Flächennutzungsplan Stadt Rüthen Öffentliche Auslegung

43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rüthen "Freiflächen-Photovoltaikanlagen In der Siemecke"

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 05.01.2026 bis 06.02.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rüthen

43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rüthen sowie Aufstellung des Bebauungsplanes KN Nr. 1 „Freiflächen-Photovoltaikanlagen In der Siemecke“ im Parallelverfahren

hier: - Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Die Stadtvertretung Rüthen hat in ihrer Sitzung am 04.11.2025 die öffentliche Auslegung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rüthen sowie des Bebauungsplanes KN Nr. 1 „Freiflächen-Photovoltaikanlagen In der Siemecke“ der Stadt Rüthen (Parallelverfahren) beschlossen.

Ziel beider Verfahren ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Die Plangebiete der FNP-Änderung bzw. des Bebauungsplanes befinden sich östlich der Kernstadt Rüthen, nördlich der Bundesstraße 516 („Möhnestraße“).
Die Planbereiche umfassen jeweils die Flurstücke 1 (teilweise), 2, 3, 199 und 206 (teilweise) der Flur 11, Gemarkung Kneblinghausen mit einer Gesamtgröße von rd. 10,6 ha. Sie bestehen aus zwei räumlich zusammenhängenden Flächen, die für Photovoltaikanlagen vorgesehen sind, sowie einem dazwischenliegenden Wirtschaftsweg.

Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung (Stand: 08/225) und gemeinsamen Umweltbericht (August 2025) einschließlich der wesentlichen umweltrelevanten Stellungnahmen

sowie

der Entwurf des Bebauungsplanes KN Nr. 1 „Freiflächen-Photovoltaikanlagen In der Siemecke“ der Stadt Rüthen mit Begründung (Stand: 08/2025) und gemeinsamen Umweltbericht (August 2025) einschließlich der wesentlichen umweltrelevanten Stellungnahmen sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (August 2025) und dem Fachbeitrag zur FFHVerträglichkeitsprüfung (Juli 2025)

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 05.01.2026 bis 06.02.2026 einschließlich

bei der Stadtverwaltung Rüthen, Fachbereich 3, Stadtentwicklung, Hochstraße 14, Büro EG 0.17 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, nach telefonischer Anmeldung (Tel.: 02952/818-146) oder Anmeldung per E-Mail (j.heidrich@ruethen.de) einen Termin zur Erörterung der Planentwürfe zu vereinbaren.

Ebenso sind die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht. Die entsprechende URL lautet:
https://beteiligung.nrw.de/portal/ruethen/beteiligung/themen?format=Bauleitplan

Eine Verlinkung dorthin findet sich auch auf der Homepage der Stadt Rüthen unter
https://www.ruethen.de/leben-in-ruethen/bauen-wohnen/bauleitplanung.

Eine Auflistung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen können der Bekanntmachung entnommen werden.

Die außer den Quellen „Gemeinsamer Umweltbericht“, „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ und „Fachbeitrag zur FFH-Vorprüfung“ bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden nicht im Original, sondern in einer zusammenfassenden Synopse mit offengelegt. Sie können ebenso wie die übrigen, im frühzeitigen Beteiligungsverfahren von den verschiedenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen auf Verlangen während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.

Stellungnahmen zu den Entwürfen der Bauleitpläne können während der Veröffentlichungsfrist, gerichtet an den Bürgermeister der Stadt Rüthen, Hochstraße 14, 59602 Rüthen, vorgebracht bzw. abgegeben werden.

Stellungnahmen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Rüthen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich zur Offenlegung.

Rüthen, 26.11.2025

gez.
Weiken
Bürgermeister

Kontakt

Herr Joachim Heidrich
Telefon: 02952-818146
E-Mail: j.heidrich@ruethen.de

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Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Umweltbezogene Stellungnahmen

Informationen

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