Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Dorsten Aufstellungsbeschluss

VEP Dorsten 278 "Nikolausquartier/Storchsbaumstraße" - Einleitungsbeschluss

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 01.07.2024 bis 01.08.2024
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Planzeichnung

Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Dorsten hat in seiner Sitzung am 18.06.2024 den Einleitungsbeschluss zum o.a. Bauleitplanverfahren gefasst und das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Dorsten Hardt westlich der Storchsbaumstraße und nördlich der Droste-Hülshoffstraße.

Anlass, Ziel und Zweck des Bebauungsplanes

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes der Stadt Dorsten Nr. 5.1 „Bruns Kamp – 1. Abschnitt“ (Pestalozzistraße) aus dem Jahr 1993. Dieser setzt für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet (WR) fest. Die brachliegende Fläche mit Baum- und Gehölzbestand ist weitgehend unbebaut. Im Westen befindet sich ein ungenutztes zweigeschossiges Wohngebäude.

Es sollen drei u-förmig angeordnete Mehrfamilienhäuser mit einer gemeinsamen Tiefgarage entstehen. Geplant sind jeweils zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss für die Gebäude. Durch den Geschosswohnungsbau würden 29 Wohneinheiten mit unterschiedlichen Größen entstehen.

Südlich des Plangebietes an der Droste-Hülshoff-Straße befindet sich eine städtische Fläche, die nach dem Bebauungsplan Dorsten Nr. 5.1 „Bruns Kamp – 1. Abschnitt“ (Pestalozzistraße) für Stellplätze vorgesehen ist.

Die Flurstücke 697 und 877 werden als sonstige Flächen gem. § 12 (4) BauGB in die Planung einbezogen.

Die westliche Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes erfolgt im Zuge der Anpassung an ein zuvor durchgeführtes Umlegungsverfahrens des Fuß- und Radweges zwischen der Droste-Hülshoff-Straße und dem Montessoriweg. Der Verlauf des Weges weicht von den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Dorsten Nr. 5.1 „Bruns Kamp – 1. Abschnitt“ (Pestalozzistraße) ab, sodass die Verkehrsfläche in die Planung einbezogen wird, um den Plan planungsrechtlich an die vorhandene Situation anzupassen. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls das westlich angrenzende Baugrundstück miteinbezogen, da sich durch die  Umlegung des Weges die Größe des Baufensters ändert und eine zukünftige Bebaubarkeit gesichert werden soll.

Die brachliegende Baulücke wird zur Nachverdichtung der umgebenden Wohnbebauung somit sinnvoll genutzt. Die geplante intensive Bebauung mit Geschosswohnungsbau dient der Deckung der zunehmenden Wohnungsnachfrage.

Das Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).

Dem Aufstellungsbeschluss folgt somit die Erarbeitung des Planentwurfes und daran schließt sich die frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planaufstellung und im Weiteren noch die öffentliche Auslegung des Entwurfes an. Im Amtsblatt der Stadt Dorsten (auch im Internet unter www.dorsten.de abrufbar) wird verbindlich auf die Auslegung hingewiesen; zumeist enthalten auch die örtlichen Tageszeitungen entsprechende Hinweise.

Wortlaut des Beschlusses:

„1. Auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes Dorsten Nr. 278 „Nikolausquartier / Storchsbaumstraße“ wird das Satzungsverfahren gem. § 12 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB eingeleitet (Einleitungsbeschluss). Dem Antrag auf Einleitung des Satzungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird entsprochen.

2. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Dorsten Nr. 278 „Nikolausquartier / Storchsbaumstraße“ wird zur Kenntnis genommen.

3. Dem Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Dorsten Nr. 278 „Nikolausquartier / Storchsbaumstraße“ wird zugestimmt.

Das Plangebiet hat eine Größe von 0,48 ha und wird begrenzt durch

– die Grenze zu den Flurstücken 642 und 643, Flur 61 in der Gemarkung Dorsten im Norden,

– die Storchsbaumstraße im Osten,

– die Droste-Hülshoff-Straße im Süden und

– die Grenze zu dem Flurstück 697, Flur 61 in der Gemarkung Dorsten im Westen.

Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind der Planzeichnung zu entnehmen.

4. Gem. § 13a Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

5. Der Entwurf ist gem. § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB zusätzlich in das Internet einzustellen und auf der Website der Stadt Dorsten zugänglich zu machen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.“

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses der Stadt Dorsten vom 18.06.2024     wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt.

Weiter wird hierdurch gem. § 13a Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, dass der Einleitungsbeschluss mit dem Übersichtsplan und dem Planentwurf ab dem Tag der Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Dorsten, Planungs- und Umweltamt, Halterner Straße 5 (Rathaus), 46284 Dorsten, Zimmer 206, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereit liegt

montags bis donnerstags     08.00 – 16.00 Uhr

freitags                                  08.00 – 13.00 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten ist die Einsichtnahme nach mündlicher Vereinbarung möglich.

Der räumliche Geltungsbereich des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 2 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich bis zum 22.07.2024 zur Planung äußern.

Im Anschluss folgt die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats. Im Amtsblatt der Stadt Dorsten (auch im Internet unter www.dorsten.de abrufbar) wird verbindlich auf die Auslegung hingewiesen.

Die im Beschluss genannten Pläne werden zudem in das Internet eingestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/dorsten/startseite zugänglich:

Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dorsten, 27.06.2024

Der Bürgermeister

I.V.

Holger Lohse

Technischer Beigeordneter

Kontaktperson

Stadt Dorsten

Planungs- und Umweltamt

Herr Wyzlic

Tel.: 02362/66-4970

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