Bebauungsplan Stadt Willich Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan Nr. 16 IV N – südlich Pappelallee -

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 08.11.2024 bis 09.12.2024
  • Stellungnahmen 14 Stellungnahmen
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Geltungsbereich des Plangebietes
Anlass und Ziel der Planung

Im Plangebiet befinden sich verschiedene Sportanlagen mit ihren Nebenanlagen. Dazu zählen auf der Fläche des Flurstückes 28 sechs Tennisplätze mit Stellplätzen. Im nördlichen Teil steht das zugehörige Vereinsheim und die Lagerhalle des ansässigen Tennisvereins. Nördlich des Flurstücks 28, auf dem Flurstück 29, erfolgt von Westen die Zufahrt zum Plangebiet. Nördlich der Zufahrt befindet sich eine weitere Stellplatzanlage. Östlich angrenzend befinden sich die Nebenanlagen des Sportplatzes wie Sanitärräume, Lager, Wohnung des Platzwartes, Umkleideräume und ein Vereinsheim. Nördlich der Anlagen befindet sich eine städtische Grillhütte. Weiter östlich grenzt eine Wettkampfanlage Typ C, bestehend aus einer vierbahnigen 400-m-Laufbahn und einem innenliegenden Fußballgroßspielfeld sowie weiterer Leichtathletikanlagen an. Südlich angrenzend befindet sich ein zweiter Sportplatz als Kunstrasenfeld. Das gesamte Plangebiet ist, überwiegend an den Grenzen des Geltungsbereiches, von Baumbestand (u.a. Wald) geprägt. Zwischen dem nördlichen und südlichen Sportplatz befindet sich ebenfalls eine prägende Baumreihe.

Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 16 I N – Sportanlage Pappelallee – setzt im Bereich der Tennisplätze sowie des Kunstrasenplatzes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Sportplatz‘ fest. Diese wird durch den Zusatz, dass zweckgebundene Anlagen mit bis zu zwei Geschossen zulässig sind, ergänzt. Eine rechtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit von Sporthallen auf festgesetzten Grünflächen, erstellt durch Kapellmann & Partner Rechtsanwälte mbB im Jahr 2019, kommt zu dem Ergebnis, dass der Festsetzung nur dann entsprechend Rechnung getragen werden kann, wenn der Charakter der Grünfläche tatsächlich prägend ist und auch dauerhaft prägend sein soll. Dieser ist bspw. grundsätzlich bei Hartplätzen oder Tennisplätzen nicht gegeben. Ergänzend können nach aktueller Rechtsprechung öffentliche Grünflächen bis zu 15% (vgl. OVG Münster, Urt. V. 31.08.2012 – 10 D 84/11.NE, Rn. 32) durch bauliche Anlagen überbaut werden, sodass der Grüncharakter als noch gewahrt betrachtet wird. Dies ist bei der auf der Sportanlage an der Pappelallee vorhandenen Bebauung nicht berücksichtigt worden, sodass der mit dem Bebauungsplan Nr. 16 I N bezweckten Steuerungswirkung, in Bezug auf den Versiegelungsgrad, nicht Rechnung getragen wird.

Die nicht mit den rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Situation gibt Anlass zur Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans. Im Bereich der Wettkampfanlage Typ C sowie den westlich angrenzenden Nebenanlagen befindet sich kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich an dieser Stelle derzeit nach § 35 BauGB. Die Wettkampfanlage Typ C mit ihren zugehörigen Nutzungen bildet mit dem südlich angrenzenden Kunstrasenspielfeld sowie den Tennisplätzen eine Funktionseinheit. Zusammen stellen die einzelnen Sportanlagen eine Sportstätte dar. Somit soll der Bereich der Wettkampfanlage Typ C mit in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans einbezogen werden. Die beabsichtigte Anpassung des Bauplanungsrechts an die aktuelle Rechtsprechung führt der Sportstätte eine Steuerungswirkung zu, welche aktuell nicht mehr vorliegt. Aus den genannten Gründen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat in der Sitzung am 30.10.2024 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes Nr. 16 IV N – südlich Pappelallee - die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) durchzuführen. Parallel zur Auslegung soll die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.“

Aufgrund des Auslegungsbeschlusses wird der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit von Freitag, 08.11.2024 – Montag, 09.12.2024 öffentlich ausgelegt.

Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet liegen alle Unterlagen der Auslegung im oben genannten Zeitraum während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses

im Geschäftsbereich Stadtplanung der Stadt Willich,

Technisches Rathaus, Rothweg 2, in 47877 Willich

im Foyer des Erdgeschosses (vor den Räumen 015, 016, 017) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Der Planentwurf wird so angebracht, dass er auch bereits von außen gut einsehbar ist. Die Begründung und weitere schriftliche Unterlagen sind dann im Foyer einzusehen.

Zu folgenden Zeiten stehen Ihnen die AnsprechpartnerInnen des Geschäftsbereiches Stadtplanung auch vor Ort zur Verfügung:

Montags bis freitags                                           von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr,

zusätzlich mittwochs                                          von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

und nach telefonischer Terminabstimmung.

Für Rückfragen und persönliche Einzelgespräche zu den ausliegenden Unterlagen können Sie sich gerne telefonisch an die zuständige Planerin Frau Frisch unter 02154-949 266 wenden.

Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Dazu soll bevorzugt das Beteiligungsportal NRW genutzt werden.

Kontaktperson

Carolin Frisch

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