Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Warstein Öffentliche Auslegung

Entwicklung eines Baugebietes nach Bau Turbo, Baugebiet Steinrücken in Warstein-Suttrop

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 18.05.2026 bis 12.06.2026
  • Stellungnahmen 19 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Suttrop Flur 007 Flurstück 865 beabsichtigt das 6.548 qm große Grundstück einer Bebauung zuzuführen. Die genaue Lage kann dem Übersichtsplan (Anlage 1) entnommen werden. Geplant ist ein Mix von Einfamilienhäusern, Doppelhäuser und Mehrfamilienhäuser in zweigeschossiger Bauweise. Insgesamt können 13 neue Baugrundstücke entstehen. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über eine Stichstraße mit Wendehammer für ein 3 achsiges Müllfahrzeug und eine Wegeverbindung mit Einbahnstraßenregelegung zur Straße Im Grund. Geplant ist, dass der Verkehr aus der Straße Im Grund auch über die neue Planstraße abfließen kann. Eine Durchfahrt von der neuen Planstraße zur Straße Im Grund ist nicht möglich. Zwei Grundstücke sollen über die Straße Im Grund erschlossen werden. Das Baugebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Warstein als Wohnbaufläche dargestellt. Das Vorhaben befindet sich im sogenannten Außenbereich im Innenbereich und ist gem. § 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 246e Abs. 1 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde (Bau-Turbo) von den Vorschriften des BauGB abgewichen werden, wenn es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung von Wohnzwecken dienenden Gebäuden handelt (§ 246e Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dies gilt gem. § 246e Abs. 3 BauGB entsprechend auch für Vorhaben im Außenbereich, wenn diese im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 34 BauGB (im hier vorliegenden Fall) zu werten sind. - 2 – Gemäß § 36a BauGB kann die Gemeinde der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monat. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung ist für dieses Baugebiet vorgesehen. Erst nach dieser Beteiligung wird der Antrag auf Errichtung von Wohngebäuden nach dem Bau-Turbo mit den eingegangenen. Anregungen und Bedenken zur Entscheidung vorgelegt. Würde das Plangebiet im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplanes entwickelt, so würde hier das Verfahren nach § 13a BauGB zur Anwendung kommen. Nach diesem Verfahren kann u.a. von einer Umweltprüfung als auch von einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung abgesehen werden. Daher wird bei den späteren Bauanträgen nach dem Bau-Turbo analog des § 13a BauGB verfahren.

Bitte beachten Sie, dass anonym abgegebene Stellungnahmen keine Berücksichtigung finden können. 

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Sachgebiet: Stadtentwicklung 

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