Außenbereichssatzung Gemeinde Morsbach Öffentliche Auslegung

Außenbereichssatzung Herbertshagen nach § 35 Abs. 6 BauGB

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 05.02.2026 bis 06.03.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Herbertshagen

Der Rat der Gemeinde Morsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2025 die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Herbertshagen beschlossen.

Zeitgleich wurde die Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage den Entwurf der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Herbertshagen öffentlich auszulegen und parallel die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch an der Planung zu beteiligen.

Die Ortslage Herbertshagen verfügt über eine geschlossene und gewachsene Siedlungsstruktur mit vorhandener Erschließung sowie einzelnen Baulücken, die dem Charakter eines Innenbereichs entsprechen. Die derzeitige Einstufung als Außenbereich verhindert jedoch eine Nachverdichtung und die Nutzung dieser Baulücken, wodurch die Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils deutlich eingeschränkt sind. Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB besteht die Möglichkeit einer maßvollen Weiterentwicklung in diesem Gebiet.

Eine solche Satzung kann für bestimmte, bereits bebaute Außenbereichsflächen aufgestellt werden, um diese planungsrechtlich einem begrenzten Innenbereich gleichzustellen. Sie dient dazu, die Zulässigkeit von Wohnbebauung in kleineren, bestehenden Siedlungsbereichen zu regeln, die bislang nicht als Innenbereich gelten, und erlaubt eine städtebaulich vertretbare Ergänzung der vorhandenen Bebauung.

Die Abgrenzung der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Herbertshagen ist in dem nachfolgend (unmaßstäblich) verkleinerten Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden an den Planungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen werden dargestellt und der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Entwürfe der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Herbertshagen werden nebst Begründung in der Zeit vom

05.02.2026 bis zum 05.03.2026 (einschl.)

auf der Internetseite https://www.morsbach.de/bekanntmachungen-2026/ veröffentlicht.

Die einzelnen Bestandteile des Verfahrens und diese Bekanntmachung sind dort als PDF-Dateien verfügbar.

Zusätzlich werden die zu veröffentlichenden Unterlagen im genannten Zeitraum

montags bis freitags in der Zeit von 08:00- 12:00 Uhr, montags in der Zeit von 14:00- 16:00 Uhr und donnerstags in der Zeit von 14:00- 18.00 Uhr, im Rathaus der Gemeinde Morsbach, Bahnhofstraße 2, 51597 Morsbach im Flur des Fachbereiches III – Bauen, Planen, Umwelt – öffentlich ausgelegt.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an bauen@gemeinde-morsbach.de übermittelt werden.

Bei Bedarf können Stellungnahmen schriftlich an den Bürgermeister der Gemeinde Morsbach, Postfach 11 53, 51589 Morsbach oder zur Niederschrift im Rathaus, Bahnhofstraße 2, 51597 Morsbach, Zimmer OG 02 ,eingereicht werden. Über die fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde Morsbach. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Anregungen oder Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.

Letzter Einsende- oder Erklärungstermin ist der 05.03.2026. Nach diesem Termin vorgebrachte Anregungen können im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Normenkontrollanträge unzulässig sind, sofern nur Einwendungen geltend gemacht werden, die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB hätten geltend gemacht werden können und dort nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 4 der BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.

Auf § 7 VI GO NRW wird hingewiesen. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Auslegung der Planentwürfe wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Morsbach, 29.01.2026

 - Schumacher -

Bürgermeister

Kontakt

Annika Scharrenbach
III/60 Bauen, Umwelt, Planen

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51597 Morsbach

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