Innenbereichssatzung Stadt Rüthen Öffentliche Auslegung

Ergänzungssatzung "Südöstlich Strotenweg" gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB

  • Status Beendet
  • Zeitraum 04.08.2025 bis 08.09.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rüthen

Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB „Südöstlich Strotenweg“, Ortsteil Langenstraße-Heddinghausen der Stadt Rüthen

hier:   -    Einleitungsbeschluss

  • Offenlegungsbeschluss

a) Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB „Südöstlich Strotenweg“, Ortsteil Langenstraße-Heddinghausen der Stadt Rüthen

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadtvertretung Rüthen hat auf Antrag der Grundstückseigentümer in seiner Sitzung am 18.03.2025 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Südöstlich Strotenweg“, Ortsteil Langenstraße-Heddinghausen der Stadt Rüthen gefasst.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst in der Gemarkung Langenstraße,

Flur 3, die Flurstücke Nr. 599 bis 602.

Diese werden im Bestand intensiv landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Zudem wird der anliegende Abschnitt der Erschließungsstraße "Strotenweg", ein Teil des Flurstücks Nr. 90, in das Plangebiet eingebunden.

Der Geltungsbereich überlagert im Westen darüber hinaus noch einen Teil des als gewerbliche Lagerfläche genutzten Flurstücks Nr. 540. Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung ist aus dem umseitigen Planauszug ersichtlich.

Insgesamt ist der Geltungsbereich dieser Ergänzungssatzung ca. 10.850 m² groß.

Aktuell ist die Fläche mit Ausnahme der Straße dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, so dass alle Vorhaben oder Nutzungsänderungen den Vorschriften des § 35 BauGB unterliegen.

Die gewünschte Errichtung von Wohnhäusern wäre auf dieser Grundlage nicht möglich.

Angestrebt wird daher die Einbeziehung der Fläche in den "im Zusammenhang bebauten Ortsteil", - damit würden für die Zulässigkeit von baulichen Anlagen die Regelungen des § 34 BauGB gelten.

Bekanntmachung:

Der Beschluss zur Aufstellung einer Ergänzungsssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Südöstlich Strotenweg“, Ortsteil Langenstraße-Heddinghausen der Stadt Rüthen wird in Anlehnung an § 2 Abs. 1 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.

- - -

Die Ergänzungssatzung im Bereich „Südöstlich Strotenweg“ wird gemäß § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellt.

Im vereinfachten Verfahren kann von der erforderlichen frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden und gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form der unmittelbaren Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs.2 BauGB erfolgen. Die von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange können ebenso direkt gemäß § 4  Abs. 2 BauGB beteiligt werden.

Von dieser in § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffneten Möglichkeit wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Es wurden allerdings mit den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange im Vorfeld Gespräche über Inhalte und Konsequenzen dieser Satzung geführt.

Neben dem Wegfall des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens bedeutet dies, dass im vorliegenden vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Die Überwachung evtl. Umweltauswirkungen (§ 4c BauGB - Monitoring) wird nicht angewendet.

b)      Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit)

Mit dem Einleitungsbeschluss vom 18.03.2025 wurde unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB beschlossen, die betroffene Öffentlichkeit in Form einer Offenlegung der Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Bekanntmachung:

Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Ergänzungssatzung für den Bereich „Südöstlich Strotenweg“ im Ortsteil Langenstraße-Heddinghausen der Stadt Rüthen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) mit Satzungstext, Begründung und einer Artenschutzrechtlichen Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 04.08.2025 bis 08.09.2025 einschließlich

bei der Stadtverwaltung Rüthen, Fachbereich 3, Stadtentwicklung, Hochstraße 14, Büro EG 017, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, nach telefonischer Anmeldung (Tel.: 02952/818-146) oder Anmeldung per E-Mail (j.heidrich@ruethen.de) einen Termin zur Erörterung der Planentwürfe zu vereinbaren.

Ebenso sind die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht. Die entsprechende URL lautet:

https://beteiligung.nrw.de/portal/ruethen/beteiligung/themen/1016021

Eine Verlinkung dorthin findet sich auch auf der Homepage der Stadt Rüthen unter

https://www.ruethen.de/leben-in-ruethen/bauen-wohnen/bauleitplanung .

Stellungnahmen zu dem Entwurf der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Bereich „Südöstlich Strotenweg“, Ortsteil Langenstraße-Heddinghausen können während der Veröffentlichungsfrist, gerichtet an den Bürgermeister der Stadt Rüthen, Hochstraße 14, 59602 Rüthen, vorgebracht bzw. abgegeben werden.

Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Rüthen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich zur Offenlegung.

Rüthen, 14.07.2025

              gez.  - Weiken -

                Bürgermeister

Kontakt

Herr Joachim Heidrich
Telefon: 02952-818146
E-Mail: j.heidrich@ruethen.de

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