Bebauungsplan Stadt Werdohl Aufstellungsbeschluss

Aufstellung Bebauungsplan Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung "Bereich Neustadtstraße"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 28.09.2024 bis 05.11.2024
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Planzeichnung

I. Beschluss

Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, beschließ der Rat der Stadt Werdohl,

  1. die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Bereich Neustadtstraße“ für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich.

Ziel der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Innenstadt von Werdohl geschaffen werden. Das Ziel ist eine Belebung der Innenstadt durch mehr Wohnraum zu ermöglichen.

Dafür sollen die Festsetzungen gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) von Kerngebieten (MK) gemäß § 7 BauNVO in Urbane Gebiete (MU) gemäß § 6a BauNVO geändert werden.

Während die gebietsprägende Nutzung der „Kerngebiete“ Handelsbetriebe und zentrale Ein-richtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur sind und Wohnen nur untergeordnet zulässig ist, ist in „Urbanen Gebieten“ Wohnen sowie die Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, zulässig. Durch den Wechsel vom „Kerngebiet“ zum „Urbanen Gebiet“ kann Wohnen gebietsprägend werden.

Die Abgrenzung des Planbereiches ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Werdohl, Flur 12 und umfasst folgende Flurstücke:

  • 66, 70, 75, 78, 80, 85, 88, 91, 92, 94, 95, 96, 97, 101, 102, 104, 105, 106, 107, 108, 133, 134, 137, 138, 139, 199, 202, 203, 204, 209, 213, 216, 217, 433,434, 435, 436, 437, 438, 439, 466, 587, 588, 592, 745, 747, 784, 786, 788, 798, 799, 800, 801, 802, 803, 805, 806, 807, 808, 809, 810, 811, 812, 813, 814, 816, 827, 828, 829, 830, 831, 859, 861, 865, 890, 892. 893, 920, 921, 1012, 1013, 1021, 1022, 1023, 1025, 1026, 1030, 1036, 1063, 1064, 1065, 1066, 1097, 1100, 1101, 1102, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108, 1110, 1111, 1112, 1113, 1114.

Das Plangebiet hat damit eine Fläche von ca. 15.904 m² und wird durch folgende Straßen begrenzt:

  • Derwentsider Straße (Norden),
  • Wilhelmstraße (Osten),
  • Eggenpfad (Süden),
  • Freiheitstraße und Fritz-Thome-Platz (Westen).

II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ erfolgt gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, ohne frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.

III. Übereinstimmungsbestätigung (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW)

Der Wortlaut der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ stimmt mit dem Beschluss des Rates der Stadt Werdohl vom 29.11.2021 überein.

Es wurde nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW. S. 741), verfahren.

IV. Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“, wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB sowie
§ 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Werdohl vom 26. September 2015, zuletzt geändert durch die 5. Satzung vom 22.09.2023, öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Beschlüsse nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Beschlüsse des Rates vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Bekanntmachung wird hiermit angeordnet.

Kontaktperson

Herr Timo Flieger
Telefon: 02392 917-351
E-Mail: bauleitplanung@werdohl.de

Datenschutzerklärung

Ergänzend zu den Angaben in der Datenschutzerklärung des Beteiligungsportals, in dem dieses Verfahren veröffentlicht wurde (Beteiligung NRW), gilt für dieses Verfahren, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) erfolgt.
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO und zu Ihren Rechten können Sie auf der Homepage der Stadt Werdohl unter https://www.werdohl.de/datenschutz einsehen.

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