Orte des Interesses Stadt Waltrop

4. Runde Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie der Stadt Waltrop: 2. Beteiligungsstufe

  • Status Beendet
  • Zeitraum 10.04.2024 bis 10.05.2024
  • Meldungen 12 Meldungen
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© MUNV NRW

Um was geht es?

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte[1] in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Ein Lärmaktionsplan ist ein fachübergreifendes Planungsinstrument, das die Belange des Lärmschutzes bei infrastrukturellen und anderen Planungen berücksichtigt. Die Stadt Waltrop hat zuletzt 2019 ihren Lärmaktionsplan aktualisiert. Entsprechend der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist die bestehende Planung nun zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Dazu wurden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) aktuelle Lärmkarten zur Verfügung gestellt, in denen unter anderem Hauptverkehrsstraßen mit einem Jahresaufkommen von mehr als drei Millionen Kfz als Lärmquelle betrachtet wurden. Da sich die Berechnungsmethode im Vergleich zur letzten Runde geändert hat, sind die aktuellen Lärmkarten nicht mit denen aus der dritten Stufe vergleichbar.

In der nun anstehenden vierten Stufe der Lärmaktionsplanung wird der bestehende Lärmaktionsplan aus 2019 aktualisiert. Es werden die von starkem Lärm betroffenen Einwohnerzahlen ermittelt, Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet, der Umsetzungsstand der zuletzt beschriebenen Maßnahmen überprüft und ruhige Gebiete benannt, die vor einer zunehmenden Verlärmung geschützt werden sollen. Der Öffentlichkeit wird dabei die Möglichkeit gegeben an der Aktualisierung des Lärmaktionsplanes aktiv mitzuwirken.

Für die Aktualisierung ihres Lärmaktionsplanes ist die Kommune zuständig, die konkrete Planung, Umsetzung und Finanzierung der Maßnahmen obliegt jedoch nicht allein der Kommune, sondern auch beispielsweise dem Straßenbaulastträger. Da in Waltrop ausschließlich Landesstraßen gemäß der Lärmkartierung betroffen sind, ist hier insbesondere Straßen NRW als Straßenbaulastträger gefragt. Der Lärmaktionsplan kann beispielsweise Prüfaufträge an den Straßenbaulastträger bezüglich Lärmminderungsmaßnahmen enthalten. Die in der Lärmaktionsplanung erarbeiteten Maßnahmen beziehen sich jedoch räumlich nicht nur auf die von Verkehrslärm stark betroffenen Gebiete.

Für die Aktualisierung ihres Lärmaktionsplanes ist die Kommune zuständig, die konkrete Planung, Umsetzung und Finanzierung der Maßnahmen obliegt jedoch nicht allein der Kommune, sondern auch beispielsweise dem Straßenbaulastträger. Da in Waltrop ausschließlich Landesstraßen gemäß der Lärmkartierung betroffen sind, ist hier insbesondere Straßen NRW als Straßenbaulastträger gefragt. Der Lärmaktionsplan kann beispielsweise Prüfaufträge an den Straßenbaulastträger bezüglich Lärmminderungsmaßnahmen enthalten. Die in der Lärmaktionsplanung erarbeiteten Maßnahmen beziehen sich jedoch räumlich nicht nur auf die von Verkehrslärm stark betroffenen Gebiete. 

Was ist neu in der zweiten Beteiligungsstufe des Waltroper Lärmaktionsplans?

Der Lärmaktionsplan beschäftigt sich nicht nur mit der Frage: "Wo ist es zu laut?", sondern auch mit der Frage "Wo ist es besonders erholsam und wie kann das erhalten werden?". Im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe soll herausgefunden werden, welche öffentlichen Orte in Waltrop als Ruheorte angesehen bzw. zur Erholung genutzt werden. Ihre Ideen, Anregungen und Kommentierungen werden hierbei berücksichtigt bzw. abgewogen. Bei den „ruhigen Gebieten“ wird zwischen innerstädtischen Stadtoasen, ruhigen Stadträumen und landschaftlich geprägten Erholungsräumen unterschieden. Die Festlegung als „Ruhiges Gebiet“ löst als Rechtsfolge grundsätzlich die Pflicht für nachfolgende Planungen aus, die Festlegung und den damit verbundenen grundsätzlichen Schutzauftrag zu berücksichtigen. Berücksichtigen heißt, dass andere mit der nachfolgenden Planung verfolgten Belange gegen den Schutz des ruhigen Gebietes abzuwägen sind. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen „ruhigen Gebiete“ können dem Lärmaktionsplan entnommen werden (s. Kapitel 7 in der Anlage 2) 

Wie kann ich mich beteiligen?

Die Beteiligung erfolgt in zwei Phasen. Grundlage für die hier laufende erste Phase ist die vom LANUV NRW[2] erstellte aktuelle Lärmkartierung (externer Link). Die Beteiligung erfolgt in zwei Phasen. Die erste Beteiligungsstufe fand vom 18.12.2023 bis zum 31.01.2024 statt. Die zweite Beteiligungsstufe wird vom 10.04.2024 - 10.05.2024 durchgeführt.

Grundsätzlich kann sich jede Person oder Einrichtung an der Lärmaktionsplanung beteiligen. Eine Registrierung oder Anmeldung ist dafür nicht zwingend erforderlich, da wir auch gern anonyme Hinweise entgegennehmen. Wenn Sie sich trotzdem registrieren / anmelden möchten, hat das den Vorteil, dass Sie automatische E-Mail-Benachrichtigungen erhalten und Ihre Meldung nachträglich bearbeiten können. Ihre Registrierung gilt für alle Beteiligungsmöglichkeiten, die in diesem Portal angeboten werden. Geben Sie uns z.B. Hinweise auf ein konkretes (lokales) Lärmproblem oder bringen Sie sich mit konkreten Vorschlägen zur Minderung einer Lärmbelastung ein. Nehmen Sie hierbei z.B. auch Bezug auf Inhalte des bestehenden Lärmaktionsplans auf der linken Seite. Wir freuen uns über Ihren Beitrag!

Und so können sie uns Ihre Hinweise melden:

  1. Klicken Sie auf den Button Ihre Meldung nach diesem Text
  2. Wählen Sie die relevante Lärmkarte oben rechts im Kartenausschnitt über das entsprechende Icon (24h-Pegel für Hauptverkehrsstraßen oder nicht bundeseigene Haupteisenbahnstrecken) Machen Sie sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Farben vertraut:
  3. Verschieben oder vergrößern Sie den Kartenausschnitt bei Bedarf
  4. Markieren Sie einen Ort mit der Maus in der Karte oder suchen Sie eine bestimmte Adresse, auf den / die sich Ihr Hinweis bezieht
  5. Teilen Sie uns Ihre Meinung in den entsprechenden Textfeldern mit. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist dabei freiwillig und dient lediglich dem am Eingabefeld beschriebenen Zweck.

Zudem besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen mündlich während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung Waltrop, Fachbereich Stadtentwicklung, Bereich Stadtplanung, Münsterstraße 1 in 45731 Waltrop vorzutragen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall zwecks Terminabsprache im Bereich Stadtplanung unter der Telefonnummer 02309/930-301. Geben Sie uns z.B. Hinweise auf ein konkretes (lokales) Lärmproblem oder bringen Sie sich mit konkreten Vorschlägen zur Minderung einer Lärmbelastung ein. Nehmen Sie hierbei z.B. auch Bezug auf Inhalte des bestehenden Lärmaktionsplans- Stufe 3 (2019) oder auf die bereits abgewogenen Stellungnahmen (s. Abwägungstabelle). Die Unterlagen können Sie ebenfalls im linken Teil der Seite herunterladen und einsehen (s. Lärmaktionsplan 2019 der Stadt Waltrop). Wir freuen uns über Ihren Beitrag!

Wie geht es weiter?

Die eingegangen Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe wurden im Rahmen der Aktualisierung des Lärmaktionsplans berücksichtigt, indem sie in die Abwägung eingestellt werden. Die Abwägungstabelle der ersten Beteiligungsstufe können Sie ebenfalls hier herunterladen. In der zweiten Beteiligungsstufe haben Sie erneut die Möglichkeit Ihre Stellungnahme einzureichen. Auch diese Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im nächsten Fachausschuss „Umwelt, Klima, Mobilität“ am 12. Juni 2024 sollen die Abwägungsvorschläge sowie der finale Lärmaktionsplan mit seinen Lärmminderungsmaßnahmen vorgestellt und beraten werden, sodass er voraussichtlich am 27. Juni 2024 vom Rat der Stadt Waltrop beschlossen werden kann. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht eine verbindliche Berichtspflicht des fertigen aktualisierten Lärmaktionsplanes bis spätestens zum 18.07.2024, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.

Wo finden Sie weitere Informationen?

Umfangreiche Informationen zu den Themen Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung finden Sie im Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Umgebungslärmportal finden Sie auch alle Lärmkarten der 4. Runde für Nordrhein-Westfalen im Lärmkartenviewer NRW.

Das Geoportal des Eisenbahn-Bundesamtes mit den Lärmkarten der Haupteisenbahnstrecken des Bundes erreichen Sie hier: GeoPortal.EBA - Verfügbare Kartendienste von GeoPortal.EBA (eisenbahn-bundesamt.de)

Rechtlicher Hintergrund

Das Verfahren rund um die Lärmaktionsplanung beruht auf der EU-Umgebungslärmrichtlinie die in Deutschland mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ durch Änderung des Immissionsschutzgesetztes (§§ 47 a-f) in nationales Recht umgewandelt wurde. Es besteht eine verbindliche Berichtspflicht des fertigen aktualisierten Lärmaktionsplanes bis spätestens zum 18.07.2024, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Verringerung der Lärmbelastung in den kartierten Bereichen aber auch im Stadtgebiet insgesamt. Gleichzeitig sollen im Zuge der Lärmaktionsplanung herausgearbeitete sogenannte „ruhige Gebiete“ im Stadtbiet vor Verlärmung geschützt werden.

Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Für die Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie die Aussagen des Lärmaktionsplanes bei planungsrechtlichen Festlegungen bei der Abwägung zu berücksichtigen hat. Nach § 47 d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG sind Maßnahmen in Lärmaktionsplänen durch Anordnung oder sonstige Entscheidung der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Der Plan stellt keine eigene Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind, hierbei verbleibt der zuständigen Behörde demnach ein Ermessensspielraum. Ist allerdings die Abwägung bei der Maßnahmenplanung rechtsfehlerfrei durchgeführt worden und liegen die Voraussetzungen nach Fachrecht wie zum Beispiel Straßenverkehrsrecht vor, hat die zuständige Behörde die Maßnahme umzusetzen.

[1] in NRW sind dies die Städte und Gemeinden

[2] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW

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Kontaktperson

Kontaktpersonen Stadtplanung Waltrop:

Frau Lea Depenbrock

E-Mail: lea.depenbrock@waltrop.de

Frau Andrea Suntrup
E-Mail: andrea.suntrup@waltrop.de

Datenschutzerklärung

Es gilt die Datenschutzerklärung des Beteiligungsportals, in dem dieses Verfahren veröffentlicht wurde (Datenschutzerklärung). Es werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten verarbeitet.

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