Der Ausschuss für Umwelt, Planung, Bau und Vergabe der Stadt Rees hat am
01.02.2024 das Verfahren zur Einleitung der 60. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.
Ziel der 60. Flächennutzungsplanänderung ist eine dauerhafte Sicherung der baukulturellen Gesamtanlage Haus Aspel mit einer breitgefächerten Nutzung. Die Gesamtanlage wird umgewandelt von einer Gemeinbedarfsfläche in eine Mischbaufläche. In der Mischbaufläche werden die folgenden Nutzungen ausgeschlossen: Tankstellen und Vergnügungsstätten.
Gegenstände des Verfahrens sind der Planentwurf, die Begründung, der Umweltbericht, die FFH-Prüfung und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB werden die Verfahrensunterlagen dieser 60. Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom
02.05.2024 bis 03.06.2024 (jeweils einschließlich)
auf der Homepage der Stadt Rees unter
https://www.stadt-rees.de/bauen-wirtschaft/aktuelle-beteiligungen/aktuelle-verfahren/
sowie auf dem Beteiligungsportal des Landes unter
https://beteiligung.nrw.de/portal/Rees/startseite
veröffentlicht.
Als gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen während des Veröffentlichungszeitraumes zu den Dienstzeiten
Montags bis freitags 8.00 bis 12.00 Uhr
Montags bis donnerstags 14.00 bis 16.00 Uhr
öffentlich ausgelegt im Rathaus der Stadt Rees, Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt, Markt 1, 46459 Rees. Um vorherige Terminvereinbarung unter 02851 510 wird gebeten.
Während der vorbezeichneten Auslegungsfrist können zu dem Planentwurf Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen auf elektronischem Weg an stadtplanung@stadt-rees.de oder über das oben aufgeführte Beteiligungsportal des Landes eingereicht werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag gegen diese FNP-Änderung (gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO) unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und dieser Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Georeferenzierter Link zu den Planunterlagen:
Georeferenzierter Link
Frau Manuela Himmelberg Telefon: 0285151185 E-Mail: manuela.himmelberg@stadt-rees.de
s. Anlage