Regionalplan Regionalverband Ruhr - Staatliche Regionalplanung Öffentliche Auslegung

1. Änderung des Regionalplans Ruhr - Windenergie

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 20.01.2025 bis 03.03.2025
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Die Verbandsversammlung hat am 13.12.2024 (Drucksache Nr.: 14/1759) die Aufstellung der 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergie zur Festlegung von Windenergiebereichen beschlossen. Sie hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Aufstellungsverfahren durchzuführen und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten Stellen gemäß § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW an der Planänderung zu beteiligen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Regionalplanes Ruhr – Windenergie umfasst die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Recklinghausen, Unna, Wesel und der Ennepe-Ruhr-Kreis.

HINTERGRUND ZUR 1. ÄNDERUNG DES REGIONALPLANS RUHR

Zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Windkraft, ist am 20. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz (WaLG)) in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt, das durch weitere Anpassungen im Planungsrecht flankiert wurde. Das WindBG verfolgt das Ziel, 2 % der Bundesfläche für die Windenergie auszuweisen und weist den Bundesländern dafür verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) zu. Das Land NRW muss bis 2027 1,1 % und bis 2032 1,8 % der Landesfläche für die Windenergie ausweisen.

Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt in NRW durch die zweite Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW, die mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 01.05.2024 in Kraft getreten ist (GV. NRW. Ausgabe 2024 N. 11 vom 30.04.2024). Sie legt fest, dass in den sechs Planungsregionen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen festzulegen sind. Gemäß Ziel 10.2-2 LEP NRW sind in der Planungsregion des RVR Windenergiebereiche im Umfang von mindestens 2.036 ha im Regionalplan zu sichern. Ein Verfehlen dieses Teilflächenziels hätte gemäß § 249 Abs. 7 BauGB einen ungesteuerten Ausbau der Windenergie zur Folge.

Um dieses Teilflächenziel umzusetzen und damit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Versorgungssicherheit mit erneuerbaren Energien zu leisten, ist eine Änderung des Regionalplans Ruhr erforderlich.

Der Entwurf der ersten Änderung des Regionalplans Ruhr umfasst folgende Unterlagen:

  • Zeichnerische und textliche Änderungen
  • Anhang Wind Artenschutzfachbeiträge zu den Windenergiebereichen
  • Erläuterungskarte 23 Windenergiebereiche

Zu den Verfahrensunterlagen gehört zudem die Begründung und der gem. § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) erstellte Umweltbericht (einschließlich Anhänge).

EINSICHTNAHME

Der geänderte Planentwurf seine Begründung und der Umweltbericht werden in der Zeit

vom 20.01.2025 bis einschließlich zum 03.03.2025

beim Regionalverband Ruhr, Bibliothek, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen (Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr) zur öffentlichen Einsicht ausgelegt.

Die Unterlagen können zudem vollumfänglich auf der Internetseite des Regionalverbands Ruhr unter

www.regionalplanung.rvr.ruhr

abgerufen werden. Die Auslegung bei den Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt ausschließlich elektronisch durch Verlinkung auf o.g. Website. Die Unterlagen werden ergänzend auf der Seite des regionalen Planungsträgers unter www.ruhrparlament.de veröffentlicht.

BETEILIGUNG – STELLUNGNAHME

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden an der Aufstellung der 1. Änderung des Regionalplans Ruhr beteiligt. Ihnen wird innerhalb der Auslegungsfrist vom 20.01.2025 bis einschließlich zum 03.03.2025 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Stellungnahmen sollen elektronisch, insbesondere auf die folgende Art und Weise übermittelt werden (vgl. § 13 LPlG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ROG):

1. Elektronisch über das Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“ unter dem folgenden Link:

https://beteiligung.nrw.de/k/1010925

oder

2. Per E-Mail an das Postfach

beteiligung-rpruhr@rvr.ruhr

 

Bitte geben Sie dazu in der Betreffzeile Ihrer E-Mail möglichst folgende Bezeichnung an – Bet 1. Änderung RP Ruhr Wind – an. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich.

Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sollen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen (vgl. § 13 LPlG NRW).

Stellungnahmen können ausnahmsweise nicht elektronisch vorgebracht werden: schriftlich per Post an Regionalverband Ruhr, Regionalplanungsbehörde Referat 15, Postfach 10 32 64, 45032 Essen oder nach telefonischer Anmeldung (0201 2069-6358) zur Niederschrift beim Regionalverband Ruhr, Regionalplanungsbehörde Referat 15, Kronprinzenstr. 6, 45128 Essen.

HINWEISE FÜR DIE ABGABE DER STELLUNGNAHME

Es wird darum gebeten, die Stellungnahmen unter Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und in lesbarer Form abzugeben.

Bei Abgabe einer Stellungnahme werden die darin gemachten personenbezogenen Daten gespeichert und im Rahmen der Auswertung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

Mit Ablauf der oben genannten Stellungnahmefrist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG). Nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachte Einwendungen einer Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sind im Verfahren über den Rechtsbehelf nach § 7 Abs. 2 UmwRG ebenfalls ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG), soweit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG nach § 48 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwenden ist. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nicht.

Es wird grundsätzlich davon abgesehen, individuelle Eingangsbestätigungen zu versenden.

Etwaige Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen und/oder bei der Geltendmachung von Bedenken, Hinweisen oder Anregungen entstehen, werden nicht erstattet.

WEITERES VERFAHREN

Die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der betroffenen öffentlichen Stellen sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr entscheidet über die 1. Änderung des Regionalplans Ruhr - Windenergie durch abschließenden Feststellungsbeschluss (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 LPlG NRW). In einem letzten Verfahrensschritt ist die 1. Änderung des Regionalplans Ruhr - Windenergie der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Diese nimmt eine Rechtsprüfung vor und veranlasst die Bekanntmachung des Regionalplans Ruhr im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 19 Abs. 7 LPlG NRW).

Kontaktperson

Regionalverband Ruhr

Referat Staatliche Regionalplanung

Kronprinzenstraße 6

45128 Essen

beteiligung-rpruhr@rvr.ruhr

Datenschutzerklärung

Neben den Angaben in der im Hauptportal des Beteiligungsportals hinterlegten Datenschutzerklärung gelten für dieses Beteiligungsverfahren im Konkreten folgende Datenschutzhinweise:

Informationen gemäß Art. 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten

Für die Bearbeitung von Verfahren mit Bezug zu den Themen Regionalplanung und Raumordnung werden bei Ihnen personenbezogene Daten erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise:

1. Name und Anschrift des Verantwortlichen

Regionalverband Ruhr (RVR)

Kronprinzenstraße 6

45128 Essen

Telefon +49 (0)201/2069-0

Website: www.rvr.ruhr

2. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten

Die bzw. der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist zu erreichen unter datenschutz@rvr.ruhr oder der oben genannten Postadresse mit dem Zusatz „die/der Datenschutzbeauftragte“.

3. Angaben zu der Aufsichtsbehörde

Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist:

Landesbeauftragte:r für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4

40213 Düsseldorf Telefon: 0211/38424-0 Telefax: 0211/38424-999

Email: poststelle@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de

4. Zweck/e und Rechtsgrundlage/n der Verarbeitung

Die Regionalplanungsbehörde verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur sachgerechten Durchführung / Wahrnehmung folgender Verfahren / Aufgaben:

  1. Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von regionalen Raumordnungsplänen für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr
  2. Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen
  3. Raumverträglichkeitsprüfungen
  4. Beratung von Kommunen im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes
  5. Abgabe sonstiger einzelfallbezogener Stellungnahmen zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung (z. B. im Rahmen von Genehmigungsverfahren), Antragsberatungen und allgemeine Anfragen

Zur sachgerechten Durchführung der genannten Verfahren verarbeitet die Regionalplanungsbehörde die personenbezogenen Daten von eingegangenen Stellungnahmen, Anträgen und Anfragen und gibt

bei a) und b) eine Synopse aller aufbereiteten Stellungnahmen an die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

bei b) den Antrag an die fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

bei c) die eingegangenen Stellungnahmen an den/die antragstellende/n Vorhabenträger/in und an die fachlich betroffenen öffentlichen Stellen weiter.

Die Verarbeitung und Weitergabe der Stellungnahmen dient dem Informationsaustausch und bereitet

bei a) die abschließende Entscheidung der Verbandsversammlung über die Aufstellung bzw. Änderung des Regionalplans,

bei b) die Herstellung des Benehmens mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und der Belegenheitsgemeinde und des Einvernehmens mit der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

bei c) die gutachterliche Stellungnahme der Raumordnungsbehörde über die Raumverträglichkeit vor.

Hierzu kann auch die Weiterleitung von Stellungnahmen, Anträgen und Anfragen in nicht anonymisierter Form erforderlich sein.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens muss sich

bei a) die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr, die Regionalplanungsbehörde und bei b) und c) die Regionalplanungsbehörde mit den Stellungnahmen auch unter Beachtung der Angaben zu Personen und persönlichen Situationen (z. B. Wohnort) auseinandersetzen und diese

bei a) bei den verfahrensleitenden Beschlüssen und dem abschließenden Feststellungsbeschluss,

bei b) bei der Entscheidung über den Antrag auf Zielabweichung und

bei c) bei der abschließenden Stellungnahme über die Raumverträglichkeit hinreichend berücksichtigen.

Zu diesem Zweck bringen die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen selbst ihre Stellungnahme in das Verfahren ein.

Soweit eine Weitergabe der personenbezogenen Daten nicht erforderlich ist, werden die Stellungnahmen in anonymisierter Form weitergegeben. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei der Anonymisierung von Stellungnahmen im Gesamtzusammenhang möglicherweise ein Personenbezug herstellbar bleibt.

Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in Verbindung mit den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG), des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW), der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG).

Zu den Verfahren im Einzelnen

a) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von regionalen Raumordnungsplänen für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Wenn der Planentwurf nach Durchführung einer Beteiligung dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil nach § 9 Abs. 3 ROG erneut im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme werden die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet. Die Vorschriften des ROG über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies beschließt. Bei der Erörterung ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben (vgl. § 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW)).

Schließlich hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr als regionaler Planungsträger im Rahmen des Feststellungsbeschlusses über die Aufstellung bzw. Änderung des Regionalplans unter Einbeziehung aller abwägungsrelevanten Aspekte, zu denen die eingegangenen Stellungnahmen gehören, zu entscheiden (vgl. § 19 Abs. 4 LPlG NRW).

b) Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen

Die zuständige Raumordnungsbehörde soll gem. § 6 Abs. 2 ROG einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gem. § 16 Abs. 1 LPlG NRW kann die zuständige Raumordnungsbehörde abweichend von § 6 Abs. 2 ROG in einem gesonderten Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen entscheidet die zuständige Regionalplanungsbehörde gem. § 16 Abs. 5 LPlG NRW im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger.

c) Raumverträglichkeitsprüfungen

Gem. § 15 Abs. 3 ROG hat die nach Landesrecht zuständige Raumordnungsbehörde, demnach gem. § 32 Abs. 1 LPlG NRW die Regionalplanungsbehörde, im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig zu beteiligen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu geben. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme werden die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet. Gem. § 32 Abs. 2 LPlG NRW können die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 ROG erörtert werden. Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen Stellungnahme ab, die gem. § 32 Abs. 3 LPlG NRW im Amtsblatt der Regionalplanungsbehörde bekanntgemacht und für die Dauer von fünf Jahren zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird und in das Internet einzustellen ist.

d) Beratung von Kommunen im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes

Nach § 34 Abs. 1 LPIG NRW kann die Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anfragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen. Die Regionalplanungsbehörde hat sodann gem. § 34 Abs. 2 LPIG NRW einen Monat Zeit sich auf die Anfrage der Gemeinde zu äußern.

6. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten

Folgende personenbezogene Daten von Ihnen werden durch das Referat Staatliche Regionalplanung des Regionalverbands Ruhr - sofern angegeben - verarbeitet:

    • Stammdaten (z. B. Anrede, Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
    • Adressdaten (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    • Nutzerdaten Beteiligung.NRW (Benutzername, Zeitstempel, IP- und E-Mail-Adresse)
    • Grundbuchdaten (z. B. Grundbuch-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück)
    • Sonstige Eigentumsangaben
    • Sonstige mit personenbezogenen Daten verknüpfte Äußerungen bzw. Mitteilungen

7. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (einschließlich des Zwecks der „Übermittlung“, der unter 5. bereits dargestellt ist)

Ihre personenbezogenen Daten werden genutzt bzw. weitergegeben an den/die:

    •  Mitarbeiter: innen des Referats Staatliche Regionalplanung  
    • im Verfahren zu beteiligende öffentliche Stellen (soweit geboten und erforderlich),
    • die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (soweit sie als regionaler Planungsträger gem. §6 Abs. 1 LPIG NRW verfahrensmäßig zuständig ist).
    • Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) als Auftragsverarbeiter i. S. v. Art. 28 DSGVO,
    • Antragstellende (soweit geboten und erforderlich)

8. Absicht Übermittlung an Drittland oder eine internationale Organisation

Es ist nicht beabsichtigt, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

9. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer

Ihre personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich ist. Stellungnahmen, gelten als plan- und verfahrensbegründende Unterlagen und werden mindestens für die Geltungsdauer des Raumordnungsplans (ca. 15 Jahre), gespeichert. Mit Aufhebung des Plans werden die Daten grundsätzlich gelöscht, außer sie bleiben für die weitere Planung relevant.

10. Rechte der Betroffenen

Bei Erhebung personenbezogener Daten stehen Ihnen folgende Rechte zu:

    • Unter den Voraussetzungen des Art. 7 DSGVO haben Sie ein Recht auf Widerruf der Einwilligung.
    • Unter den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO haben Sie ein Auskunftsrecht.
    • Unter den Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO haben Sie ein Recht auf Berichtigung der Daten.
    • Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO haben Sie ein Recht auf Löschung der Daten.
    • Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO haben Sie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten.
    • Unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO haben Sie ein Recht auf Übertragung der Daten.
    • Unter den Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO haben Sie ein Recht auf Widerspruch

11.  Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Beschwerde einzulegen. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 3. dieses Bogens.

12.  Widerspruchsrecht bei Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe

Sie haben das Recht aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Ihre Daten werden allerdings dennoch verarbeitet, wenn zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden können, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Gegenstände

Übersicht
  • Zeichnerische Änderungen
  • Textliche Änderungen
  • Anhang Windenergie Artenschutzfachbeiträge
  • Erläuterungskarte 23 Windenergiebereiche
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Anhänge A bis G zum Umweltbericht

Informationen

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