Bebauungsplan Stadt Emmerich am Rhein Frühzeitige Beteiligung

Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Bauleitplanverfahren E 22/01 -Goldsteege-

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 03.04.2025 bis 05.05.2025
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Verfahrensbereich E22/01 -Goldsteege-

Zu 1) Anwendung der Bestimmungen des § 13 a BauGB gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 18.03.2025 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung, folgenden Beschluss gefasst:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB das Bebauungsplanverfahren unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 a BauGB anzuwenden.

Die Flächen betreffen den Bereich des ehemaligen evangelischen Kindergartens „Gasthausstraße“. Die derzeitige planungsrechtliche Situation sieht eine Lage innerhalb des Ortszusammenhangs vor, eine Beurteilung von Vorhaben würde demnach nach § 34 BauGB erfolgen. Um die Planung zu realisieren soll nun ein Bebauungsplan aufgestellt werden, durch den planungsrechtliche Vorgaben in Anlehnung an die bestehende Bebauung und Nutzungssituation getroffen werden. Durch diese Bauleitplanung werden keine über die Bestandssituation hinausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet.

Das Bebauungsplanverfahren setzt voraussichtlich Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO in einem Gesamtumfang von weniger als 20.000 qm fest. Somit treffen die in § 13 a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufstellung von „Bebauungsplänen der Innenentwicklung“ im Rahmen „beschleunigter Verfahren“ zu. Diese verfahrenserleichternden Bestimmungen sollen für die Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens zur Anwendung kommen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.

Danach kann u. a. von den formellen frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Vor der Offenlage muss der Öffentlichkeit in diesem Fall aber Gelegenheit gegeben werden, sich auf andere Weise über die wesentlichen Ziele und Zwecke der Planung informieren und sich zur Planung äußern zu können.

Von dieser Möglichkeit des Verzichtes auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll Gebrauch gemacht werden, indem der Lageplan in einer Frist von 4 Wochen bei der Verwaltung zur Einsichtnahme offengelegt wird.

Zu 2) Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfs gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 18.03.2025 gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung, folgenden Beschluss gefasst:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der städtischen „Richtlinien für die Durchführung der Bürgerbeteiligung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches“ vom 30.05.1989. Dabei kann sich jedermann innerhalb der unten angegebenen Frist über die Planung informieren, diese mit den zuständigen Vertretern der Verwaltung erörtern sowie schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eine Stellungnahme zur Planung vortragen.

Zu diesem Zweck können die Auslegungsunterlagen während der Auslegungsfrist vom

03.04.2025 bis einschließlich zum 05.05.2025

auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein (https://www.emmerich.de/stadt-rathaus/aktuelles/oeffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen werden.

Eine zusätzliche Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im Zeitraum der Auslegungsfrist im 2. OG des Rathauses der Stadt Emmerich am Rhein, Geistmarkt 1, im Flurbereich des Fachbereiches 5 – Stadtentwicklung während folgender Dienststunden:

                        Montag bis Freitag                 08.30 bis 12.30 Uhr

                        Montag bis Donnerstag          14.00 bis 16.00 Uhr

Hinweise

Abgabe von Stellungnahmen

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Mit Verweis auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz NRW) wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Namen der Personen, die Stellungnahmen zur Planung abgeben, in den Vorlagen für die öffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse aufgeführt werden, soweit dies von den betroffenen Personen nicht ausdrücklich verweigert wurde.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 18.03.2025 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Emmerich am Rhein, 01.04.2025

Der Bürgermeister

Peter Hinze

Kontakt

Stadt Emmerich am Rhein - Fachbereich 5 - Stadtentwicklung 

Frau Ann-Cathrin Lasee

Telefon: 02822-751511
Telefax: 02822-751599
E-Mail: ann-cathrin.lasee@stadt-emmerich.de

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