Regionalplan Bezirksregierung Düsseldorf Öffentliche Auslegung

20. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Gemeinde Weeze

  • Status Ankündigung
  • Zeitraum 18.07.2024 bis 19.08.2024
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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© Bezirksregierung Düsseldorf

Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 unter TOP 8 den Aufstellungsbeschluss zur 20. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Gemeinde Weeze gefasst.

Anlass für diese Regionalplanänderung sind geänderte Planungsziele für den zweckgebundenen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-Z)“ nördlich des Flughafens Weeze sowie für angrenzende Teile im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFA).

Der nördlich an den Flughafen grenzende GIB-Z wurde bis 1999 militärisch genutzt. Mit dem Abzug der britischen Streitkräfte wurde ein Nachnutzungskonzept für den Flughafen und die umliegenden Konversionsflächen erarbeitet und umgesetzt. Der Flughafen wird seit 2003 für den Linienverkehr mit jährlich ca. 1,2 Millionen Passagieren genutzt. Für die nördlich angrenzende Konversionsfläche wurde im Regionalplan ein GIB-Z mit der Zweckbindung „flughafenaffine Gewerbe-, Industrie-, Dienstleistungs- und Logistikbetriebe“ festgelegt sowie im Flächennutzungsplan ein Gewerbegebiet für flughafenaffines Gewerbe und Dienstleistungen festgesetzt.

Aktuell befinden sich auf dem Gelände noch ca. 30 Gebäude, bei denen es sich z. B. um ehemalige militärische Depots und Nebengebäude handelt. Zudem sind große Flächen versiegelt. Eine dauerhafte gewerbliche Nutzung hat sich im Plangebiet bisher nicht etabliert; stattdessen haben sich erfolgreich Zwischennutzungen entwickelt, ähnlich wie im südlich des Flughafens gelegenen GIB-Z. Im Bereich des GIB-Z und teilweise auf nordöstlich angrenzenden Flächen einer ehemaligen Abgrabung finden in den Sommermonaten mehrere Festivals statt (z. B. Parookaville Festival, San Hejmo Festival). Diese Veranstaltungen profitieren von der bestehenden Infrastruktur des Flughafens und von den großen versiegelten Flächen und leerstehenden Gebäuden im GIB-Z. Sie haben für die Gemeinde Weeze und den Nordkreis Kleve inzwischen eine große Bedeutung für den Tourismus und tragen zur überregionalen Bekanntheit des Niederrheins bei.

Die Gemeinde Weeze verfolgt nun das Planungsziel, die Freizeitnutzung im Flächennutzungsplan bauleitplanerisch zu steuern. Dazu ist eine Regionalplanänderung erforderlich, da hier bisher sowohl eine gewerblich-industrielle Nutzung als auch eine Freiraumnutzung vorgesehen sind. Da der Gewerbestandort südlich des Flughafens mit der parallel laufenden 21. Regionalplanänderung mehr Spielraum für eine gewerblich-industrielle Nutzung bekommen soll, besteht künftig auch kein Bedarf mehr für den GIB-Z nördlich des Flughafens. Zudem ist eine Nachnutzung der Brachflächen als Freizeitstandort regionalplanerisch nachvollziehbar.

Mit dieser Regionalplanänderung sollen die regionalplanerischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Es soll eine Änderung der zeichnerischen Festlegung von GIB-Z in einen „Allgemeinen Siedlungsbereich“ mit Zweckbindung (ASB-Z; ca. 22 ha) sowie eine Ergänzung der Zweckbindung des angrenzenden „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs“ (FR-Z; ca. 13 ha) einschließlich des „Bereichs zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) erfolgen. Die Festlegung eines FR-Z wird vorgesehen, da auf der unversiegelten, tiefer liegenden ehemaligen Sandabgrabungsfläche eine freizeitorientierte Nutzung ermöglicht, die Errichtung von dauerhaften baulichen Anlagen und dauerhaften Flächenversiegelungen jedoch ausgeschlossen werden soll.

Es ist zudem eine Änderung der textlichen Vorgaben in Kapitel 3.2.2 und Kapitel 4.1.3 für die jeweiligen Zweckbindungen zur Freizeitnutzung des ASB und AFA erforderlich. Die künftige Zweckbindung des ASB-Z sieht eine Nutzung als Freizeitbereich vor. Die Zweckbindung des FR-Z gilt für den ASB-Z ergänzende freizeitorientierte Nutzungen. Die Errichtung von baulichen Anlagen zur dauerhaften Nutzung beschränkt sich auf den ASB-Z und ist im FR-Z nicht zulässig.

Umweltprüfung

Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Änderung von Raumordnungsplänen von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des geänderten Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden entsprechend § 8 Absatz 1 ROG beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichts oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.

Detaillierte Prüfungen zur raum- und umweltverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens bleiben den nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten.

Beteiligung

Gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG beteiligt die planändernde Stelle die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und – im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung – zum Umweltbericht. Dazu sind die vorgenannten sowie weitere nach Einschätzung der planändernden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen.

Die Planunterlagen können in der Zeit

vom 19. Juli 2024 bis einschließlich zum 19. August 2024 (Veröffentlichungsfrist)

auf dieser Seite unter der Überschrift „Gegenstände“ eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen innerhalb der vorgenannten Frist in Papierform in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) eingesehen werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de gebeten.

Zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht können während der oben genannten Veröffentlichungsfrist Stellungnahmen abgeben werden.

Diese sollen entweder über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ oder per E-Mail (Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de) elektronisch übermittelt werden.

In begründeten Fällen können Stellungnahmen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden; entweder vor Ort (Hausbriefkasten der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) oder per Post (Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 32, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf) oder per Telefax (0211 475-2982).

Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Darüber hinaus können Stellungnahmen in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) zur Niederschrift erklärt werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de gebeten.

Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sollen über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ erfolgen.

Kosten, die aus Anlass der Einsichtnahme in die Planunterlagen oder der Abgabe einer Stellungnahme entstehen, werden nicht erstattet.

Die im Zusammenhang mit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten personenbezogenen Daten (beispielsweise Name, Anschrift, E-Mailadresse) werden gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Informationen zum Datenschutz erhalten Sie hier: https://url.nrw/rpdds.

Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 ROG sind mit Ablauf der oben genannten Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind mit Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.

Die Stellungnahmen sind in der Abwägung bei der Feststellung der Regionalplanänderung zu berücksichtigen. Eine gesonderte Bescheidung erfolgt nicht.

Kontaktperson

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 32 – Regionalentwicklung –

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf


Ansprechpersonen für inhaltliche Fragen:


Jeannine Kahl

Telefon: 0211 475-2356

jeannine.kahl@brd.nrw.de


Julia Blinde

Telefon: 0211 475-2367

julia.blinde@brd.nrw.de


Ansprechperson für Fragen zum Verfahren:


Stefan Weiss

Telefon: 0211 475-3201

stefan.weiss@brd.nrw.de

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