Regionalplan Bezirksregierung Düsseldorf Öffentliche Auslegung

18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)

  • Status Ankündigung
  • Zeitraum 18.07.2024 bis 29.08.2024
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© Bezirksregierung Düsseldorf

Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 unter TOP 6 den Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gefasst.

Zentraler Anlass für diese geplante Regionalplanänderung sind Erfordernisse des Klimaschutzes und der Energiewende sowie geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, die einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergienutzung, vorsehen.

Hervorzuheben ist hier, dass in Nordrhein-Westfalen wichtige Teile des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG), welches am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist, landesseitig durch die inzwischen wirksame Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024 (GV. NRW. 2024 S. 230) umgesetzt wurden.

Im Zuge dieser Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurden in Ziel 10.2-2 des LEP NRW auf die Regionalplanungsregionen bezogene und regional differenzierte Mindestflächenwerte für Vorranggebiete für die Windenergienutzung / Windenergiebereiche (WEB) in allen Regionalplänen festgelegt. Danach müssen in der Planungsregion Düsseldorf (Kreis Kleve, Kreis Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal) nach näherer Maßgabe der LEP-Regelungen mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung bzw. WEB bereitgestellt werden (Rotor-außerhalb-Flächen; siehe unten).

Mit den im aktuell bereits wirksamen RPD festgelegten WEB wird der im Ziel 10.2-2 des LEP NRW vorgegebene regionale Mindestflächenwert nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten.

Im Zuge dieser geplanten 18. Regionalplanänderung sollen daher in der Planungsregion Düsseldorf in größerem Umfang weitere WEB festgelegt werden.

Alle bestehenden WEB sollen überprüft und bei entsprechenden Restriktionen gegebenenfalls nur anteilig neu festgelegt werden. Vorgesehen ist somit auch die teilweise Streichung derzeit wirksamer WEB.

Windenergievorbehaltsbereiche (WEVB) soll es künftig nicht mehr geben. Bestehende WEVB sollen entweder ganz bzw. teilweise gestrichen oder in WEB umgewandelt werden; dies schließt auch Vergrößerungen bestehender WEB ein.

Die WEB sollen weit überwiegend auch als Beschleunigungsgebiete für Windenergie festgelegt werden (siehe unten). Dies dürfte bei betreffenden Bereichen u. a. zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für dortige Windenergieanlagen (WEA) führen. Allerdings sollen teilweise auch WEB im RPD nicht als Beschleunigungsgebiete festgelegt werden, die aktuell aufgrund des § 6a WindBG zu Beschleunigungsgebieten erklärt wurden.

Zudem ist die Änderung einer Straßenfestlegung in Jüchen geplant (Streichung im Vergleich zum wirksamen RPD).

Schließlich sind Änderungen des Textteils des RPD – einschließlich der Erläuterungen – vorgesehen.

Dies betrifft u. a. das Kapitel 5.5.1 Windenergieanlagen:

  • Streichung von Ausschlüssen hinsichtlich Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen für raumbedeutsame Windkraftvorhaben in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) (ohne ASB für zweckgebundene Nutzungen) und in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) – jeweils außerhalb von WEB;
  • Ausschluss bauleitplanerischer Bestimmungen zur Höhe von WEA in und im Umfeld von WEB;
  • Klarstellung, dass zusätzliche WEA und Teile von WEA außerhalb der WEB nicht ausgeschlossen sind (alle WEB sind Rotor-außerhalb-Flächen), und Regelungen zum Vorrang von Rotoren von WEA, deren Mast in WEB liegt;
  • Regelungen zu Beschleunigungsgebieten für Windenergie (vgl. Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie (EU) 2018/2001 und die zugehörigen Regelungen in der EU-Richtlinie) u. a. hinsichtlich Minderungsmaßnahmen (Umweltbelange).

Es betrifft aber auch Änderungen der Legende und der Kategorisierung des RPD (insbesondere die Einführung eines Planzeichens „Beschleunigungsgebiete für Windenergie“).

Weitere Änderungen des RPD sind im Zuge des ergebnisoffenen Verfahrens möglich.

An das Erreichen oder Nichterreichen der Mindestflächenwerte sind bauplanungsrechtliche Konsequenzen für die gesamte Planungsregion geknüpft, insbesondere in den §§ 245e und 249 des Baugesetzbuches (BauGB) (Privilegierung und Zulässigkeit in Teilen oder dem gesamten Außenbereich nach § 35 BauGB) – und ergänzend u.a. Auswirkungen auf die Zulässigkeit in Landschaftsschutzgebieten (vgl. § 26 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz).

Die 18. Regionalplanänderung wird vor diesem Hintergrund voraussichtlich in vielen Kommunen Auswirkungen auf Rechtsfolgen bisheriger bauplanungsrechtlicher Windenergiekonzepte und deren etwaigen Ausschluss einer Windenergienutzung außerhalb bestehender Windenergieausweisungen haben (vgl. auch vorgezogene Wirkungen nach § 245e Absatz 4 BauGB). Ebenso wird sie voraussichtlich gesamträumlich Auswirkungen auf die Privilegierung der Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB haben (vgl. §§ 245e und 249 BauGB) haben, denn außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 WindBG wird sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nach § 35 Absatz 2 BauGB richten, sofern die Mindestflächenwerte erreicht sind.

Im Detail sind die maßgeblichen Regelungen zur Privilegierung aber dem BauGB zu entnehmen. Auch darauf wird hiermit explizit hingewiesen.

Zudem wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind (§ 1 Absatz 4 BauGB). Das kann Flächennutzungsplanfestlegungen ebenso betreffen wie Bebauungspläne. Weitere Raumordnungsklauseln bzw. auf die Raumordnung bezogene Regelungen gibt es im Fachrecht.

Umweltprüfung

Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Änderung von Raumordnungsplänen von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des geänderten Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden entsprechend § 8 Absatz 1 ROG beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichts oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.

Detaillierte Prüfungen zur raum- und umweltverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens bleiben den nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten.

Beteiligung

Gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG beteiligt die planändernde Stelle die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und – im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung – zum Umweltbericht. Dazu sind die vorgenannten sowie weitere nach Einschätzung der planändernden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen.

Die Planunterlagen können in der Zeit

vom 19. Juli 2024 bis einschließlich zum 29. August 2024 (Veröffentlichungsfrist)

auf dieser Seite unter der Überschrift „Gegenstände“ eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen innerhalb der vorgenannten Frist in Papierform in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) eingesehen werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de gebeten.

Zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht können während der oben genannten Veröffentlichungsfrist Stellungnahmen abgeben werden.

Diese sollen entweder über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ oder per E-Mail (Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de) elektronisch übermittelt werden.

In begründeten Fällen können Stellungnahmen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden; entweder vor Ort (Hausbriefkasten der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) oder per Post (Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 32, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf) oder per Telefax (0211 475-2982).

Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Darüber hinaus können Stellungnahmen in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) zur Niederschrift erklärt werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de gebeten.

Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sollen über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ erfolgen.

Kosten, die aus Anlass der Einsichtnahme in die Planunterlagen oder der Abgabe einer Stellungnahme entstehen, werden nicht erstattet.

Die im Zusammenhang mit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten personenbezogenen Daten (beispielsweise Name, Anschrift, E-Mailadresse) werden gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Informationen zum Datenschutz erhalten Sie hier: https://url.nrw/rpdds.

Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 ROG sind mit Ablauf der oben genannten Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind mit Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.

Die Stellungnahmen sind in der Abwägung bei der Feststellung der Regionalplanänderung zu berücksichtigen. Eine gesonderte Bescheidung erfolgt nicht.

Kontaktperson

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 32 – Regionalentwicklung –

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf


Ansprechpersonen für inhaltliche Fragen:


Daniela Schiffers

Telefon: 0211 475-2394

daniela.schiffers@brd.nrw.de


Hauke von Seht

Telefon: 0211 475-2365

hauke.vonseht@brd.nrw.de


Ansprechperson für Fragen zum Verfahren:


Stefan Weiss

Telefon: 0211 475-3201

stefan.weiss@brd.nrw.de

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