Bebauungsplan Stadt Dorsten Öffentliche Auslegung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Dorsten Nr. 216 „Nahversorgungszentrum Händelstraße“ 2. vereinfachte Änderung

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 27.07.2026 bis 28.08.2026
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
Bild vergrößern
Planzeichnung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Dorsten Nr. 216 Nahversorgungszentrum Händelstraße“ 2. vereinfachte Änderung

- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Anlass und Ziel der Planung

In dem bestehenden Nahversorgungszentrum an der Händelstraße soll die Verkaufsfläche für den vorhandenen Lebensmitteldiscounter (Penny) vergrößert werden. Vorgesehen ist eine Vergrößerung von derzeit rd. 791 qm auf rd. 951 qm, welche ohne Veränderung der äußeren Gebäudeteile realisiert werden kann. Bisher begrenzen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 216 „Nahversorgungszentrum Händelstraße“ die Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters auf 799 qm.

Gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne

Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Änderungsgebiet umfasst den mit SO 3 gekennzeichneten Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Dorsten Nr. 216 »Nahversorgungszentrum Händelstraße«, der für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters vorgesehen und bereits

realisiert ist.

Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4.600 m² und wird begrenzt durch:

  • die westliche Straßenbegrenzung des Smetanaweges im Osten und die südliche Straßenbegrenzung der Händelstraße im Nordosten (Flurstücke 806 und1603),
  • die nördliche und westliche Grenze des Flurstücks 984 im Süden,
  • die Abgrenzungen des SO 3 im Ursprungsplan VBP Dorsten Nr. 216 im Westen
  • und Norden (= die Fläche des Lebensmittel Discountmarktes)

Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 2. vereinfachten Änderung sind in der Planzeichnung des Bebauungsplanes festgesetzt.

Hiermit wird bekanntgemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Entwurfsbegründung gemäß § 13 Absatz 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 3 Absatz 2 des BauGB in der Zeit

vom                           27.07.2026 

bis einschließlich      28.08.2026

im Rathaus der Stadt Dorsten, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten, im 2. OG. des Haupttreppenhauses zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich ausliegt:

montags bis donnerstags     08.00 Uhr - 16.00 Uhr

freitags                             08.00 Uhr - 13.00 Uhr

Außerhalb der Dienstzeiten ist die Einsichtnahme nach mündlicher Vereinbarung möglich.

Die Planunterlagen werden zudem in das Internet eingestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/dorsten/startseite

zugänglich. Diese Seite kann auch über www.dorsten.de/planbeteiligung erreicht werden.

Öffentliche Lesegeräte stehen in der Stadtbibliothek Dorsten und in der Bürger- und Schulmediothek „BiBi am See“ während der Öffnungszeiten zur Verfügung.


Stellungnahmen zu diesem Entwurf können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Dorsten, Halterner Straße 5, Planungs- und Umweltamt, während der o.a. Servicezeiten, Zimmer 207 abgegeben werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme postalisch, per Fax Nr.: 02362 665761 oder auf elektronischem Weg per e-mail an planung-und-umwelt@dorsten.de zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Bekanntmachungsanordnung

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes der Stadt Dorsten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Dorsten Nr. 216 „Nahversorgungszentrum Händelstraße“ – 2. vereinfachte Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dorsten, 20.07.2026

Der Bürgermeister

I.V.

Holger Lohse

Technischer Beigeordneter

Kontakt

Stadt Dorsten

Planungs- und Umweltamt

Frau Gruhl

Tel.: 02362 66 4910

Frau Drochtert

Tel.: 02362 66 4894

planung-und-umwelt@dorsten.de

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
Zum Seitenanfang