Regionalplan Regionalverband Ruhr - Staatliche Regionalplanung Öffentliche Auslegung

2. Änderung des Regionalplans Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Hattingen

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 08.09.2025 bis 20.10.2025
  • Stellungnahmen 8 Stellungnahmen
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2. Änderung des Regionalplans Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Hattingen

Änderung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)

Die Verbandsversammlung hat am 04.07.2025 (Drucksache Nr.: 14/2101) die Aufstellung der 2. Änderung des Regionalplans Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Hattingen beschlossen. Sie hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Aufstellungsverfahren durchzuführen und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten Stellen gemäß § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW an der Planänderung zu beteiligen.

Anlass der Regionalplanänderung ist das Ziel der Stadt Hattingen, auf dem ehemaligen Produktionsgelände der Firma Orenstein & Koppel westlich der Nierendorfer Straße (L 924) die Voraussetzungen für die Realisierung eines innenstadtnahen, neuen Quartiers zu schaffen. Geplant ist die Entwicklung eines nachhaltigen und zeitgemäßen Stadtquartiers mit Integration von Gewerbe- und Wohnnutzungen sowie Frei- und Grünflächen mit hoher Aufenthaltsqualität. Ebenso sollen neue Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, die dem Plangebiet und dem näheren Umfeld dienen.

Um eine entsprechende Nachnutzung der Fläche zu ermöglichen, soll der im Regionalplan Ruhr festgelegte GIB in ASB (ca. 12 ha) geändert werden. ASB sind gemäß der Anlage 3 zur Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (Landesplanungsgesetz DVO – LPlG DVO) Vorranggebiete und als Bereiche für Wohnen, Einzelhandel, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen, öffentliche und private Dienstleistungen, siedlungszugehörige Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen definiert.

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Regionalverband Ruhr

Referat Staatliche Regionalplanung
Kronprinzenstraße 6
45128 Essen
T: +49 201 2069-6358
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Informationen gemäß Art. 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten

Für die Bearbeitung von Verfahren mit Bezug zu den Themen Regionalplanung und Raumordnung werden bei Ihnen personenbezogene Daten erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise:

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Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist:

Landesbeauftragte:r für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4

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Email: poststelle@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de

4. Zweck/e und Rechtsgrundlage/n der Verarbeitung

Die Regionalplanungsbehörde verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur sachgerechten Durchführung / Wahrnehmung folgender Verfahren / Aufgaben:

  1. Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von regionalen Raumordnungsplänen für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr
  2. Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen
  3. Raumverträglichkeitsprüfungen
  4. Beratung von Kommunen im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes
  5. Abgabe sonstiger einzelfallbezogener Stellungnahmen zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung (z. B. im Rahmen von Genehmigungsverfahren), Antragsberatungen und allgemeine Anfragen

Zur sachgerechten Durchführung der genannten Verfahren verarbeitet die Regionalplanungsbehörde die personenbezogenen Daten von eingegangenen Stellungnahmen, Anträgen und Anfragen und gibt

bei a) und b) eine Synopse aller aufbereiteten Stellungnahmen an die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

bei b) den Antrag an die fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

bei c) die eingegangenen Stellungnahmen an den/die antragstellende/n Vorhabenträger/in und an die fachlich betroffenen öffentlichen Stellen weiter.

Die Verarbeitung und Weitergabe der Stellungnahmen dient dem Informationsaustausch und bereitet

bei a) die abschließende Entscheidung der Verbandsversammlung über die Aufstellung bzw. Änderung des Regionalplans,

bei b) die Herstellung des Benehmens mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und der Belegenheitsgemeinde und des Einvernehmens mit der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

bei c) die gutachterliche Stellungnahme der Raumordnungsbehörde über die Raumverträglichkeit vor.

Hierzu kann auch die Weiterleitung von Stellungnahmen, Anträgen und Anfragen in nicht anonymisierter Form erforderlich sein.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens muss sich

bei a) die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr, die Regionalplanungsbehörde und bei b) und c) die Regionalplanungsbehörde

mit den Stellungnahmen auch unter Beachtung der Angaben zu Personen und persönlichen Situationen (z. B. Wohnort) auseinandersetzen und diese

bei a) bei den verfahrensleitenden Beschlüssen und dem abschließenden Feststellungsbeschluss,

bei b) bei der Entscheidung über den Antrag auf Zielabweichung und

bei c) bei der abschließenden Stellungnahme über die Raumverträglichkeit hinreichend berücksichtigen.

Zu diesem Zweck bringen die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen selbst ihre Stellungnahme in das Verfahren ein.

Soweit eine Weitergabe der personenbezogenen Daten nicht erforderlich ist, werden die Stellungnahmen in anonymisierter Form weitergegeben. Vorsorglich wird jedoch darauf

hingewiesen, dass auch bei der Anonymisierung von Stellungnahmen im Gesamtzusammenhang möglicherweise ein Personenbezug herstellbar bleibt.

Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in Verbindung mit den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG), des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW), der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG).

Zu den Verfahren im Einzelnen

  1. Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von regionalen Raumordnungsplänen für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Wenn der Planentwurf nach Durchführung einer Beteiligung dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil nach § 9 Abs. 3 ROG erneut im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme werden die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet. Die Vorschriften des ROG über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies beschließt. Bei der Erörterung ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben (vgl. § 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW)).

Schließlich hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr als regionaler Planungsträger im Rahmen des Feststellungsbeschlusses über die Aufstellung bzw. Änderung des Regionalplans unter Einbeziehung aller abwägungsrelevanten Aspekte, zu denen die eingegangenen Stellungnahmen gehören, zu entscheiden (vgl. § 19 Abs. 4 LPlG NRW).

  1. Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen

Die zuständige Raumordnungsbehörde soll gem. § 6 Abs. 2 ROG einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Gem. § 16 Abs. 1 LPlG NRW kann die zuständige Raumordnungsbehörde abweichend von § 6 Abs. 2 ROG in einem gesonderten Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen entscheidet die zuständige Regionalplanungsbehörde gem. § 16 Abs. 5 LPlG NRW im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger.

  1. Raumverträglichkeitsprüfungen

Gem. § 15 Abs. 3 ROG hat die nach Landesrecht zuständige Raumordnungsbehörde, demnach gem. § 32 Abs. 1 LPlG NRW die Regionalplanungsbehörde, im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig zu beteiligen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu geben. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme werden die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet. Gem. § 32 Abs. 2 LPlG NRW können die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 ROG erörtert werden. Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen Stellungnahme ab, die gem. § 32 Abs. 3 LPlG NRW im Amtsblatt der Regionalplanungsbehörde bekanntgemacht und für die Dauer von fünf Jahren zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird und in das Internet einzustellen ist.

  1. Beratung von Kommunen im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes

Nach § 34 Abs. 1 LPIG NRW kann die Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anfragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen. Die Regionalplanungsbehörde hat sodann gem. § 34 Abs. 2 LPIG NRW einen Monat Zeit sich auf die Anfrage der Gemeinde zu äußern.

5. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten

Folgende personenbezogene Daten von Ihnen werden durch das Referat Staatliche Regionalplanung des Regionalverbands Ruhr - sofern angegeben - verarbeitet:

    • Stammdaten (z. B. Anrede, Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
    • Adressdaten (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    • Nutzerdaten Beteiligung.NRW (Benutzername, Zeitstempel, IP- und E-Mail-Adresse)
    • Grundbuchdaten (z. B. Grundbuch-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück)
    • Sonstige Eigentumsangaben
    • Sonstige mit personenbezogenen Daten verknüpfte Äußerungen bzw. Mitteilungen

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (einschließlich des Zwecks der „Übermittlung“, der unter 5. bereits dargestellt ist)

Ihre personenbezogenen Daten werden genutzt bzw. weitergegeben an den/die:

    • Mitarbeiter: innen des Referats Staatliche Regionalplanung  
    • im Verfahren zu beteiligende öffentliche Stellen (soweit geboten und erforderlich),
    • die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (soweit sie als regionaler Planungsträger gem. §6 Abs. 1 LPIG NRW verfahrensmäßig zuständig ist).
    • Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) als Auftragsverarbeiter i. S. v. Art. 28 DSGVO,
    • Antragstellende (soweit geboten und erforderlich)

7. Absicht Übermittlung an Drittland oder eine internationale Organisation

Es ist nicht beabsichtigt, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

8. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer

Ihre personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben

erforderlich ist. Stellungnahmen, gelten als plan- und verfahrensbegründende Unterlagen und werden mindestens für die Geltungsdauer des Raumordnungsplans (ca. 15 Jahre), gespeichert. Mit Aufhebung des Plans werden die Daten grundsätzlich gelöscht, außer sie bleiben für die weitere Planung relevant.

9. Rechte der Betroffenen

Bei Erhebung personenbezogener Daten stehen Ihnen folgende Rechte zu:

    1. Unter den Voraussetzungen des Art. 7 DSGVO haben Sie ein Recht auf Widerruf der Einwilligung
    2. Unter den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO haben Sie ein Auskunftsrecht.
    3. Unter den Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO haben Sie ein Recht auf Berichtigung der Daten.
    4. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO haben Sie ein Recht auf Löschung der Daten.
    5. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO haben Sie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten.
    6. Unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO haben Sie ein Recht auf Übertragung der Daten.
    7. Unter den Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO haben Sie ein Recht auf Widerspruch

10.  Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Beschwerde einzulegen. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 3. dieses Bogens.

11.  Widerspruchsrecht bei Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe

Sie haben das Recht aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Ihre Daten werden allerdings dennoch verarbeitet, wenn zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden können, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Gegenstände

Übersicht
  • Anlage 1 - Zeichnerische Festlegung
  • Anlage 2 - Begründung
  • Anlage 3 - Screening-Prüfliste

Informationen

Übersicht
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