Öffentlichkeitsbeteiligung Bezirksregierung Arnsberg Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit

Antrag gem. § 16 BImSchG der Fa. Ruhrmann Dortmund - Erweiterung der Anlage um eine Lagerhalle mit Behandlung

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 06.07.2026 bis 07.09.2026
  • Stellungnahmen 0 Einwendungen
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Antrag der Ruhrmann Logistik GmbH & Co. KG, August-Hirsch-Straße 10, 47119 Duisburg

auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung einer Anlage zum Umschlag, zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen

G 0006/26

Bezirksregierung Arnsberg                                                          Dortmund, 24.06.2026

900-0241299-0020/AAG-0003

Öffentliche Bekanntmachung

Die Firma Ruhrmann Logistik GmbH & Co.KG, August-Hirsch-Str.10, 47119 Duisburg beantragt die Genehmigung für die Änderung der Anlage zum Umschlag, zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf Ihrem Grundstück in 44147 Dortmund, Kohlenweg 16, Gemarkung Dortmund, Flur 53, Flurstücke 820, 821, 1024 tlw., 119 tlw.

Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  1. Erweiterung der Anlage um eine Lagerhalle mit Behandlung (Halle II)
  2. Erhöhung der Lagerkapazität um 15.000 (Halle II) auf insgesamt 21.350 t (nicht gefährliche Abfälle in voller Höhe, gefährliche Abfälle in voller Höhe oder in variablen Anteilen)
  3. Wanddurchbruch für eine Förderanlage in die Lagerbox 2 (Be 250)
  4. Ergänzung um Ziffer 9.11.1 der 4. BImSchV
  5. Errichtung einer mobilen Tankanlage

Eine Änderung der bisher genehmigten Betriebszeiten ist mit dieser Genehmigung nicht verbunden. Die Anlage darf wie bisher an allen Wochentagen (Montag bis Sonntag) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr betrieben werden. Der Regelbetrieb findet montags bis freitags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr und samstags von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt.

Das beantragte Vorhaben soll unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung umgesetzt und in Betrieb genommen werden.

Die Gesamtanlage gehört zu den unter den folgend genannten Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen:

8.12.1.1 (GE)

des Anhanges 1 der 4. BImSch genannten Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr,

8.12.2 (V)

zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr,

8.11.1.1 (GE)

zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,

8.11.2.4 (V)

zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefähr-lichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag,

8.15.1 (G)

zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag,

8.15.3 (V)

zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag.

Das Vorhaben bedarf insgesamt einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz öffentlich bekannt gemacht.

Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG ist die Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig.

Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen sind

vom 06.07.2026 bis einschließlich 06.08.2026

im Internet unter

https://beteiligung.nrw.de/portal/bra/beteiligung/themen/1027442

einsehbar. Auf Verlangen eines Beteiligten kann ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierzu ist rechtzeitig vor Ablauf des oben genannten Zeitraums ein Antrag unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens dieser Bekanntmachung an die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg (Telefax: 02931 82-2520; E-Mail: poststelle@bra.nrw.de) zu stellen.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können in der Zeit vom vom 06.07.2026 bis einschließlich 07.09.2026 schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg (Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, Telefax: 02931 82-2520) erhoben werden. Ebenfalls können Einwendungen auf elektronischem Wege an die E-Mail-Adresse poststelle@bra.nrw.de zugesandt werden.

Die Einwendungen müssen den Namen und die volle leserliche Anschrift des Einwenders tragen. Das Aktenzeichen dieser Bekanntmachung ist dabei immer mit anzugeben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren.

Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger sowie den am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin / des Einwenders wird deren / dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.


Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen und Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter dem Link: https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, in dem dann die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörtert werden. Gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 BImSchG kann der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultation ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit wird im Rahmen dieses Verfahrens Gebrauch gemacht.

Die anstelle eines Erörterungstermins geplante Online-Konsultation findet statt im Zeitraum

Montag, 28.09.2026

bis

Montag, 05.10.2026.

Sollte die Online-Konsultation nicht oder nicht im oben genannten Zeitraum stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt der Bezirksgierung Arnsberg und auf derInternetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen bekannt gemacht.

Die Online-Konsultation ist öffentlich zugänglich. Die Personen, die sich bislang nicht im Verfahren geäußert haben, können den Zugang spätestens bis zum 25.09.2026 unter Angabe des in dieser Bekanntmachung angegebenen Aktenzeichens schriftlich (Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg; Telefax: 02931 82-2520) oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse: poststelle@bra.nrw.de anfordern.

Das Recht, sich während der Online-Konsultation zu äußern, haben jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden und dem Vorhabensträger und dessen Beauftragten nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Diese Teilnehmenden der Online-Konsultation können sich bis zum Ablauf der Äußerungsfrist, Donnerstag, den 05.10.2026 schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, 58921 Arnsberg; Telefax: 02931 82-2520) oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse: poststelle@bra.nrw.de äußern. Die Frist wird hiermit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 BImSchG bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden durch die Bezirksregierung Arnsberg hinsichtlich der Modalitäten der Online-Konsultation individuell schriftlich benachrichtigt und benötigen keine weitere Anmeldung.

Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Vorhabenträgers oder bei Ausbleiben von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Darüber hinaus wird die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über das Vorhaben an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Gegenstände

Kontakt

Bezirksregierung Arnsberg

Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg

poststelle@bra.nrw.de

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