Regionalplan Bezirksregierung Düsseldorf Öffentliche Auslegung

18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 21.03.2025 bis 22.04.2025
  • Stellungnahmen 5 Stellungnahmen
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© Bezirksregierung Düsseldorf

Der Regionalrat Düsseldorf hatte in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 unter TOP 6 beschlossen, die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) aufzustellen. Daraufhin fand in der Zeit vom 19. Juli bis einschließlich zum 29. August 2024 eine erste Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen statt.

Der Regionalrat Düsseldorf hat nunmehr in seiner 100. Sitzung am 5. März 2025 unter TOP 2 beschlossen, dass dem weiteren Verfahren geänderte Unterlagen zu Grunde zu legen sind – im Vergleich zu der dem Beschluss des Regionalrats vom 20. Juni 2024 zu Grunde liegenden Fassung der Unterlagen. Dies schließt auch Änderungen der bisher im Zuge der 18. Änderung des RPD geplanten textlichen Festlegungen zur Windenergienutzung und der nachstehend thematisierten geplanten zeichnerischen Festlegungen ein. Unter anderem werden einige zunächst geplante Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete (siehe unten) ganz oder teilweise nicht mehr geplant und weitere Windenergiebereiche aufgenommen. Die Änderungen basieren insbesondere auf neuen Erkenntnissen unter anderem aus der vorgenannten Beteiligung.

Zugleich wurde beschlossen, der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (einschließlich der Verfahrensbeteiligten) erneut Gelegenheit zur Stellungnahme entsprechend § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) zu geben.

Allgemeiner Anlass für die 18. Regionalplanänderung sind Erfordernisse des Klimaschutzes und der Energiewende. Im Konkreten sind es aber auch spezifischere, geänderte oder in Änderung befindliche rechtliche Rahmenbedingungen, die einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergie, vorsehen:

In Nordrhein-Westfalen wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) landesseitig über die zweite Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien umgesetzt. Von zentraler Bedeutung ist hier das daraus resultierende neue Ziel 10.2-2 LEP NRW. In diesem ist für die Planungsregionen festgelegt worden, in welchem Mindestumfang in den jeweiligen Regionalplänen Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Windenergiebereiche – WEB) festzulegen sind. Die Werte für die sechs Planungsregionen sollen in der Summe den zeitlich finalen Mindestwert (bis zum 31.12.2032) der Anlage des WindBG für das Bundesland Nordrhein-Westfalen erfüllen.

Ziel 10.2-2 LEP NRW gibt für die Planungsregion Düsseldorf (Kreis Kleve, Kreis Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal) vor, dass mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen sind (Rotor-außerhalb-Flächen). Mit der 18. Regionalplanänderung soll unter anderem – neben eigenen regionalplanerischen Erwägungen im Hinblick auf den Klimaschutz und die Energiewende – dieser geplante Mindestwert umgesetzt werden.

Zudem sollen flankierende Änderungen der textlichen Festlegungen für die Nutzung der Windenergie durch Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen werden:

  • Streichung von Ausschlüssen hinsichtlich Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen für raumbedeutsame Windkraftvorhaben in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) (ohne ASB für zweckgebundene Nutzungen) und in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) – jeweils außerhalb von WEB
  • Ausschluss bauleitplanerischer Bestimmungen zur Höhe von WEA in und im Umfeld von WEB
  • Klarstellung, dass zusätzliche WEA und Teile von WEA außerhalb der WEB nicht ausgeschlossen sind (alle WEB sind Rotor-außerhalb-Flächen), und Regelungen zum Vorrang von Rotoren von WEA, deren Mast in WEB liegt
  • Regelungen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen durch Minderungsmaßnahmen

Darüber hinaus werden aber auch bereits die erfolgten Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und hier insbesondere der neue Artikel 15c zu den „Beschleunigungsgebieten“ einbezogen. Hier geht es um Erleichterungen in Verfahren für die Genehmigung von Windenergieanlagen. Damit einher geht ein geplantes neues Planzeichen für Beschleunigungsgebiete, eine geplante Ausweisung entsprechender Beschleunigungsgebiete und die geplante Aufnahme von Regeln für diese Gebiete. Dabei wird auf Abhängigkeiten von der kommenden bundesrechtlichen Umsetzung der vorgenannten europarechtlichen Änderungen in den Unterlagen zur 18. Regionalplanänderung hingewiesen.

Bei der Umsetzung dieser Inhalte gab es auch hinsichtlich textlicher Inhalte Änderungen im Vergleich zu der dem Beschluss des Regionalrats vom 20. Juni 2024 zu Grunde liegenden Fassung der Unterlagen.

Im aktuell wirksamen RPD sind im Übrigen bereits WEB festgelegt. Damit wird aber die genannte regionsbezogene Mindestflächenvorgabe nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten. Im Zuge der vorliegenden 18. Regionalplanänderung sollen daher in größerem Umfang weitere WEB festgelegt und bestehende Windenergievorbehaltsbereiche (WEVB) teilweise in WEB umgewandelt werden.

WEVB sollen künftig nicht mehr im RPD als Festlegung enthalten sein, da mit den WEB hinreichend Raum für die Windkraftnutzung geschaffen wird. Zudem werden mit der entsprechenden Streichung Beschränkungen für andere Raumnutzungen durch die WEVB vermieden. Dies dient auch der Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit. Es sollen aber auch Teilbereiche der bestehenden Gesamtfläche der WEB und WEVB gestrichen werden, soweit sie z. B. aufgrund der Thematik „Rotor-außerhalb“ nicht mehr sinnvoll sind. Zu Letzterem ist anzumerken, dass Flächenziele des Bundes als Regelfall voraussetzen, dass bei Windenergieanlagen mit einem Maststandort innerhalb der WEB die Rotoren dieser Anlagen auch außerhalb von WEB sein können, und so ist die 18. Regionalplanänderung auch konzipiert (vgl. § 4 Absatz 3 WindBG). Zudem ist eine entsprechende Vorgabe Teil des Ziels 10.2-2 LEP NRW.

Auf den § 6a WindBG wird hinsichtlich der Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land gesondert hingewiesen.

Mit der 18. Regionalplanänderung würden sich nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der geplanten Windenergiegebiete Veränderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen ergeben. In dem Zuge wird auf die Regelungen im ROG (insbesondere § 27 Absatz 4 ROG), im Baugesetzbuch (BauGB; insbesondere §§ 35, 245e und 249 BauGB) sowie in § 26 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders hingewiesen. Die betreffenden Regelungen sind teilweise auch bereits während des laufenden Regionalplanänderungsverfahrens u. a. bei Genehmigungsfragen relevant. In dem Kontext ist in ähnlicher Weise auch auf den § 36a Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) hinzuweisen (Allgemeine plansichernde Untersagung mit Befreiungsvorbehalt; Hauptthema: Befristete Untersagung von Entscheidungen über Vorhaben zur Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB und deren Zulässigkeit, während sich ein Raumordnungsplan zur Erreichung der Flächenziele des WindBG in Aufstellung befindet – mit Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen).

Vertiefend ist auszuführen, dass die 18. Regionalplanänderung voraussichtlich in vielen Kommunen Auswirkungen auf Rechtsfolgen bisheriger bauplanungsrechtlicher Windenergiekonzepte und deren etwaigen Ausschluss einer Windenergienutzung außerhalb bestehender Windenergieausweisungen haben wird (vgl. auch vorgezogene Wirkungen nach § 245e Absatz 4 BauGB). Ebenso wird sie voraussichtlich gesamträumlich Auswirkungen auf die Privilegierung der Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB haben (vgl. §§ 245e und 249 BauGB), denn außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 WindBG wird sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel nach § 35 Absatz 2 BauGB richten, sofern die Mindestflächenwerte erreicht sind. Im Detail sind die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Regelungen zur Privilegierung aber dem BauGB zu entnehmen. Auch darauf wird hiermit explizit hingewiesen.

Zudem wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind (§ 1 Absatz 4 BauGB). Das kann Flächennutzungsplanfestlegungen ebenso betreffen wie Bebauungspläne. Weitere Raumordnungsklauseln bzw. auf die Raumordnung bezogene Regelungen gibt es im Fachrecht.

Vorgesehen ist im Zuge der 18. Regionalplanänderung ferner eine Streichung einer nicht mehr erforderlichen straßenbezogenen Festlegung im Süden von Jüchen (Nord-Süd-Verbindung östlich der Autobahn), die ansonsten großflächig durch geplante WEB gehen würde.

Des Weiteren ist im Zuge der 18. Regionalplanänderung die Festlegung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs (AFA) und eines diesen AFA überlagernden Bereichs für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) geplant. Dies betrifft eine Teilfläche von knapp unter 10 ha im Süden von Jüchen. Es ist ein Bereich, der bislang nicht im RPD beplant wurde, weil er im Planungsraum Köln lag. Hier gab es jedoch einen interkommunalen Flächentausch, so dass ein ehemaliger Teil von Jüchen nicht mehr zum Planungsraum Düsseldorf gehört und umgekehrt der fragliche Bereich der geplanten Neufestlegung des AFA und des BSLE nun zum Planungsraum Düsseldorf zählt. Auch dies ist eine Änderung im Vergleich zu der dem Beschluss des Regionalrats vom 20. Juni 2024 zu Grunde liegenden Fassung.

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen haben innerhalb der unten genannten Frist – entsprechend § 9 Absatz 2 ROG – Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht.

Stellungnahmen, die bereits im Rahmen der ersten Beteiligungsrunde vom 19. Juli bis zum 29. August 2024 eingegangen sind, gehen auch ohne ein erneutes Einreichen in die Endabwägung ein. Sie werden vom Regionalrat entsprechend einbezogen.

Umweltprüfung

Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG ist bei der Änderung von Raumordnungsplänen von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des geänderten Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden entsprechend § 8 Absatz 1 ROG beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichts oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.

Detailliertere Prüfungen zur raum- und umweltverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens bleiben den nachfolgenden Verfahren vorbehalten.

Beteiligung

Gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG beteiligt die planändernde Stelle die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und – im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung – zum Umweltbericht. Dazu sind die vorgenannten sowie weitere nach Einschätzung der planändernden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen.

Die Planunterlagen können in der Zeit

vom 21. März bis einschließlich zum 22. April 2025 (Veröffentlichungsfrist)

auf dieser Seite unter der Überschrift „Gegenstände“ eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen innerhalb der vorgenannten Frist in Papierform in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) eingesehen werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an

Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de

gebeten.

Zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht können während der oben genannten Veröffentlichungsfrist Stellungnahmen abgeben werden.

Diese sollen entweder über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ oder per E-Mail an

Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de

elektronisch übermittelt werden.

In begründeten Fällen können Stellungnahmen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden; entweder vor Ort (Hausbriefkasten der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) oder per Post (Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 32, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf) oder per Telefax (0211 475-2982).

Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Darüber hinaus können Stellungnahmen in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) zur Niederschrift erklärt werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an

Dez32.Regionalplanung@brd.nrw.de

gebeten.

Stellungnahmen der öffentlichen Stellen sollen über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ erfolgen.

Kosten, die aus Anlass der Einsichtnahme in die Planunterlagen oder der Abgabe einer Stellungnahme entstehen, werden nicht erstattet.

Die im Zusammenhang mit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten personenbezogenen Daten (beispielsweise Name, Anschrift, E-Mailadresse) werden gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Informationen zum Datenschutz erhalten Sie hier:

https://url.nrw/rpdds

Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 ROG sind mit Ablauf der oben genannten Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind mit Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.

Die Stellungnahmen sind in der Abwägung bei der Feststellung der Regionalplanänderung zu berücksichtigen. Eine gesonderte Bescheidung erfolgt nicht.

Kontakt

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 32 – Regionalentwicklung –

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

Ansprechpersonen für inhaltliche Fragen:

Daniela Schiffers

Telefon: 0211 475-2394

daniela.schiffers@brd.nrw.de

Hauke von Seht

Telefon: 0211 475-2365

hauke.vonseht@brd.nrw.de

Ansprechperson für Fragen zum Verfahren:

Stefan Weiss

Telefon: 0211 475-3201

stefan.weiss@brd.nrw.de

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Informationen gemäß Art. 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten

Im Zusammenhang mit der Regionalplanung und der Raumordnung werden bei Ihnen personenbezogene Daten erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise:

1. Angaben zum Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist:

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40474 Düsseldorf

Telefon: +49 (0)211 475 – 0

E-Mail-Adresse: poststelle@brd.nrw.de

Internet-Adresse: www.brd.nrw.de

2. Angaben zum Vertreter des Verantwortlichen

Den oben genannten Verantwortlichen vertritt:

Der Regierungspräsident

- Büro des Regierungspräsidenten -

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

Telefon: +49 (0)211 475 – 0

E-Mail-Adresse: rp@brd.nrw.de

3. Angaben zur Datenschutzbeauftragten

Die Kontaktdaten lauten:

Bezirksregierung Düsseldorf

Behördliche Datenschutzbeauftragte

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

Telefon: +49 (0)211 475 – 2220

E-Mail-Adresse: Datenschutz@brd.nrw.de

4. Angaben zur Aufsichtsbehörde

Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist:

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Kavalleriestr. 2-4

40213 Düsseldorf

Telefon: +49 (0)211 38424 – 0

Telefax: +49 (0)211 38424 – 999

E-Mail-Adresse: poststelle@ldi.nrw.de

Internet-Adresse: www.ldi.nrw.de

5. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Regionalplanungsbehörde verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur sachgerechten Durchführung / Wahrnehmung folgender Verfahren / Aufgaben:

a) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von regionalen Raumordnungsplänen für die Planungsregion Düsseldorf

b) Raumverträglichkeitsprüfungen

c) Zielabweichungsverfahren

d) Beratung von Kommunen im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans

e) Abgabe sonstiger einzelfallbezogener Stellungnahmen zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung (z. B. im Rahmen von Genehmigungsverfahren)

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen bei der Aufstellung / Änderung von Raumordnungsplänen zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme werden die abgegebenen Stellungnahmen von der Regionalplanungsbehörde regionalplanerisch bewertet.

Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG, die nicht nach § 9 Abs. 2 S. 4 ROG ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies beschließt. Bei der Erörterung ist ein Aus- gleich der Meinungen anzustreben (vgl. § 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW)). Schließlich hat der Regionalrat Düsseldorf als regionaler Planungsträger im Rahmen des Feststellungsbeschlusses über die Aufstellung bzw. Änderung des Regionalplans unter Einbeziehung aller abwägungsrelevanten Aspekte, zu denen die eingegangenen Stellungnahmen gehören, zu entscheiden (vgl. § 19 Abs. 4 LPlG NRW).

Zur sachgerechten Durchführung des zuvor beschriebenen Verfahrens verarbeitet die Regionalplanungsbehörde die personenbezogenen Daten aller eingegangenen Stellungnahmen und gibt eine Synopse aller aufbereiteten Stellungnahmen an den Regionalrat Düsseldorf weiter. Die Verarbeitung und Weitergabe der Stellungnahmen dient dem Informationsaustausch und bereitet die abschließende Entscheidung des Regionalrats über die Aufstellung bzw. Änderung des Regionalplans vor. Hierzu kann auch die Weiterleitung von Stellungnahmen in nicht anonymisierter Form erforderlich sein. Der Regionalrat muss sich als regionaler Planungsträger mit den Stellungnahmen auch unter Beachtung der Angaben zu Personen und persönlichen Situationen (z. B. Wohnort) auseinandersetzen und diese im weiteren Verlauf des Verfahrens und beim abschließenden Feststellungsbeschluss hinreichend berücksichtigen. Zu diesem Zweck bringen die Personen aus der Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen selbst ihre Stellungnahme in das Verfahren ein.

Soweit eine Weitergabe der personenbezogenen Daten nicht erforderlich ist, werden die Stellungnahmen in anonymisierter Form weitergegeben. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei der Anonymisierung von Stellungnahmen im Gesamtzusammenhang möglicherweise ein Personenbezug herstellbar bleibt.

Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in Verbindung mit den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG), des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

6. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten

Folgende personenbezogene Daten von Ihnen werden durch das Dezernat 32 der Bezirksregierung Düsseldorf – sofern angegeben – verarbeitet:

  • Stammdaten (z. B. Anrede, Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer),
  • Adressdaten (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
  • Nutzerdaten Beteiligung NRW (Benutzername, Zeitstempel, IP- und E-Mail-Adresse),
  • Grundbuchdaten (z. B. Grundbuch-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück),
  • Sonstige Eigentumsangaben,
  • Sonstige mit personenbezogenen Daten verknüpfte Äußerungen bzw. Mitteilungen.

7. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (einschließlich des Zwecks der „Übermittlung“, der unter 5. bereits dargestellt ist)

Ihre personenbezogenen Daten werden genutzt bzw. weitergegeben an den/die:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernates 32 (Regionalplanungsbehörde) und weiterer Dezernate der Bezirksregierung Düsseldorf (sofern geboten und erforderlich),
  • im Verfahren zu beteiligende öffentliche Stellen (soweit geboten und erforderlich),
  • Regionalrat Düsseldorf (soweit er als regionaler Planungsträger gem. § 6 Abs. 1 LPlG NRW verfahrensmäßig zuständig ist),
  • Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) als Auf- tragsverarbeiter i. S. v. Art. 28 DSGVO,
  • Antragstellende (soweit geboten und erforderlich),
  • Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

8. Absicht Übermittlung an Drittland oder eine internationale Organisation

Es ist nicht beabsichtigt, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

9. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer

Ihre personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich ist. Stellungnahmen gelten als plan- und verfahrensbegründende Unterlagen und werden mindestens für die Geltungsdauer des Raumordnungsplans (20 - 25 Jahre) gespeichert. Mit Aufhebung des Plans werden die Daten grundsätzlich gelöscht, außer sie bleiben für die weitere Planung relevant.

Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht werden die Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung angeboten. Eine Löschung der Daten findet nicht statt, wenn der Vorgang nach dem Archivgesetz Nordrhein-Westfalen archivierungswürdig ist. In diesem Falle bleiben die Daten dauerhaft gespeichert. Im Falle der Nichtübernahme werden die Daten gelöscht.

10. Rechte der Betroffenen

Bei Erhebung personenbezogener Daten stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Unter den Voraussetzungen des Art. 7 DSGVO haben Sie ein Recht auf Widerruf der Einwilligung,
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO haben Sie ein Auskunftsrecht,
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO haben Sie ein Recht auf Berichtigung der Daten,
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO haben Sie ein Recht auf Löschung der Daten,
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO haben Sie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten,
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO haben Sie ein Recht auf Übertragung der Daten,
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO haben Sie ein Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung.

11. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht, bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Beschwerde einzulegen. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 4. dieses Bogens.

12. Widerspruchsrecht bei Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Ich werde Ihre Daten allerdings dennoch verarbeiten, wenn ich zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

(Stand: 13.03.2024)

Gegenstände

Übersicht
  • Anlage 1 Textliche Änderungen
  • Anlage 2 Zeichnerische Änderungen
  • Anlage 3 Begründung
  • Anlage 4 Umweltbericht
  • Anlage 5 Beteiligtenliste

Informationen

Übersicht
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