Bebauungsplan Stadt Werdohl Erneute Beteiligung

Erneute Auslegung Bebauungsplan Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 10.06.2025 bis 09.07.2025
  • Stellungnahmen 3 Stellungnahmen
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Planzeichnung

I. Beschluss

Gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, beschließ der Rat der Stadt Werdohl,

  1. die eingegangenen Anregungen und Hinweise im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gemäß der Beschlussempfehlungen in der Abwägungstabelle zu folgen und den Bebauungsplanentwurf zu ändern.
  1. bei Zustimmung zu Beschlusspunkt a) fasst der Rat einen Vorratsbeschluss folgenden Inhalts:
  • die Verwaltung wird ermächtigt, die Überarbeitung des Verkehrs- und Schallgutachtens sowie die Änderung der Begründung zum Bebauungsplan zu beauftragen,
  • die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 (Beteiligung der Öffentlichkeit) sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.

Ziel der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 11 „Bahnhofsviertel – Stadtmitte“ ist Anfang der 1980er Jahre in seiner Ursprungsfassung aufgestellt worden.

Insgesamt ist in letzter Zeit in der Innenstadt ein sinkender Ansiedlungsdruck von kerngebietstypischen Nutzungen festzustellen und damit eine städtebauliche Fehlentwicklung in Form von weiteren Leerständen sicht- und spürbar. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, ist ein Umdenken erforderlich, da die Innenstädte sich, nicht zuletzt auch durch die Pandemie, einem dauerhaften Wandel unterziehen.

Ziel ist es daher, die kerngebietstypischen Nutzungen innerhalb der Freiheitstraße, Bahnhofsstraße und Sandstraße zu konzentrieren. Der Bereich der Neustadt-/ Wilhelmstraße wird zunehmend durch die Wohnbebauung im Osten geprägt. Für diesen Bereich ist zukünftig mehr Wohnen erstrebenswert.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Innenstadt von Werdohl geschaffen werden. Das Ziel ist eine Belebung der Innenstadt durch mehr Wohnraum zu ermöglichen.

Dafür sollen die Festsetzungen gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) von Kerngebieten (MK) gemäß § 7 BauNVO in Urbane Gebiete (MU) gemäß § 6a BauNVO geändert werden.

Während die gebietsprägende Nutzung der „Kerngebiete“ Handelsbetriebe und zentrale Ein-richtungen der Wirtschaft, Verwaltung sowie Kultur sind und Wohnen nur untergeordnet zulässig ist, ist in „Urbanen Gebieten“ Wohnen sowie die Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, zulässig. Durch den Wechsel vom „Kerngebiet“ zum „Urbanen Gebiet“ kann Wohnen gebietsprägend werden.

II. Bebauungsplanentwurf und Begründung

Da es sich bei der 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird dieser im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB wurde verzichtet. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bauleitplans wurden grundsätzlich als gesonderter Teil der Begründung betrachtet und bewertet.

Ebenso wurden im Rahmen des § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB mit Verweis auf §13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Absatz 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.

Nach erfolgter öffentlicher Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB vom 07.10.2024 - 05.11.2024 haben sich aufgrund der Abwägung eingegangener Stellungnahmen die Grundzüge der Planung verändert, sodass gemäß § 4a Abs. 3 eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB erfolgt.

Die Planentwurf wird gemäß Abwägungsprozess dahingehend angepasst, dass ein zuvor ausgewiesenes „Kerngebiet“ in ein „Urbanes Gebiet“ geändert wird und die zuvor als zu erhaltenden Bäume in der Neustadtstraße als Öffentliche Grünfläche (Straßenbegleitgrün) festgesetzt werden.

III. Öffentliche Auslegung

Auf Grundlage der geänderten Entwurfsplanung zum Bebauungsplan Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ stehen der Bebauungsplanentwurf mitsamt Begründung, textlichen Festsetzungen, Abwägungstabelle der ersten Offenlage sowie Fachgutachten in der Zeit

vom 10.06.2025 bis einschließlich 09.07.2025

im Internet unter https://beteiligung.nrw.de/portal/werdohl/startseite sowie auf der Homepage der Stadt Werdohl unter https://www.werdohl.de/wirtschaft-umwelt-verkehr/umwelt-planen/aktuelle-beteiligungsverfahren zur Verfügung.

Zusätzlich stehen die Unterlagen uneingeschränkt über den gesamten Zeitraum zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Werdohl, Grasacker 7, Abteilung Bauen, im Foyer des Erdgeschosses während der Dienststunden montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und zusätzlich montags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr öffentlich aus.

Die entsprechenden Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden in einem separaten Schreiben darüber informiert.

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger können sich während der Auslegungsfrist über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Stellungnahmen zur Planung können vorgebracht werden und sollen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauGB elektronisch übermittelt, können aber bei Bedarf auch auf anderem Wege abgegeben werden. Ergänzend zur elektronischen Übermittlung bestehen folgende Möglichkeiten der Stellungnahme:

  • per Email an bauleitplanung@werdohl.de,
  • per Fax (02392/917-238),
  • auf dem Postweg oder
  • bei der Abteilung 2.1 Bauen mündlich zur Niederschrift.

Hinweise

  • Es wird gemäß § 4a Abs. 6 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  • Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO und zu Ihren Rechten können Sie auf der Homepage der Stadt Werdohl unter https://www.werdohl.de/datenschutz einsehen.

IV. Übereinstimmungsbestätigung (gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO)

Der Wortlaut der Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ - 8. Änderung „Bereich Neustadtstraße“ stimmt mit dem Beschluss des Rates der Stadt Werdohl vom 16.12.2024 überein.

Es wurde nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW. S. 741), verfahren.

V. Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Beschlüsse des Rates zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 11 „Bahnhofsviertel-Stadtmitte“ – 8. Änderung Bereich Neustadtstraße werden hiermit gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. November 2015 (GV. NRW. S. 741), öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Beschlüsse nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Beschlüsse des Rates vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kontakt

Herr Timo Flieger
Telefon: 02392 917-351
E-Mail: bauleitplanung@werdohl.de

Datenschutzerklärung

Ergänzend zu den Angaben in der Datenschutzerklärung des Beteiligungsportals, in dem dieses Verfahren veröffentlicht wurde (Beteiligung NRW), gilt für dieses Verfahren, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) erfolgt.
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO und zu Ihren Rechten können Sie auf der Homepage der Stadt Werdohl unter https://www.werdohl.de/datenschutz einsehen.

Gegenstände

Übersicht
  • Geltungsbereich
  • Bebauungsplan
  • Begründung
  • Textliche Festsetzungen
  • Stellungnahmen (Abwägungstabelle)
  • Fachgutachten Verkehr Ist-Zustand
  • Fachgutachten Verkehr Prognose
  • Schalltechnisches Gutachten

Informationen

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