Bebauungsplan Stadt Dorsten Öffentliche Auslegung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Dorsten Nr. 200 (1 + E) „Nahversorgungszentrum Rhade“ 1. Änderung und Erweiterung

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 20.04.2026 bis 22.05.2026
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Planzeichnung

vorhabenbezogener Bebauungsplan Dorsten Nr. 200 (1+E) „Nahversorgungszentrum Rhade“ 1. Änderung und Erweiterung

- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Dorsten hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 die öffentliche Auslegung des o.g. Bebauungsplanes beschlossen.

Anlass und Ziel der Planung

Bereits in der Rahmenplanung Rhade (2013) wird die nachhaltige Sicherung der Versorgungssituation im Stadtteil als Ziel formuliert. Den Lebensmittelmärkten EDEKA und ALDI kommt im Nahversorgungszentrum Rhade eine besondere Bedeutung zu, sie gelten als dorfkernnahe Magnetbetriebe. Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 200 „Nahversorgungszentrum Rhade“ aus dem Jahr 2006, der für große Teile des Plangebiets gilt, wird die Verkaufsfläche (VFK) auf höchstens 2.100 m² (max. 1.350 m² für den Vollsortimenter und max. 750 m² für den Discounter) begrenzt. Mit Blick auf das Alter der baulichen Anlagen und den damit verbundenen hohen Energiekosten sowie den sich wandelnden und steigenden Kundenansprüchen gilt es, die Immobilien und die Verkaufsfläche zukunftsfähig anzupassen. Vor allem ein diversifiziertes Warenangebot und eine weniger komprimierte Sortimentspräsentation erfordern eine Vergrößerung der Verkaufsflächen. Auch das veränderte Verbraucherverhalten und barrierefreie Bewegungsflächen für den Kunden bedingen Veränderungen an den Märkten. Dies soll durch die bauliche Erweiterung der Bestandsimmobilien ermöglicht werden.

Ziel ist es somit, eine angemessene Verkaufsflächenerweiterung der vorhandenen Lebensmittelmärkte im Nahversorgungszentrum Rhade zu realisieren. Für den ALDI-Markt ist eine Erweiterung der VKF von 751 m² auf max. 1.100 m², für den EDEKA-Markt von 1.349 m² auf 1.800 m² VKF vorgesehen. Voraussetzung ist die 1. Änderung + Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 200 „Nahversorgungszentrum Rhade“.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im nordwestlichen Stadtgebiet der Stadt Dorsten, im Stadtteil Rhade nördlich der Kreisstraße 13 / Erler Straße. Er umfasst die Flurstücke 1605, 1606 und Teile der Flurstücke 1109, 1117 und 1607 in der Gemarkung Rhade. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von rd. 15.900 m² und wird begrenzt durch:

• die nördliche Straßenbegrenzung der Erler Straße im Süden (Flurstücke 1250, 1117),

• die Ostgrenze des Flurstücks 1265 sowie ein 10 m breiter Stich nördlich der Flurstücke 1265 und 1066 im Westen,

• die Südgrenze des Flurstücks 1607 im Norden,

• und der Ostgrenze des Flurstücks 1109 im Osten.

Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind der Planurkunde zu entnehmen.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt zu großen Teilen auch den räumlichen Geltungsbereich des dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) dar. Lediglich die Fuß- und Radanbindung in Richtung Westen sowie die festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1117 sind nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans.

Das Flurstück 1117 befindet sich zwischen den Flurstücken 1250 und 1249 und grenzt im Norden an das Flurstück 1109 an. Das Flurstück 1117 ist als Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg an der Erler Straße) gewidmet, es befindet sich allerdings in Privateigentum. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens soll daher die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgen und der Anschluss des Vorhabens an die öffentliche Verkehrsfläche sichergestellt werden.

Die im Bebauungsplan unter Nr. 200 „Nahversorgungszentrum Rhade“ 1. Änderung und Erweiterung festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche liegt im Stadtteil Dorsten-Hervest und ist im Übersichtsplan 2 dargestellt.

Hiermit wird bekanntgemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der Entwurfsbegründung Teil I Allgemeiner Teil und Teil II Umweltbericht gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Zeit

vom                              20.04.2026

bis einschließlich        22.05.2026

im Rathaus der Stadt Dorsten, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten, im 2. OG. des Haupttreppenhauses zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich ausliegt:

montags bis donnerstags     08.00 Uhr - 16.00 Uhr

freitags                                     08.00 Uhr - 13.00 Uhr

außerhalb der Dienstzeiten ist die Einsichtnahme nach mündlicher Vereinbarung möglich.

Die Planunterlagen werden zudem in das Internet eingestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/dorsten/startseite

zugänglich. Diese Seite kann auch über www.dorsten.de/planbeteiligung erreicht werden.

Öffentliche Lesegeräte stehen in der Stadtbibliothek Dorsten und in der Bürger- und Schulmediothek „BiBi am See“ während der Öffnungszeiten zur Verfügung.

Neben dem Entwurf des Plans einschließlich der Begründung Teil I Allgemeiner Teil und Teil II Umweltbericht sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:

Der Umweltbericht enthält Aussagen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tier und Pflanzen (biologische Vielfalt), Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter (und deren Wechselwirkungen).

Stellungnahmen zu diesem Entwurf können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Dorsten, Halterner Straße 5, Planungs- und Umweltamt, während der o.a. Servicezeiten, im Zimmer 208 abgegeben werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme auf elektronischem Weg per e-mail an planung-und-umwelt@dorsten.de zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Bekanntmachungsanordnung

Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Dorsten Nr. 200 (1+E) „Nahversorgungszentrum Rhade“ 1. Änderung und Erweiterung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dorsten, 07.04.2026

Der Bürgermeister

I.V.

Holger Lohse

Technischer Beigeordneter

Kontakt

Stadt Dorsten

Planungs- und Umweltamt

Frau Gruhl

Tel.: 02362 66 4910

Frau Krähnke

Tel.: 02362 66 4891

planung-und-umwelt@dorsten.de

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