Bebauungsplan Stadt Neukirchen-Vluyn Öffentliche Auslegung

BP Nr. 169, Gebiet Am Hugengraben - Flüchtlingsunterkünfte

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 20.12.2024 bis 24.01.2025
  • Stellungnahmen 2 Stellungnahmen
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Übersichtsplan

Lage und Größe des Plangebietes

Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Neukirchen der Stadt Neukirchen-Vluyn. Es wird dabei im Osten durch die Bebauung an der Kantstraße, im Süden durch die Jahnstraße und im Westen durch einen östlich der Kleingärten verlaufenden Fußweg begrenzt. Im Norden schließt sich eine Ackerfläche an.

Das Planverfahren wurde als Bebauungsplan Nr. 161, Gebiet zwischen Hugengraben und Schillerstraße (Geltungsbereich siehe unten) begonnen. Im Rahmen dieser Bauleitplanung wurde seinerzeit die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Aus dieser haben sich Erkenntnisse ergeben, die zu einer Herausnahme eines Teils des Plangebiets geführt haben (nähere Erläuterung dazu siehe Kapitel 10 Ziel und Zweck der Planung). Da der Plan damit eine andere Abgrenzung sowie eine andere Zweckbestimmung erhalten hat, ist es verfahrensrechtlich eindeutiger, den jetzigen Geltungsbereich mit einer neuen Bebauungsplannummer sowie einem neuen Titel zu versehen. Das Plangebiet (Bebauungsplan Nr. 161) hatte ursprünglich eine Größe von ca. 4,1 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 169 weist nun eine Größe von rund 1,4 ha auf.

Ziel und Zweck der Planung

Im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise in den Jahren 2015/2016 waren die Kommunen gefordert, zur Unterbringung der Flüchtlinge schnell zu handeln. Da auch in Neukirchen-Vluyn die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichten, mussten zeitnah Unterbringungsmöglichkeiten für mindestens 120 Personen geschaffen werden. Die Stadt hat nach einer Prüfung diverser Flächen im Stadtgebiet das Grundstück am Hugengraben favorisiert, da es dort bereits ein Gebäude für diese Nutzung gab. Weiterhin befanden sich in unmittelbarer Nähe Freiflächen mit Bolz- und Spielplatz. Die betreffenden Flächen befanden sich zudem in städtischem Eigentum, so dass der Bau der beiden Gebäude relativ zügig erfolgen konnte.

Als Rechtsgrundlage für die Genehmigung diente das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20.11.2014, welches der Gesetzgeber für ein schnelles Handeln erlassen hat. Dies beinhaltete u. a. den § 246 Abs. 9 BauGB. Danach waren Vorhaben im Außenbereich privilegiert, wenn sie der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, sofern das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang innerhalb des Siedlungsbereichs liegt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundlage konnte die Baugenehmigung erteilt werden. Diese Option war zunächst bis zum 31.12.2019 befristet. Eine Anschlussnutzung hätte sich dann nach den herkömmlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nutzungen im Außenbereich richten müssen. Flüchtlingsunterkünfte sind dabei weder privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, noch können sie nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB für zulässig erklärt werden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Kommunen diesen Zeitraum nutzen würden, um für die im Außenbereich errichteten Unterkünfte bis zu der genannten Frist Planungsrecht in Form eines Bebauungsplans zu schaffen. Dies war auch das Ansinnen der Stadt und entsprechend wurde am 14.06.2017 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 161 gefasst.

Ursprünglich war hierbei geplant das Umfeld, also den Bereich nördlich der Kantstraße/westlich der Schillerstraße, in die Planung miteinzubeziehen. Planerisches Ziel war, hier mittelfristig die Ortsteile Neukirchen und Niederberg zusammenwachsen zu lassen. Das Planverfahren sollte genutzt werden, um einerseits die Flüchtlingsunterkünfte planungsrechtlich zu sichern und andererseits eine ergänzende Wohnbebauung zur Arrondierung des Ortsrandes im hinteren Bereich der Kantstraße zu schaffen. Vorgesehen war, hier in Anpassung an die umliegende Bebauungsstruktur eine bauliche Ergänzung durch drei Mehrfamilienhausriegel zu ermöglichen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Fachbehörden stellte sich heraus, dass eine zusätzliche Einleitung von Mischwasser in das hier vorhandene Kanalnetz nicht empfehlenswert ist, da das Kanalnetz in diesem Bereich bereits hoch ausgelastet ist. Es kam daher die Idee auf, die Entwässerung des Schmutz- und Niederschlagswassers über das Kanalnetz des angedachten Neubaugebiets Neukircher Feld (Bebauungsplan Nr. 163) im Süden der Jahnstraße erfolgen zu lassen, da dieses ohnehin komplett neu zu planen gewesen wäre. Anders wäre die Entwässerungssituation für den Bereich nördlich der Kantstraße nicht regelbar gewesen. Da der Bebauungsplan zur Entwicklung des Neukircher Felds nicht weiterverfolgt wird, kann die Entwässerung für diese Fläche nicht gewährleistet werden. Damit sind Stadt Neukirchen-Vluyn Bebauungsplan Nr. 169, Gebiet Am Hugengraben - Flüchtlingsunterkünfte 11 derzeit die Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung im Bereich Kantstraße/Schillerstraße nicht gegeben.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Stichtag zur Umsetzung in Planungsrecht (Aufstellen eines Bebauungsplans für Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich) in § 246 Abs. 9 BauGB bis zum 31.12.2027 verlängert. Um innerhalb dieser Frist eine rechtlich legale Situation für die Flüchtlingsunterkünfte herzustellen, soll das Planverfahren für diesen Bereich nun weitergeführt werden.

Für eine nachvollziehbare Abgrenzung soll das ursprünglich mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 161, Gebiet zwischen Hugengraben und Schillerstraße begonnene Planverfahren für den westlichen Teil (Flüchtlingsunterkünfte) mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 169, Gebiet Am Hugengraben – Flüchtlingsunterkünfte, weitergeführt werden.

Verfahrensstand

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Neukirchen-Vluyn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.11.2024 die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 169 und dessen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

Kontaktperson

Dominic Steinkamp
E-Mail: proplan@neukirchen-vluyn.de

Stadt Neukirchen-Vluyn

Planungs- und Bauordnungsamt

Bereich Stadtplanung

Hans-Böckler-Straße 26

47506 Neukirchen-Vluyn

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