Öffentlichkeitsbeteiligung Bezirksregierung Köln Verkehr und Mobilität

B 56 - Ausbau mit Anlage Rad- und Gehweg zw. Pohlhausen u. Heister

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 13.04.2026 bis 26.05.2026
  • Stellungnahmen 0 Einwendungen
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Bild der Maßnahme

Der Landesbetrieb Straßen.NRW beabsichtigt den Ausbau der Bundestraße 56 (Zeithstraße) zwischen Pohlhausen und Heister mit der Anlage eines einseitig straßenbegleitenden Geh- und Radwegs, dem Umbau des Knotens B 56/B 507 zu einem Kreisverkehr, der Aufweitung der Kreuzung B 56/K 37 mit zwei Linksabbiegespuren und die Errichtung zweier neuer Bushaltestellen in Pohlhausen sowie den richtlinienkonformen Ausbau der vorhandenen Bushaltestellen in Krahwinkel.

Zur Erlangung des Baurechts hat der Landesbetrieb Straßen.NRW (Vorhabenträger) bei der Bezirksregierung Köln (Anhörungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG i. V. m. § 17a FStrG, § 73 VwVfG NRW beantragt.

Der Vorhabenträger hat für das Bauvorhaben gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung durchgeführt. Ergebnis der Vorprüfung ist, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke auf den Gebieten der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Gemarkung Herkenrath und Gemarkung Seelscheid, und der Stadt Lohmar, Gemarkung Breidt, beansprucht. Im Einzelnen sind die benötigten Grundstücksflächen dem Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 10.1) und den Grunderwerbsplänen (Unterlagen 10.2 und 10.3) zu entnehmen.

Die Planunterlagen werden gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 in digitaler Form

vom 13.04.2026 bis 12.05.2026 (einschließlich)

auf diesem Portal unter Gegenstände veröffentlicht.

Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG bzw. als neben der digitalen Veröffentlichung andere Zugangsweise im Sinne des § 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW liegen die Unterlagen im oben genannten Zeitraum bei der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid aus und können dort auf Verlangen eingesehen werden (erreichbar unter: Tel.: 02247 / 303-231, E-Mail: planung@neunkirchen-seelscheid.de).

Hinweise:

1. Einwendungen derjenigen, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden und Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum

26.05.2026 (einschließlich),

elektronisch über den Button unten oder über einwendungen25@bezreg-koeln.nrw.de oder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln, erhoben werden (Einwendungsfrist). Die Einwendung oder Stellungnahme muss den Namen, die Anschrift der einwendenden Person oder der Vereinigung sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nur für das Planfeststellungsverfahren selbst, nicht aber für etwaige Rechtsbehelfsverfahren gegen den erlassenen Planfeststellungsbeschluss.

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein/e Unterzeichner/in mit vollständigem Namen und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG NRW).

2. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen zu der Datenerhebung der Bezirksregierung Köln können Sie unter Datenschutzerklärung einsehen.

3. Die Anhörungsbehörde kann nach § 17a Abs. 5 FStrG auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten. Ein Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ein Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die eine Einwendung erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Ab Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 1 FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Vorhabenträger ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

Gegenstände

Kontakt

Martin Jochheim, Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 - Verkehr, Energieleitungen

Telefon: +49 221 147 - 3400

E-Mail: martin.jochheim@bezreg-koeln.nrw.de

Datenschutzerklärung

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung

Bezirksregierung Köln

vertreten durch den Regierungspräsidenten

Zeughausstraße 2-8

50667 Köln

Telefon: +49 (0) 221 / 147-0

E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de

Internet: https://www.bezreg-koeln.nrw.de

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Bezirksregierung Köln

- Datenschutzbeauftragter -

Zeughausstraße 2-8

50667 Köln

Telefon: +49 (0) 221 / 147-4743

E-Mail: datenschutz@bezreg-koeln.nrw.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde gelten grundsätzlich die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit den besonderen Vorgaben der jeweiligen Fachplanungsgesetze. Diese rechtlichen Anforderungen an das Planfeststellungsverfahren bedingen die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verfahrensbeteiligten durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde wie nachfolgend beschrieben.

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verwendung und Weitergabe des Plans

Zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erstellt der/die Träger/in des Vorhabens den sogenannten Plan, der das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lässt und reicht ihn bei der Anhörungsbehörde ein, § 73 Absatz 1 VwVfG NRW. Dieser Plan ist durch die Anhörungsbehörde an die betroffenen Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden und Versorgungsunternehmen, deren Aufgabenbereich berührt wird) und an die anerkannten Naturschutzvereinigungen weiterzugeben und in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden auszulegen bzw. in digitaler Form im Internet der Anhörungsbehörde öffentlich zugänglich zu machen. Aus Datenschutzgründen werden zu diesen Zwecken ausschließlich anonymisierte Unterlagen verwendet.

Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist es jedoch darüber hinaus erforderlich, dass sowohl der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde als auch den Kommunen, die von dem Vorhaben betroffen sind, der Plan in nicht anonymisierter Form vorliegt. Für die Planfeststellungsbehörde ist es im Rahmen der von ihr zu treffenden Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens unabdingbar, über alle maßgeblichen Belange ausreichend informiert zu sein; dazu gehören u. a. auch die Eigentumsverhältnisse bezüglich der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen, um Art und Ausmaß der Betroffenheit ermitteln und bewerten zu können. Die Kommunen haben außerdem die nicht ortsansässig Betroffenen, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb einer angemessenen Frist ermitteln lässt, von der Auslegung des Plans zu benachrichtigen, § 73 Absatz 5 Satz 3 VwVfG NRW. Dazu ist eine Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse unabdingbar, weswegen ihnen durch die Anhörungsbehörde ein Plan in nichtanonymisierter Form zur Verfügung gestellt wird. Des Weiteren haben sowohl die Planfeststellungsbehörde als auch die von dem Vorhaben betroffenen Kommunen den Bürger(n)/innen Auskunft über das Ausmaß ihrer Betroffenheit zu geben. Auch hierfür ist eine Kenntnis über Eigentumsverhältnisse bezüglich der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen unerlässlich.

Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung personenbezogener Daten bildet Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in Verbindung mit § 73 VwVfG NRW. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten als Unterform der Verarbeitung ist daneben durch die speziellere Rechtsgrundlage des Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 DSG NRW in Verbindung mit § 73 VwVfG NRW gedeckt. Ihre Einwilligung ist daher in beiden Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 1 DSGVO nicht erforderlich.

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Einwendungen

Nach Ablauf der Einwendungsfrist ist es die Aufgabe der Anhörungsbehörde, die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen zu dem Plan mit dem/ der Träger/in des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern, § 73 Absatz 6 VwVfG NRW. Die Erörterung dient unter anderem dem Ziel, einen Interessenausgleich herbeizuführen und die Planung gegebenenfalls anzupassen. Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses über alle eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zu entscheiden, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt worden ist, § 74 Absatz 2 Satz 1 VwVfG NRW.

Zur sachgerechten Wahrnehmung der zuvor beschriebenen Aufgaben verarbeitet die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die personenbezogenen Daten in Ihren Einwendungen und gibt die Einwendungen auch an den/ die Vorhabenträger/in weiter. Die Einwendungen werden dem/ der Vorhabenträger/in dabei grundsätzlich in nicht-anonymisierter Form zugeleitet.

Die Weitergabe der Einwendungen dient zunächst dem Informationsaustausch unter den Verfahrensbeteiligten, zu denen der/die Vorhabenträger/in als Antragsteller/in gehört. Dem/der Vorhabenträger/in ist zudem, genau wie den Einwender(n)/innen, rechtliches Gehör zur bevorstehenden Planfeststellungsentscheidung zu gewähren. Hierzu ist eine Weiterleitung der Einwendungen in nicht-anonymisierter Form erforderlich. Die Betroffenen bringen die Einwendungen selbst mit dem Ziel, dass sie bei der Entscheidung über das Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden, in das Anhörungsverfahren ein. Die Weitergabe der Einwendungen in nicht-anonymisierter Form dient zuletzt auch genau diesem Ziel. Der/die Vorhabenträger/in muss sich mit diesen Einwendungen unter Beachtung der Angaben zu Personen und persönlichen Situationen (z. B. Wohnort) der Einwender/innen auseinandersetzen und diese im weiteren Verlauf des Verfahrens hinreichend berücksichtigen. Im Erörterungstermin müssen sich die Einwender/innen ebenso wie in einem etwa nachfolgenden gerichtlichen Verfahren mit ihren persönlichen Daten zu erkennen geben. Die Einwendungen können somit nicht von der konkreten Person des/der Einwender(s)/in und mithin von seinen/ ihren personenbezogenen Daten gelöst werden.

Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung personenbezogener Daten bildet ebenfalls Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 DSG NRW in Verbindung mit §§ 73 und 74 VwVfG NRW, wobei auch hier die Weitergabe von personenbezogenen Daten als Unterform der Verarbeitung durch die speziellere Rechtsgrundlage des Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 DSG NRW in Verbindung mit § 73 VwVfG NRW gedeckt ist. Auch für diese Verarbeitungstätigkeiten ist daher Ihre Einwilligung nicht erforderlich.

Kategorien von Empfänger(n)/innen personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die im Plan enthalten sind, werden den von dem Vorhaben betroffenen Kommunen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt.

Personenbezogene Daten, die in Einwendungen enthalten sind, werden durch die Anhörungsbehörde an den/die Vorhabenträger/in zur Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Aufgaben weitergeleitet.

Hinweis: Wie oben dargestellt, wird daneben der Plan in anonymisierter Form, d. h. ohne personenbezogene Daten, in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden ausgelegt sowie den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet. Im Einzelfall können daneben auch Einwendungen in anonymisierter Form an Träger öffentlicher Belange weitergeleitet werden, soweit dieses erforderlich ist. Des Weiteren wird sich mit den Einwendungen in anonymisierter Form im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt. Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch bei der Anonymisierung von Einwendungen und Unterlagen im Gesamtzusammenhang möglicherweise ein Personenbezug herstellbar bleibt.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens verarbeitet. Sie werden nur so lange gespeichert, wie es unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung. Grundlegende Hinweise zu Aufbewahrungsfristen stellt das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.archive.nrw.de/landesarchiv-nrw/behoerdeninformationen/aktenfuehrung?check_logged_in=1"

Rechte der betroffenen Personen

Ihnen stehen, soweit von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden, als betroffene Person im Sinne der DSGVO die nachfolgenden Rechte zu:

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO).
  • Daneben können Sie der Verarbeitung Ihrer persönlichen Angaben mit nachvollziehbarer substantiierter Begründung widersprechen (Art. 21 DSGVO). Das setzt voraus, dass im persönlichen Einzelfall ein über das Interesse des/ der Vorhabenträger(s)/in hinausgehendes persönliches Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten vorliegt. Ein bloßer, nicht nachvollziehbar begründeter Hinweis, der Weiterleitung der personenbezogenen Daten werde widersprochen, reicht nicht aus, um eine erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können und personenbezogene Daten gegebenenfalls nicht weiterzuleiten.

Es besteht ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde, der Landesbeauftragten für Datenschutz- und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Postfach 20 04 44

40102 Düsseldorf

Telefon: +49 (0) 211 / 38424-0 Telefax: +49 (0) 211 / 38424-999

E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Internet: https://www.ldi.nrw.de

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