Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Dorsten hat in seiner Sitzung am 19.03.2024 die Aufstellung des o.a. Bauleitplanes gemäß § 2 Abs.1 BauGB beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der regionale Kooperationsstandort der Städte Dorsten und Marl liegt im Stadtteil Altendorf-Ulfkotte zwischen der Halde Hürfeld und der A 52, nördlich der Altendorfer Straße, unmittelbar an der A52.
Anlass, Ziel und Zweck der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Kommunen Dorsten und Marl planen in Kooperation die Entwicklung einer vom Bergbau ge-prägten Fläche. Bei der Fläche südwestlich des bestehenden Gewerbegebietes „Schwatter Jans“handelt es sich um einen im sachlichen Teilplan „regionale Kooperationsstandorte“ zum Regionalplan Ruhr festgelegten regionalen Kooperationsstandort. Der regionale Kooperationsstandort der Städte Dorsten und Marl liegt unmittelbar an der A52 und bildet vor dem Hintergrund der Flächenknappheit im gesamten Ruhrgebiet und den steigenden Flächeninanspruchnahmen in der Metropole Ruhr und den teils enormen Restriktionen für noch verfügbare Flächen ein wichtiges Instrument und würde eine positive Entwicklungsperspektive für die Städte und auch die gesamte Region darstellen.
Die auf Marler Seite in Rede stehenden Flächen liegen zu großen Teilen im Besitz der RAG MI und weisen eine erhebliche Prägung durch den ehemaligen Bergbau auf. Die Aufbereitung und Nachnutzung der ehemaligen Bergbauflächen ermöglicht eine zukunftsorientierte Standortentwicklung und eine qualifizierte Folgenutzung im Bereich der Digitalisierung, der Innovation sowie der Energiewende. Die Dorstener Flächen stehen im Eigentum eines Landwirts und werden als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet.
Vor dem Hintergrund bereits bestehender Industriestandorte in Dorsten-Ost und Marl-Frentrop bot sich eine interkommunale Entwicklung des Industrieparks an. Der Zusammenschluss zu einem
Zweckverband verhindert, dass sich die Städte Marl und Dorsten in einem Konkurrenzkampf um ansiedlungswillige Unternehmen gegenseitig behindern. Gemeinsam kann das Angebot an Gewerbe – und Industrieflächen mit Hilfe zukunftsträchtiger Unternehmen in der Region vergrößert werden.
Der Geltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Dorsten wird derzeit im rechtskräftigen Flächennutzungsplan aus 2009 als landwirtschaftliche Fläche und Waldfläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB dargestellt. Das Gebiet liegt zudem in einem Landschaftsschutzgebiet. Nach der Durchführung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Dorsten soll der Geltungsbereich als Gewerbefläche gem. § 5 Abs.2 Nr. 1 BauGB festgelegt werden und somit die Grundlage für einen Bebauungsplan des interkommunalen Kooperationsstandorts schaffen.
Wortlaut des Beschlusses
„Die Aufstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Dorsten „Regionaler Kooperationsstandort Schwatter Jans“ wird beschlossen.“
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses der Stadt Dorsten vom 19.03.2024 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Der räumliche Geltungsbereich der 24. Flächennutzungsplanänderung ist im abgedruckten Übersichtsplan dargestellt. Die im Beschluss genannten Pläne können bei der Stadtverwaltung Dorsten, Halterner Str. 5, Planungsamt, Zi. 201, während der Dienstzeiten eingesehen werden
montags bis donnerstags 08.00 – 16.00 Uhr
freitags 08.00 – 13.00 Uhr
Außerhalb der Dienstzeiten ist die Einsichtnahme nach mündlicher Vereinbarung möglich.
Die im Beschluss genannten Pläne werden zudem in das Internet eingestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/hauptportal/startseite zugänglich.
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dorsten, 28.03.2024
Der Bürgermeister
I.V.
Holger Lohse
Technischer Beigeordneter
Stadt Dorsten
Planungs- und Umweltamt
Frau Gehrke
Tel.: 02362 66 4955
E-Mail: planung-und-umwelt@dorsten.de
https://www.dorsten.de/datenschutz