Flächennutzungsplan Gemeinde Lindlar Öffentliche Auslegung

Neuaufstellung Flächennutzungsplan der Gemeinde Lindlar - öffentliche Auslegung

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 25.03.2024 bis 10.05.2024
  • Stellungnahmen 2 Stellungnahmen
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Planzeichnung

über die Öffentliche Auslegung des Entwurfes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (a.F.)

Der Bau- und Planungsausschuss hat in der Sitzung am 14.02.2023 den Entwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans gebilligt:

„Die Entwürfe des Plans, der Begründung und weiteren Anlagen des Teil B sowie des Umweltberichts und weiteren Anlagen des Teil C als Grundlagen für die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werden gebilligt und die Durchführung der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß §3 (2) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 (2) BauGB beschlossen.“

sowie in der Sitzung am 06.02.2024 folgenden ergänzenden Beschluss über auszulegende relevante umweltbezogene Stellungnahmen gefasst:

„Der Bau- und Planungsausschuss beschließt, die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB eingegangenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, wie in den Anlage 1-7 zur Sitzungsvorlage dargestellt, mit den am 14.02.2023 beschlossenen Unterlagen öffentlich auszulegen.“

Der Flächennutzungsplan ist das zentrale Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Der derzeit rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Lindlar ist aus dem Jahr 1981. Die dem Flächennutzungsplan zum damaligen Zeitpunkt zugrundeliegenden Bestands- und Prognosedaten sind angesichts der realen Gemeindeentwicklung, geänderter planerischer und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie neuer Zielsetzungen für die zukünftige städtebauliche Entwicklung überholt und bieten der Gemeinde somit keine Grundlagen mehr für die Steuerung der räumlichen Entwicklung. Im Laufe der Jahre wurden räumliche Teilbereiche des Flächennutzungsplans den aktuellen Planungserfordernissen im Rahmen von über 70 Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren angepasst.

Die vorbereitende Funktion des Flächennutzungsplans zur Steuerung einer geordneten Entwicklung der Gemeinde Lindlar ist in seiner Gesamtheit nicht mehr gegeben; daher ist die Neuaufstellung erforderlich geworden. Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen der räumlichen Planung auf europäischer, Bundes- wie auf Landesebene haben sich im Laufe der vergangenen Jahre z. T. mehrfach verändert. Dementsprechend kommen unabdingbare Anpassungserfordernisse auf die Flächennutzungsplanung zu. Auch hinsichtlich der sich veränderten Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sind die Inhalte des Flächennutzungsplans umfassend zu überarbeiten.

Der Flächennutzungsplan stellt die aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Dies umfasst:

  • Darstellungen, die die Planungsziele der Gemeinde wiedergeben, differenziert nach Flächen, die für die Bebauung vorgesehen sind, Darstellungen der öffentlichen und privaten Infrastruktur sowie Darstellungen der sonstigen Nutzung von Flächen. Mögliche Inhalte sind in § 5 Abs. 2 BauGB aufgeführt.
  • Kennzeichnungen, die eine Nutzung der betreffenden Flächen in besonderem Maße einschränken können (z. B. Bergbau-, Überschwemmungs- oder Altlastenbereiche)
  • Nachrichtliche Übernahmen bestehender Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen getroffen wurden
  • Vermerke von Planungen, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen noch nicht realisiert, aber konkret beabsichtigt sind.

Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke übernehmen in der Planzeichnung lediglich Hinweisfunktionen und unterliegen auch keiner Genehmigungspflicht. Ihre Rechtswirkung ergibt sich aus den für die Planung oder sonstige Nutzungsregelung maßgeblichen anderen Vorschriften.

Die verschiedenen, existierenden Teil- bzw. Fachplanungen werden im Rahmen des Flächennutzungsplans zusammengeführt und miteinander in Einklang gebracht. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Der räumliche Geltungsbereich der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindlar ist in dem nachstehend verkleinerten abgedruckten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet:

Der vorgenannte Planentwurf mit seiner Begründung und dem Umweltbericht, Flächensteckbriefen und –bewertungen, weiteren Erläuterungen (Karten) u.a. zu Neuausweisungen von Wohn- und Gewerbeflächen sowie den eingegangenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (alter Fassung - a.F.) in der Zeit

vom 25.03.2024 bis einschließlich 10.05.2024

im Rathaus der Gemeinde Lindlar, Borromäusstraße 1, im Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt- und Denkmalschutz (2. Obergeschoss) auf dem Flur gegenüber den Zimmern Nr. 215 und 216 sowie in Zimmer 222, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen, und zwar während der Dienststunden von:

Montags 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Dienstags bis freitags 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie auf der Internetseite der Gemeinde Lindlar unter https://www.lindlar.de/buergerinfo-und-service/bauen-und-wohnen/planen/oeffentlichkeitsbeteiligung/flaechennutzungsplaene/laufende-flaechennutzungsplanverfahren.html, auf  dem zentralen Landesportal www.bauleitplanung.nrw.de sowie dem Beteiligungsportal des Landes NRW unter https://beteiligung.nrw.de/portal/lindlar/beteiligung/themen/1006230 nebst dieser Bekanntmachung veröffentlicht und kann dort eingesehen werden.

Auskünfte und Erläuterungen erhalten Sie bei der Stabsstelle Gemeindeentwicklung, Frau Nicole Mirgeler in Zimmer Nr. 228, Tel.: 02266 / 96-332, E-Mail: FNP-Neuaufstellung@lindlar.de .

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass während der Dauer der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können. 
  2. dass die Stellungnahmen auch elektronisch über das zentrale Beteiligungsportal des Landes NRW https://beteiligung.nrw.de/portal/lindlar/beteiligung/themen/1006230 oder per E-Mail an FNP-Neuaufstellung@lindlar.de übermittelt werden können.
  3. dass nicht fristgerecht vorgebrachte Äußerungen bei der weiteren Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
  4. dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Die Auslegungsfrist ist hier gemäß § 3 Abs.2 BauGB aufgrund der hohen Komplexität des Bauleitplanverfahrens um zwei Wochen ausgedehnt.

Die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind ermittelt, bewertet und in einem Umweltbericht zusammengefasst worden. Es liegen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans umweltbezogene Informationen vor, die nachfolgend unter den jeweiligen Schutzgütern aufgelistet sind. Im Einzelfall können sich die genannten Informationen auf mehrere Schutzgüter auswirken und sich gegenseitig beeinflussen (Wechselwirkungen zwischen den umweltbezogenen Schutzgütern).

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Ferner liegen nach Einschätzung der Gemeinde folgende wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen gem. § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich aus:

Umweltrelevante Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind:

-              Stellungnahme von Thyssengas (Eingang: 10.09.2029; E1) mit Informationen zu innerhalb der Gemeinde verlaufenden Gasfernleitungen und ihrer Schutzstreifen

-              Stellungnahme des Aggerverbandes vom 14.10.2029 (E3) mit Hinweis aus Sicht der Abwasserbehandlung zu den geplanten Flächen, Hinweisen aus Sicht der Gewässerunterhaltung und –entwicklung sowie Hinweisen zur Niederschlagswasserbeseitigung

-              Stellungnahme der Erbengemeinschaft Kath. Kirchengemeinde St. Joseph Linde und weitere vom 24.10.2019 (E5) zur Neuinanspruchnahme von Flächen als Wohnbaufläche

-              Stellungnahme von PLEDOC vom 24.10.2019 (E6) mit Hinweisen und Anregungen zu den Versorgungsleitungen, zum Bestandsschutz der Versorgungsanlagen sowie über zukünftige Kompensationsmaßnahmen

-              Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, vom 28.10.2019 (E7) mit Hinweis zu bestehenden Betriebe und Anlagen im Gemeindegebiet, die der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG unterliegen sowie Anregungen zu aktuellen Schutzabständen für Hochspannungsfreileitungen

-              Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln vom 28.10.2019 (E8) mit Anregung, bis zum Jahr 2040 eine größere, zusammenhängende Fläche für Industrie und Gewerbe zu entwickeln

-              Stellungnahme der Kath. Kirchengemeinde St. Severin Lindlar vom 28.10.2019 (E9.1 – E9.4) zur Neuinanspruchnahme von Flächen als Wohnbauflächen

-              Stellungnahme des Geologischen Dienstes vom 29.10.2019 (E11) mit Hinweisen zu Erdbebengefährdung und Baugrund, zum Schutzgut Boden (Verlust schutzwürdiger Böden, bodenfunktionsbezogener Kompensation), zum Vorkommen von Rohstoffen und Lagerstätten sowie zum Geotopschutz

-              Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2019 (E12) mit Hinweisen zum Vorkommen besonders bedeutsamer Flächen für die Landwirtschaft im Bereich der geplanten Neuausweisungen, Hinweis auf das Projekt Modellregion Landwirtschaft und Naturschutz Bergisches Land

-              Stellungnahme des Landschaftsverband Rheinland (Denkmalpflege) vom 30.10.2019 (E13) mit Anregungen zur Erstellung einer thematischen Karte zum kulturellen Erbe, eines Fachbeitrages Denkmalpflege, eines Denkmalpflegeplans sowie zur Umweltprüfung/Bewertungsrahmen/Flächendiskussion/Steckbriefe

-              Stellungnahme des Landschaftsverband Rheinland (Kultur und landschaftliche Kulturpflege) vom 29.10.2019 (E16) mit allgemeinen Hinweisen und Anmerkungen zur Umweltprüfung bezogen auf die historische Kulturlandschaft sowie konkreten Anmerkungen zum Umweltbericht und den einzelnen Prüfflächen

-              Stellungnahme des Oberbergischen Kreises – Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität vom 05.11.2019 (E17) mit Hinweisen zur Landschaftspflege und Artenschutz, zum Bodenschutz, zur Wasserwirtschaft sowie der Kreisstraßenbelange

-              Stellungnahme des Oberbergischen Kreises – Umweltamt vom 05.11.2019 (E18) mit Hinweisen zu Altlastenverdachtsfläche

-              Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 08.11.2019 (E19) mit Hinweis auf Widerspruch zur Darstellung des Waldareals „Bismarckstraße/Eremitage“ als landwirtschaftliche Fläche sowie Anregungen und Hinweisen zur zeichnerischen Darstellung von Wald

-              Stellungnahme des Landschaftsverband Rheinland (Bodendenkmalpflege) vom 10.12.2019 (E20) mit allgemeinen Hinweisen zu den Belangen des Denkmalschutzes, mit Informationen zu den bereits in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmälern und zahlreichen Hinweisen zu vermuteten Bodendenkmälern - archäologischen Fundstellen, deren Denkmalqualität bislang noch nicht abschließend geklärt ist

Umweltrelevante Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen sind:

-              Stellungnahmen zu Erweiterungen von Satzungen nach §§ 34, 35 BauGB

(Innenbereich: vom 23.09.2019 (A15), vom 21.10.2019 (A27), vom 25.10.2019 (A32), vom 27.10.2029 (A34), Eingang 29.10.2019 (A43) / Außenbereich: vom 09.09.2019 (A1) vom 20.09.2019 (A14), vom 16.10.2019 (A23), vom 25.10.2019 (A33), vom 29.10.2019 (A39), vom 30.10.2019 (A44))

-              Stellungnahmen zur (Neu)inanspruchnahme von Flächen als Wohnbaufläche

(vom 09.09.2019 (A2), vom 10.09.2019 (A3, A4, A5, A22), vom 11.09.2019 (A6), vom 12.09.2019 (A7), vom 14.09.2019 (A9), vom 16.09.2019 (A10), vom 19.09.2019 (A12), vom 20.10.2019 (A25), vom 25.09.2019 (A17, A18, A20), Eingang 27.09.2019 (A21), vom 23.10.2019 (A29), Eingang 25.10.2019 (A31), vom 30.10.2019 (A45, A46))

-              Stellungnahmen zur Neuinanspruchnahme von Flächen als Wohnbaufläche und

- Hinweis auf Lage am Scheelbach (vom 20.09.2019 (A13)) 

- Hinweis auf Trinkwasserversorgung (vom 29.10.2019 (A38)) 

- Hinweis auf Emmisions-/Geräuschbelästigungen durch landwirtschaftlichen Betrieb

  (vom 29.10.2019 (A41)) 

- Hinweis auf Auswirkungen auf die Landwirtschaft (vom 30.10.2019 (A48))

- Hinweis auf Auswirkungen auf Natur und Ortsbild sowie möglichen Lärmemissionen

  (vom 31.10.2019 (A49))

-              Stellungnahmen zur Reduzierung von Flächenausweisungen als Wohnbaufläche

- zum Erhalt landwirtschaftlich genutzter Flächen (vom 20.09.2019 (A24))

- mit Hinweis auf Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ((vom 20.09.2019 (A13),

  29.10.2019 (A42), Eingang 29.10 2019 (A30)) sowie Entwässerung (vom 29.10.2019, (A42))

- mit Hinweis auf mögliche Lärmbelästigung durch Sportplatz (vom 28.10.2019 (A35))

-              Stellungnahme zur Neuinanspruchnahme von Flächen für Gewerbe und Industrie (vom 24.09.2019 (A16)

-              Stellungnahme zur Reduzierung von Flächenausweisungen für Gewerbe und Erhalt gesunder Waldflächen (vom 12.09.2019 (A8))

-              Stellungnahme zur Reduzierung von Flächenausweisungen als Sonderbaufläche und gemischte Baufläche (vom 17.09.2019 (A11))

-              Stellungnahme zur Festschreibung von festen Größen, wieviel ha Wohnbaufläche und Gewerbefläche höchstens entwickelt werden darf (vom 25.09.2019 (A19))

-              Stellungnahme mit Bitte um Beachtung bestehendem / zukünftigen Brandschutzbedarfsplans bei bestehenden und neuausgewiesenen Wohnbauflächen (vom 28.10.2019 (A36))

-              Stellungnahme mit Hinweis auf Verkehrsbelastung und Notwendigkeit einer Umgehungsstraße (vom 30.10.2019 (A47))

-              Stellungnahme mit Hinweisen zu Verkehr, schutzwürdiger Boden, Wasserhaushalt, Flächenverbrauch, Ver- und Entsorgung (vom 30.10.2019 (A51)

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem DSG NRW. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Lindlar, den 12.03.2024

Dr. Georg Ludwig

Bürgermeister

Übereinstimmungsbestätigung:

Hiermit wird gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO NRW) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2015 (GV. NRW. S. 741) bestätigt, dass die vorstehend zitierten Beschlüsse mit den Beschlussfassungen aus den Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses vom 14.02.2023 sowie vom 06.02.2024 übereinstimmen und dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) sowie § 2 Absatz 3 der BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung hiermit angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GO NRW):

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

51789 Lindlar, den 12.03.2024

Dr. Georg Ludwig

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Nicole Mirgeler
Telefon: +49 2266 96 - 332
E-Mail: FNP-Neuaufstellung@lindlar.de

Datenschutzerklärung

Neben den Angaben in der im Hauptportal des Beteiligungsportals hinterlegten Datenschutzerklärung (Datenschutz | Beteiligung NRW) gelten für dieses Beteiligungsverfahren im Konkreten folgende Datenschutzhinweise:

Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren

nach Art. 13 und 14 DSGVO

Hier: Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindlar

1.1 Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlicher:        Gemeinde Lindlar, Der Bürgermeister

Anschrift:                    Borromäusstr. 1, 51789 Lindlar

E-Mail-Adresse:          info@lindlar.de

Telefonnummer:         +49 2266 96 0

1.2 Name und Kontaktdaten des*der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Verantwortlicher:        Oberbergischer Kreis, Herr Uwe Kaldeich

Anschrift:                    Augustastr. 2, 51643 Gummersbach

E-Mail-Adresse:          uwe.kaldeich@obk.de

Telefonnummer:         +49 2261 88 1408

2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindlar.

Im Rahmen dessen sind die Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 u. 7 BauGB). Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange notwendig ist.

Die Erhebung erfolgt unter anderem durch die Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (§§ 3 – 4c BauGB). Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 3 DSG NRW sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

3. Arten personenbezogener Daten

Folgende Daten werden verarbeitet:

  • Vorname, Nachname, Adresse und sonstige Kontaktdaten
  • Daten, die städtebaulich und bodenrechtlich relevant sind
  • Daten, die im Rahmen von Stellungnahmen abgegeben wurden (sog. aufgedrängte Daten)

4. Empfänger

Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängern übermittelt:

  • zuständigem Fachausschuss und Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung über die Abwägung
  • Höheren Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln
  • Gerichten zur Überprüfung der Wirksamkeit der Bauleitpläne
  • Dritten, die in die Durchführung des Verfahrens im Auftrag der Gemeinde eingebunden sind

Personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mailadresse) werden zur Bearbeitung der vorgebrachten Anregungen gespeichert und in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse der Gemeinde Lindlar anonymisiert aufgeführt.

Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 BauGB). Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Zur Wahrung ihrer Aufgaben nach § 6 BauGB erhält die Genehmigungsbehörde die Daten in nicht anonymisierter Form.

5. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidentprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

6. Betroffenenrechte

Gegen den Verantwortlichen bestehen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Des Weiteren kann Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt werden (Art. 21 DSGVO). Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO).

Die vorgenannten Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht ferner das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Dies ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/38424-0, Fax: 0211/38424-10, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Weitere Hinweise

Weitere datenschutzrechtliche Hinweise finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Lindlar (Datenschutz (lindlar.de)).

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