle für die wetterunabhängige Benutzung.

B. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Das städtebauliche Konzept für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31A wird nebst Vorentwurfsbegründung, Anlageplan alt/neu und Plankonzept im Internet unter

https://www.lindlar.de/buergerinfo-und-service/bauen-und-wohnen/planen/oeffentlichkeitsbeteiligung/bebauungsplaene/laufende-bebauungsplanverfahren.html, auf dem zentralen Landesportal https://www.bauleitplanung.nrw.de sowie dem Beteiligungsportal des Landes NRW unter
https://beteiligung.nrw.de/portal/lindlar/beteiligung/themen/1022318

in der Zeit vom 11.02.2026 bis einschl. 18.03.2026 veröffentlicht.

Als gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen während des Veröffentlichungszeitraumes im Rathaus der Gemeinde Lindlar, Borromäusstraße 1, im Fachbereich Bauen, Planen und Umwelt (2. Oberge-

schoss) auf dem Flur gegenüber den Zimmern Nr. 215 und 216 sowie in Zimmer 226, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen, und zwar während der Dienststunden von:

Montags 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Dienstags bis freitags 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch (bauleitplanung@lindlar.de oder https://beteiligung.nrw.de/portal/lindlar/beteiligung/themen/1022318) übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusätzlich unter https://www.lindlar.de/politik-und-verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/uebersicht.html eingesehen werden.

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem DSG NRW. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung (https://www.lindlar.de/datenschutz.html) und dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht wird und öffentlich ausliegt, zu entnehmen.

Weitere Auskünfte erteilt Herr Ertelt, Fachbereich Bauen, Planen und Umwelt, Tel. 02266 – 96 307, E-Mail: tim.ertelt@lindlar.de, Postanschrift: Borromäusstr. 1, 51789 Lindlar.

Bekanntmachungsanordnung

Es wird hiermit gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW.S. 741) bestätigt, dass der Wortlaut der zitierten Beschlüsse in der anliegenden Bekanntmachung mit den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses vom 26.04.2022 und 19.11.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird hiermit gem. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BekanntmVO angeordnet.

Auf die Wirkung des § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird hingewiesen.

Lindlar, den 05.02.2026

Sven Engelmann

Bürgermeister

 

Kontakt

Gemeinde Lindlar

Borromäusstraße 1, 51789 Lindlar

Fachbereich Bauen, Planen und Umwelt

Herr Tim Ertelt

Telefon 02266-96307

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung

Neben den Angaben in der im Hauptportal des Beteiligungsportals hinterlegten Datenschutzerklärung (Datenschutz | Beteiligung NRW) gelten für dieses Beteiligungsverfahren im Konkreten folgende Datenschutzhinweise:

Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren

nach Art. 13 und 14 DSGVO

Hier: 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 31A, „Tennishalle“

1.1 Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlicher:        Gemeinde Lindlar, Der Bürgermeister

Anschrift:                    Borromäusstr. 1, 51789 Lindlar

E-Mail-Adresse:          info@lindlar.de

Telefonnummer:         +49 2266 96 0

1.2 Name und Kontaktdaten des*der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Verantwortlicher:        Oberbergischer Kreis, Herr Uwe Kaldeich

Dienstanschrift:          Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach

E-Mail-Adresse:          uwe.kaldeich@obk.de

Telefonnummer:         +49 2261 88 1409

2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindlar.

Im Rahmen dessen sind die Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 u. 7 BauGB). Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange notwendig ist.

Die Erhebung erfolgt unter anderem durch die Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (§§ 3 – 4 BauGB). Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 3 DSG NRW sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

3. Arten personenbezogener Daten

Folgende Daten werden verarbeitet:

  • Vorname, Nachname, Adresse und sonstige Kontaktdaten
  • Daten, die städtebaulich und bodenrechtlich relevant sind
  • Daten, die im Rahmen von Stellungnahmen abgegeben wurden (sog. aufgedrängte Daten)

Gegenstände

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