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Änderungen und Ergänzungen des Planfeststellungsantrages zur Erweiterung des Tagebaus "Golzheim"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 09.12.2022 bis 13.01.2023
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

  Geschäftszeichen:  62.05.2-2019-1                                   Dortmund, den 18.11.2022

B E K A N N T M A C H U N G

Änderungen und Ergänzungen des Planfeststellungsantrags zur Erweiterung des Tagebaus „Golzheim“ der Christian Collas GmbH & Co. KG in der Gemeinde Merzenich

Die Christian Collas GmbH & Co. KG, Bahnhofstr. 129, 52382 Niederzier, hat am 14.06.2021 einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a und 57a Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) mit UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Zulassung eingereicht.

Betroffen von dem Vorhaben sind Flurstücke 1 tlw. und 22 tlw. in der Flur 7 der Gemarkung „Golzheim“ im Gebiet der Gemeinde Merzenich, Kreis Düren.

Die geplante Erweiterung des Tagebaubetriebs zur Gewinnung von Quarzsand und Quarzkies erstreckt sich über eine Fläche von kleiner 10 ha.

Die Gewinnung des Bodenschatzes „Quarzsand und Quarzkies“ soll im Trockenabbau unter Einsatz von Erdbaugeräten erfolgen. Die verwertbare Rohstoffmenge beträgt ca. 1,67 Mio. t.

Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung soll die bergbaulich genutzte Fläche auf das ursprüngliche Geländeniveau wieder verfüllt und der landwirtschaftlichen Nutzung zurückgeführt werden. Für das Vorhaben ist eine Gesamtlaufzeit von 14 Jahren geplant.

Bei der Prüfung der maßgebenden Schwellenwerte (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG) ist die Fläche des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird der Schwellenwert von 25 ha überschritten, daher ist gemäß § 1 Nr.1 b) Doppelbuchstabe aa) der UVP-V Bergbau für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen.

Der Rahmenbetriebsplan und die zugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 26. Juli 2021 bis einschließlich 23. August 2021 zur Einsichtnahme aus. Einwendungen gegen den Plan konnten bis einschließlich zum 20. September 2021 erhoben werden.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen hat die Vorhabenträgerin den Rahmenbetriebsplan und die zugehörigen Unterlagen wie folgt geändert und ergänzt:

  • geänderter Abbau- und Verfüllplan mit modifiziertem Flächenzuschnitt
  • Verlegung des Wirtschaftsweges um den Tagebau vor Inanspruchnahme der Wegeparzelle
  • entsprechend geänderter Wiedernutzbarmachungsplan und Profilschnitt
  • Übersichtsplan und Flurstückskarte mit neuem Flächenzuschnitt
  • modifizierte Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
  • Nachweis der zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Tagebaus
  • Überarbeitung des Lärmgutachtens
  • Ergänzung eines Staubgutachtens
  • ergänzende Angaben zum Hochwasserrisiko
  • ergänzende Angaben zum Artenschutz
  • ergänzende Angaben zum Schutzgut Kulturelles Erbe
  • Zwischenbricht über die archäologische Sachverhaltsermittlung
  • Angaben zu den möglichen Auswirkungen auf den Kulturlandschaftsbereich Schoellerhof (KLB 134).

Die v. g. Änderungen wurden am 03.11.2022 gemäß § 57a Abs. 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit eingereicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist die zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung auf die vorgesehenen Änderungen zu beschränken.

Hiermit wird gem. § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den § 18 Abs. 1 sowie § 19 des UVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Veröffentlichung des geänderten Planes (Zeichnungen und Erläuterungen) und der geänderten Unterlagen zur Einsichtnahme im Internet bekannt gemacht.

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und die geänderten Unterlagen stehen in der Zeit vom 09. Dezember 2022 bis einschließlich 13. Januar 2023 unter der Rubrik „Downloads“ auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter

https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Im Rahmen der Pilotierungsphase des Beteiligungsportals für Land und Kommunen in NRW, eine Initiative von Open.NRW, bietet die Gemeinde Merzenich die Möglichkeit der Einsichtnahme in den geänderten Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und die geänderten Unterlagen innerhalb des Beteiligungsportals an. Das Portal ist über folgende Internetseite zu finden:

https://beteiligung.nrw.de/portal/merzenich/startseite

Unter der Rubrik „Verfahren“ werden der geänderte Plan und die geänderten Unterlagen abgelegt. Durch Registrierung in dem Beteiligungsportal ist es ebenfalls möglich in dem Portal eine Stellungnahme abzugeben.

Gem. § 3 Abs. 1 PlanSiG ersetzt die Veröffentlichung im Internet die physische Auslegung.

Als zusätzliches Informationsangebot besteht die Möglichkeit den geänderten Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und die geänderten Unterlagen bei der Gemeinde Merzenich physisch einzusehen. Maßgeblich sind die im Internet veröffentlichten Unterlagen.

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) und die geänderten Unterlagen liegen im vorgenannten Zeitraum im nachfolgend benannten Gebäude während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

 

Gemeinde Merzenich

Valdersweg 1

52399 Merzenich

Mo-Fr          8:00 – 12:30 Uhr
Mo             14.00 - 16.30 Uhr

Mi              14:00 – 16:00 Uhr
Do             14:00 – 18:00 Uhr

Vorherige Terminabsprachen unter der Telefonnummer: 02421/399-0

Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme ist nicht zwingend erforderlich, kann aber per E-Mail über buergermeister@gemeinde-merzenich.de oder telefonisch unter 02421/399-0 erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Inanspruchnahme der Einsichtnahme die Vorgaben der Coronaschutzverordnung und das ggf. vor Ort vorgeschriebene Hygienekonzept einzuhalten sind.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum

13. Februar 2023,

  • bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und

       Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund,

-      bei der Gemeinde Merzenich (Anschrift siehe oben) sowie

-      in dem Beteiligungsportal der Gemeinde Merzenich (URL siehe oben)

schriftlich Einwendungen erheben, soweit sich diese auf die vorgesehenen Änderungen des Plans oder der zugehörigen Unterlagen beziehen. Gegen die von den Änderungen nicht berührten Teile des Vorhabens ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 UVPG jedoch keine neue Einwendungsmöglichkeit eröffnet.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sollte den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.

Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:

oder

  • durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.

Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg

https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/kontakt-besuchszeiten

verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.

Grundsätzlich sind Einwendungen gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird für dieses Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG ausgeschlossen, da die Abgabe einer Niederschrift aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens nicht für den gesamten Zeitraum gewährleistet werden kann. Statt einer Erklärung zur Niederschrift kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG die Abgabe von elektronischen Erklärungen auch unter poststelle@bra.nrw.de erfolgen.

Einwendungen werden der Vorhabenträgerin in nicht anonymisierter Form weitergeleitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung:

https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).

Mit Ablauf der o.g. Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Abs. 4 UVPG).

Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

  1. Sowohl die im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht bis zum 20. September 2021 erhobenen Einwendungen als auch die im Rahmen der zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht bis zum 13. Februar 2023 erhobenen Einwendungen – soweit sich diese auf die vorgesehenen Änderungen beziehen – werden in einem noch festzulegenden Termin oder einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 4 PlanSiG erörtert.

Der Termin bzw. die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von dem Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW). Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zugang zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins bzw. der Online-Konsultation beendet.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin bzw. an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  1. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).
  1. Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen umweltbezogene Informationen insbesondere anhand der oben aufgelisteten Unterlagen vor, die Gegenstand der Auslegung sind.

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

Im Auftrag

Gez. Waßmann

Fazit

Die Gemeinde Merzenich bedankt sich herzlich für alle eingereichten Stellungnahmen!

Kontaktperson

Thomas Lüssem - Leiter Abteilung Planen und Bauen

TLuessem@gemeinde-merzenich.de 

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  • Alt Auslegung 2021- Antragsunterlagen Golzheim
  • Neu Auslegung 2022 - Antragsunterlagen Golzheim

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