Der Rat der Stadt Rees hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 beschlossen, die Veröffentlichung der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, für die Dauer eines Monats durchzuführen.
Die 59. Flächennutzungsplanänderung hat das Ziel, im Stadtbezirk Rees zusätzliche Wohnbauflächen zwischen der Straße An der Friedburg, Weseler Straße und dem Wohngebiet zur Feldmark planerisch darzustellen.
Die bestehenden Darstellungen als gewerbliche Baufläche, Mischbaufläche sowie Grünfläche werden gestrichen und dafür die Flächen mit neuer Darstellung als Wohnbauflächen aufgenommen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB werden die Verfahrensunterlagen der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom
02.05.2024 bis 03.06.2024 (jeweils einschließlich)
auf der Homepage der Stadt Rees unter
https://www.stadt-rees.de/bauen-wirtschaft/aktuelle-beteiligungen/aktuelle-verfahren/
sowie auf dem Beteiligungsportal des Landes unter
https://beteiligung.nrw.de/portal/Rees/startseite
veröffentlicht.
Als gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen während des Veröffentlichungszeitraumes zu den Dienstzeiten
Montags bis freitags 8.00 bis 12.00 Uhr
Montags bis donnerstags 14.00 bis 16.00 Uhr
öffentlich ausgelegt im Rathaus der Stadt Rees, Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt, Markt 1, 46459 Rees. Um vorherige Terminvereinbarung unter 02851 510 wird gebeten.
Während der vorbezeichneten Auslegungsfrist können zu dem Planentwurf Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen auf elektronischem Weg an stadtplanung@stadt-rees.de oder über das oben aufgeführte Beteiligungsportal des Landes eingereicht werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 3 Abs. 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag gegen den Bauleitplan (gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO) unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und dieser Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Georeferenzierter Link zu den Planunterlagen
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Frau Manuela Himmelberg Telefon: 0285151185 E-Mail: manuela.himmelberg@stadt-rees.de
s. Anlage