Bebauungsplan Gemeinde Leopoldshöhe Beschluss

Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.03.2024 bis 03.05.2025
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Planzeichnung

Gemeinde Leopoldshöhe

Der Bürgermeister

B E K A N N T M A C H U N G

Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“

im Ortsteil Bechterdissen der Gemeinde Leopoldshöhe

und

Satzung

über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in der

Neuaufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“

im Ortsteil Bechterdissen vom 21.03.2024

a)   Aufstellungsbeschluss

Gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 21.03.2024 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“ im Ortsteil Bechterdissen der Gemeinde Leopoldshöhe beschlossen.

b)     Erlass einer Veränderungssperre

Aufgrund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 21.03.2024 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe, Kreis Lippe,
über eine Veränderungssperre

Präambel

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. I S. 2023 Nr.221) i.V. mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 666) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die Veränderungssperre, als Satzung am 21.03.2024 beschlossen.

§ 1   Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“ am 21.03.2024 beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre beschlossen.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§2   Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Bereich ist der Inhalt der Veränderungssperre, dass

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3   Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Gemäß § 16 BauGB in Verbindung mit § 15 der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe wird die vorstehende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des sich in der Neuaufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“ hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Lage und Umfang des von der Veränderungssperre betroffenen Gebietes sind aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

Der Geltungsbereich des sich in der Neuaufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 02/04 „Fillies-Gelände“ ist identisch mit Lage und Umfang des von der Veränderungssperre betroffenen Gebietes und ebenfalls der Übersichtskarte zu entnehmen.

Die Satzung ist bei der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe, Fachbereich IV -Bauen, Planen, Ordnung-, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, während der allgemeinen Dienststunden auf Dauer für jedermann einsehbar.

Hinweise:

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort       bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der       Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des       Flächennutzungsplanes und

c)   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.                                                                                              

2.   Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigungen von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

3.   Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

      a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

      b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

      c)   der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

      d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Leopoldshöhe vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Leopoldshöhe, 22.03.2024

Prof. Dr.-Ing. Hoffmann

Kontaktperson

Susanne Knipping
Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich IV Bauen/ Planen/ Ordnung
Tel.: 05208 / 991-278
Fax.: 05208 / 991-44-278
E-Mail: s.knipping@leopoldshoehe.de
http://www.leopoldshoehe.de

Lea Hülsmann

Gemeinde Leopoldshöhe

Fachbereich IV Bauen/Planen/Ordnung

Tel.: 05208 / 991-276
Fax.: 05208 / 991-44-278
E-Mail: l.huelsmann@leopoldshoehe.de
http://www.leopoldshoehe.de

Gegenstände

Übersicht
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Anlage 3 Satzung

Informationen

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