Bebauungsplan Stadt Emmerich am Rhein Öffentliche Auslegung

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bauleitplanverfahren EL 17/1 -Klosterstraße-

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 21.06.2024 bis 26.07.2024
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Verfahrensbereich EL 17/1 -Klosterstraße-

Aufstellungsbeschluss

Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung, folgenden Beschluss gefasst:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan EL 17/1 aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung -Klosterstraße-.

Betroffen sind die folgenden Flurstücke:

- Flur 14 der Gemarkung Elten mit den Flurstücken:

140 tlw., 170 tlw., 344, 516, 533 tlw., 566 tlw.;

- Flur 15 der Gemarkung Elten mit den Flurstücken:

10 tlw., 14 tlw., 18 tlw., 20 tlw., 21 tlw., 31 tlw., 34, 94 tlw., 134 tlw., 170, 180, 184 tlw., 207 tlw., 208 tlw., 214 tlw., 215 tlw., 233, 234 tlw., 271 tlw., 280;

- Flur 16 der Gemarkung Elten mit den Flurstücken:

35 tlw., 50 tlw., 73, 74, 82 tlw., 83 tlw., 92 tlw., 94 tlw., 120 tlw., 178 tlw., 180 tlw., 182 tlw., 252 tlw., 253 tlw., 256 tlw., 276 tlw., 280 tlw., 285 tlw.;

- Flur 17 der Gemarkung Elten mit den Flurstücken:

13 tlw., 14 tlw., 15 tlw., 39 tlw., 40 tlw., 132 tlw., 149 tlw.,

-Flur 18 der Gemarkung Elten mit dem Flurstück:

276 tlw.

Planungsziele

Das Planungsziel des Bebauungsplans EL – 17/1 Klosterstraße - besteht darin, das städtischen Vergnügungsstättenkonzeptes umzusetzen. Dieses empfiehlt im Bereich Elten einen Ausschluss von Vergnügungsstätten insbesondere in Form von Spielhallen oder Wettbüros durch die Bauleitplanung. Negative strukturelle städtebauliche Entwicklungen sind unter anderem die Verschiebung des Bodenpreisgefüges und Verdrängungseffekte in den Einkaufslagen der Stadtmitte, Auslösen von Trading-Down-Effekten, Unterbrechungen von Lauflagen in zentralen Einkaufslagen, eine Beeinträchtigung des Straßenbildes und Immissionskonflikte im Zusammenhang mit der vorhandenen Wohnbebauung.

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung, folgenden Beschluss gefasst:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Bebauungsplanentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplan EL 17/1 -Klosterstraße- soll als einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt werden.

Gem. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB kann daher von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. Zusätzlich kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach

§ 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen werden.

Der Bebauungsplanentwurf liegt mit seiner Begründung in der Zeit vom

24. Juni 2024 bis einschließlich 24. Juli 2024

im 2. Obergeschoss des Rathauses der Stadt Emmerich am Rhein, Geistmarkt 1, 46446 Emmerich am Rhein im Flurbereich des Fachbereiches 5 -Stadtentwicklung- während folgender Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag bis Freitag                   8.30 bis 12.15 Uhr.

Montag bis Mittwoch              14.00 bis 15.30 Uhr.

  Donnerstag                           14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Auslegungsunterlagen sind während der Auslegungsfrist auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein Emmerich https://www.emmerich.de/de/inhalt/oeffentlichkeitsbeteiligungen

eingesehbar.

Die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind gem. § 4a Abs. 4 BauGB auch über das zentrale Portal des Landes (www.uvp.nrw.de) zu erreichen.

Hinweise

Abgabe von Stellungnahmen

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Mit Verweis auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz NRW) wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Namen der Personen, die Stellungnahmen zur Planung abgeben, in den Vorlagen für die öffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse aufgeführt werden, soweit dies von den betroffenen Personen nicht ausdrücklich verweigert wurde.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss zur Offenlage des Ausschusses für Stadtentwicklung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 11.06.2024 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Emmerich am Rhein, 12.06.2024

Der Bürgermeister

Peter Hinze

Kontaktperson

Stadt Emmerich am Rhein - Fachbereich 5 - Stadtentwicklung 

Frau Ann-Cathrin Lasee

Telefon: 02822-751511
Telefax: 02822-751599
E-Mail: ann-cathrin.lasee@stadt-emmerich.de

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