Bebauungsplan Stadt Werdohl Öffentliche Auslegung

Auslegung Bebauungsplanes Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 07.10.2024 bis 05.11.2024
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

I. Beschluss

Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, beschließ der Rat der Stadt Werdohl,

  1. den Entwurf des Bebauungsplans 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ in der 8. Änderung Bereich Neustadtstraße gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren unter Berücksichtigung der vorgelegten Planzeichnung, der dazugehörigen Begründung, den textlichen Festsetzungen, der allg. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der auf den Verkehrs- und Schallgutachten basierenden Verträglichkeitsbetrachtungen auszulegen;
  2. den beschlossenen Entwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB, beginnend mit dem 30.09.2024 alternativ beginnend mit dem 07.10.2024, für mindestens 30 Tage öffentlich auszulegen und der Öffentlichkeit, im Rahmen dieser Auslegungsverfügung, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  3. den Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend zu benachrichtigen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ziel der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 11 „Bahnhofsviertel – Stadtmitte“ ist Anfang der 1980er Jahre in seiner Ursprungsfassung aufgestellt worden.

Insgesamt ist in letzter Zeit in der Innenstadt ein sinkender Ansiedlungsdruck von kerngebietstypischen Nutzungen festzustellen und damit eine städtebauliche Fehlentwicklung in Form von weiteren Leerständen sicht- und spürbar. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, ist ein Umdenken erforderlich, da die Innenstädte sich, nicht zuletzt auch durch die Pandemie, einem dauerhaften Wandel unterziehen.

Ziel ist es daher, die kerngebietstypischen Nutzungen innerhalb der Freiheitstraße, Bahnhofsstraße und Sandstraße zu konzentrieren. Der Bereich der Neustadt-/ Wilhelmstraße wird zunehmend durch die Wohnbebauung im Osten geprägt. Für diesen Bereich ist zukünftig mehr Wohnen erstrebenswert.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Innenstadt von Werdohl geschaffen werden. Das Ziel ist eine Belebung der Innenstadt durch mehr Wohnraum zu ermöglichen.

Dafür sollen die Festsetzungen gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) von Kerngebieten (MK) gemäß § 7 BauNVO in Urbane Gebiete (MU) gemäß § 6a BauNVO geändert werden.

Während die gebietsprägende Nutzung der „Kerngebiete“ Handelsbetriebe und zentrale Ein-richtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur sind und Wohnen nur untergeordnet zulässig ist, ist in „Urbanen Gebieten“ Wohnen sowie die Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, zulässig. Durch den Wechsel vom „Kerngebiet“ zum „Urbanen Gebiet“ kann Wohnen gebietsprägend werden.

II. Bebauungsplanentwurf und Begründung

Da es sich bei der 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird dieser im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB wurde verzichtet. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bauleitplans wurden grundsätzlich als gesonderter Teil der Begründung betrachtet und bewertet.

Ebenso wurden im Rahmen des § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB mit Verweis auf §13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Absatz 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.

Der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der Entwurfsauslegung (gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs 2 BauGB) die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

III. Öffentliche Auslegung

Auf Grundlage der Entwurfsplanung zum Bebauungsplan Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ liegt der Bebauungsplanentwurf, mitsamt Begründung, textlichen Festsetzungen sowie Fachgutachten in der Zeit

vom 07.10.2024 bis einschließlich 05.11.2024

zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Werdohl, Grasacker 7, Abteilung Bauen, im Foyer des Erdgeschosses während der Dienststunden montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und zusätzlich montags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr öffentlich aus.

Die entsprechenden Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden in einem separaten Schreiben darüber informiert.

Zusätzlich stehen die Unterlagen uneingeschränkt über den gesamten Zeitraum im Internet unter https://beteiligung.nrw.de/portal/werdohl/startseite sowie auf der Homepage der Stadt Werdohl unter https://www.werdohl.de/wirtschaft-umwelt-verkehr/umwelt-planen/aktuelle-beteiligungsverfahren zur Verfügung.

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger können sich während der Auslegungsfrist über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Stellungnahmen zur Planung können vorgebracht werden und sollen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauGB elektronisch übermittelt, können aber bei Bedarf auch auf anderem Wege abgegeben werden. Ergänzend zur elektronischen Übermittlung bestehen folgende Möglichkeiten der Stellungnahme:

  • per Email an bauleitplanung@werdohl.de,
  • per Fax (02392/917-238),
  • auf dem Postweg oder
  • bei der Abteilung 2.1 Bauen mündlich zur Niederschrift.

Hinweise

  • Es wird gemäß § 4a Abs. 6 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  • Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO und zu Ihren Rechten können Sie auf der Homepage der Stadt Werdohl unter https://www.werdohl.de/datenschutz einsehen.

IV. Übereinstimmungsbestätigung (gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO)

Der Wortlaut der Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ - 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ stimmt mit dem Beschluss des Rates der Stadt Werdohl vom 16.09.2024 überein.

Es wurde nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW. S. 741), verfahren.

V. Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Beschlüsse des Rates zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung Bereich Neustadtstraße werden hiermit gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. November 2015 (GV. NRW. S. 741), öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Beschlüsse nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Beschlüsse des Rates vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kontaktperson

Herr Timo Flieger
Telefon: 02392 917-351
E-Mail: bauleitplanung@werdohl.de

Datenschutzerklärung

Ergänzend zu den Angaben in der Datenschutzerklärung des Beteiligungsportals, in dem dieses Verfahren veröffentlicht wurde (Beteiligung NRW), gilt für dieses Verfahren, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) erfolgt.
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO und zu Ihren Rechten können Sie auf der Homepage der Stadt Werdohl unter https://www.werdohl.de/datenschutz einsehen.

Gegenstände

Übersicht
  • Geltungsbereich
  • Planentwurf
  • Begründung Planentwurf
  • Textliche Festsetzungen Planentwurf
  • Fachgutachten Verkehrsuntersuchung Ist-Zustand
  • Fachgutachten Verkehrsuntersuchung Prognose
  • Fachgutachten Schalltechnische Untersuchung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang