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Ein leichtes Gefälle führt allein nicht zur Räumpflicht durch den Bauhof. Sie muss auch verkehrswichtig sein. Bei einer reinen Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr ist dieses nicht gegeben.
Ich möchte anmerken, dass der Bauhof heute auch noch weit mehr Pflichten als den Winterdienst hat. Schließlich ist heute in Steinheim eine Großveranstaltung!
Hierzu noch ein paar allgemeine Anmerkungen zum Winterdienst:
Die winterdienstlichen Pflichten der Kommunen sind in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer und der von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten geregelt. So hat laut Bundesgerichtshof (BGH) jeder, der einen Verkehr eröffnet oder zulässt, dafür zu sorgen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen, d. h. er muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um die aus einer Gefahrenquelle resultierenden Schäden zu verhindern (BGH, VersR 1985, 568).
Die Verkehrssicherungspflicht des Bauhofs tritt erst dann ein, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht mehr selbst in der Lage ist, die Situation trotz besonderer Sorgfalt zu beherrschen. Dieses bedeutet, dass alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, sich den Witterungsverhältnissen anzupassen.
Die Räum- und Streupflicht unterliegt zudem räumlichen und zeitlichen Einschränkungen sowie der Unterscheidung zwischen Fahrverkehr und Personenverkehr innerhalb und außerhalb der Ortschaft.
Wo und wann muss die Kommune auf Straßen innerhalb von Ortschaften Eis und Schnee räumen?
Laut Bundesgerichtshof ist die Kommune nur verpflichtet, Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.
Was bedeutet „geschlossene Ortslage“, „verkehrswichtig“ und wie wird in diesem Kontext „gefährlich“ definiert?
„geschlossene Ortslage“
Unter einer geschlossenen Ortslage wird ein Teil des Gemeindegebiets verstanden, der zusammenhängend bebaut ist. Die Kommune ist also nur verpflichtet, den Ort selbst und einzelne Ortsteile winterdienstlich zu bedienen, nicht aber das gesamte Gebiet innerhalb der Gemeindegrenzen.
„verkehrswichtig“
Eine Straße gilt dann als verkehrswichtig, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen in der Gemeinde den meisten Verkehr trägt, und zwar dauernd. Eine erhöhte Verkehrsbelastung zu Spitzenzeiten („rush hour“) reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht zu begründen.
Welche Straßen konkret betroffen sind, muss jede Gemeinde selbst festlegen. Einzige Ausnahme sind klassifizierte Straßen. Sie werden unabhängig vom Verkehrsaufkommen immer geräumt und gestreut.
„gefährlich“
Schneeglätte allein macht eine Straße nicht gefährlich. Gefährlich wird es laut BGH erst in scharfen, unübersichtlichen oder sonst schwierig zu durchfahrenden Kurven, starken Gefällstrecken, unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen etc. – also an Stellen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.
Als Grundregel kann gelten, dass die Gefahr unvermutet auftreten und selbst mit einer vorausschauenden Fahrweise nicht verhindert werden kann.
Wichtiger Hinweis: Die Räum- und Streupflicht der Kommune greift erst, wenn die Kriterien „verkehrswichtig“ und „gefährlich“ gleichzeitig auftreten. Dies ist auch Voraussetzung für die Haftung der Kommune.
Zeitliche Einschränkung des Winterdienstes:
Eine Verpflichtung zum Durchführen eines Räum- und Streudienstes ist nur im Zeitraum von 6:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends gegeben.