Verfahren Bezirksregierung Köln

Braunkohlenplanänderung „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 16.01.2023 bis 17.04.2023
  • Stellungnahmen 298 Stellungnahmen
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Übersichtskarte über den geplanten Trassenverlauf der Rheinwassertransportleitung.

Öffentliche Auslegung der Planunterlagen im Aufstellungsverfahren

Am 28. Mai 2021 hat der Braunkohlenausschuss in seiner 160. Sitzung festgestellt, dass sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ wesentlich geändert haben. Die neue Leitentscheidung 2021 der Landesregierung sieht eine vorzeitige Beendigung des Braunkohlenabbaus im Tagebau Hambach bis 2029 vor. Es entsteht somit neben dem Bedarf an Rheinwasser für den Tagebausee Garzweiler zeitnah auch Bedarf für den Tagebausee Hambach und demnach für eine Trasse für dessen Zuleitung ab dem Jahr 2030. Der Braunkohlenausschuss hat die Regionalplanungsbehörde beauftragt, einen entsprechenden Vorentwurf für die Änderung des Braunkohlenplans zu erstellen. In seiner 165. Sitzung vom 25.11.2022 hat dieser die Aufstellung des Braunkohlenplans beschlossen und demnach das Beteiligungsverfahren eröffnet.

Im bereits genehmigten Braunkohlenplan wurde die Leitungstrasse zwischen einem Entnahmebauwerk für Rheinwasser am Rheinufer im Bereich Dormagen-Rheinfeld (Piwipp) bei Rheinstrom-km 712,6 und dem RWE-Betriebsgelände in Frimmersdorf raumordnerisch gesichert. Mit der Änderung des Braunkohlenplans ist nun auch der Verlauf einer Leitungstrasse für die Zuführung von Rheinwasser bis zum Tagebau Hambach raumordnerisch zu sichern. Geplant ist, dass die Rheinwassertransportleitung für den Tagebausee Hambach mit der genehmigten Leitungstrasse für den Tagebausee Garzweiler im ersten Abschnitt als Bündelungsleitung geführt wird („Bündelungsleitung“), bevor ab einem Verteilbauwerk eine abzweigende Leitungstrasse zum Tagebau Hambach weiterführt. Im Bereich der Bündelungsleitung sind entsprechend die Rohrleitungssysteme zu erweitern, das Entnahme- und Pumpbauwerk am Rhein zu vergrößern sowie ein Bauwerk zur Reinigung der Rechenoberfläche des Entnahmebauwerks (sog. „Hydroburst“) zu errichten. Zusätzlich ist die Errichtung eines Verteilbauwerkes erforderlich, um den weiteren Verlauf der Leitungen in Richtung Tagebau Garzweiler II („Garzweilerleitung“) und Tagebau Hambach („Hambachleitung“) trennen zu können. Das Verteilbauwerk soll dabei in einem Bereich der „Vollrather Höhe“ östlich von Frimmersdorf errichtet werden. Dort soll dann die Bündelungsleitung in die Garzweilerleitung sowie die Hambachleitung aufgeteilt werden.

Der bereits durch den geltenden Braunkohlenplan raumordnerisch gesicherte Trassenverlauf der Bündelungsleitung soll sich bis auf einzelne kleinräumige zeichnerische Anpassungen im Vergleich zur festgelegten und genehmigten Trassenführung im bestehenden Braunkohlenplan zur Rheinwassertransportleitung nicht ändern. Die raumordnerischen Festlegungen des Abschnitts der Garzweilerleitung müssen nicht geändert werden. Die Garzweilerleitung ist daher nicht Gegenstand der geplanten Änderungen des Braunkohlenplans. Der bereits raumordnerisch gesicherte Trassenverlauf kann im bestehenden Braunkohlenplan „Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“ auf der Internetpräsenz der Bezirksregierung Köln unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/braunkohlenplanung/aktuelle_braunkohlenplaene/plan_garzweiler_zwei_rheinwassertransportleitung/index.html

Der Abschnitt der Trasse „Hambachleitung“ zum Tagebau Hambach beginnt mit dem Abzweig einschließlich des Verteilbauwerks im Bereich der Vollrather Höhe. Dieser Abschnitt soll durch die Änderung des Braunkohlenplans zusätzlich raumordnerisch gesichert werden. Die Trasse der Hambachleitung verläuft auf dem Gebiet der Gemeinden Rommerskirchen, Grevenbroich, Bergheim, Bedburg und Elsdorf in den Landkreisen Rhein-Kreis-Neuss und Rhein-Erft-Kreis. Bei dem zu ändernden Braunkohlenplan handelt es sich um einen Raumordnungsplan (§ 2 Abs. 1 LPlG). Für die Änderung eines Raumordnungsplans ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5, Nr. 1.5 UVPG, § 2 Abs. 1 LPlG eine Strategische Umweltprüfung (Umweltprüfung) durchzuführen. Die Umweltprüfung wird gemäß § 48 S. 1 UVPG nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) durchgeführt. Die Anforderungen an die Umweltprüfung ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff. i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG sowie den §§ 27 f. LPlG.

Zugleich erfordert die Änderung des Vorhabens der Rheinwassertransportleitung eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Rheinwassertransportleitung ist eine Rohrleitungsanlage zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung). Ab einer Länge von 10 km ist für derartige Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 UVPG durchzuführen (§§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau und Nr. 19.8.1 der Anlage 1 zum UVPG). Die Bergbautreibende (RWE Power AG) hat gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt, der am 19.07.2021 von der Bezirksregierung Köln positiv beschieden wurde. Für das Vorhaben besteht damit gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG die UVP-Pflicht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus den §§ 4 ff. UVPG.

Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 165. Sitzung am 25.11.2022 beschlossen, dass die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 27 Abs. 1 LPlG in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen sind. Sowohl die Umweltprüfung als auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unselbständige Teile des Braunkohlenplanänderungsverfahrens (§ 27 Abs. 1 LPlG i.V.m. §§ 4, 33 UVPG).

Die Anforderungen an das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführende Beteiligungsverfahren ergeben sich aus den §§ 18 ff. UVPG. Diese Anforderungen reichen teilweise weiter als die Anforderungen an eine Umweltprüfung nach § 48 S. 1 UVPG i.V.m. § 9 ROG. Insbesondere sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung längere Äußerungsfristen und die Durchführung eines Erörterungstermins vorgesehen. Für das vom Braunkohlenausschuss beschlossene gemeinsame Verfahren werden vorliegend vorsorglich jeweils die strengeren Anforderungen herangezogen, um so eine möglichst umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten.

Die RWE Power AG hat einen UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG vorgelegt, der zugleich Angaben enthält, die von der Bezirksregierung im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 UVPG, § 8 Abs. 1 S. 1 ROG herangezogen werden können (kombinierter UP/UVP-Bericht). Darüber hinaus hat die RWE Power AG die folgenden Berichte vorgelegt:

  • Fachbeitrag Artenschutz einschließlich Ergebnisbericht „Faunistische Kartierungen 2022“ (mit Anlagen)
  • Fachbeitrag Hydro-numerische Modellierung Verdriftung Fischeier
  • Fachbeitrag FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „RheinFischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301)
  • Fachbeitrag FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ (DE-4806-303)
  • Fachbeitrag Lärmprognose
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Fachbeitrag Natur und Landschaft (mit Anlagen)
  • Fachbeitrag Archäologie (mit Anlagen)
  • Fachbeitrag Bodenschutzkonzept (mit Anlagen)
  • Fachbeitrag Bauverfahrensbeschreibung.

Der Entwurf des Braunkohlenplanes einschließlich der zeichnerischen Darstellung, der von der Bergbautreibenden (RWE Power AG) vorgelegte kombinierte UP/UVP-Bericht mit den Angaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) zur Umweltprüfung einschließlich der vorstehend aufgeführten Berichte liegen im Zeitraum vom

16. Januar 2023 bis einschließlich 15. März 2023

bei der Bezirksregierung Köln
Raum K713
Zeughausstraße 2 – 10
50606 Köln
Dezernat 32 – Regionalentwicklung, Braunkohle

Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Darüber hinaus werden die Unterlagen von den folgenden Kreisen (ausschließlich) elektronisch ausgelegt: Rhein-Kreis-Neuss, Rhein-Erft-Kreis.

Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) zum Plan/Vorhaben können bis zum 17. April 2023 (einschließlich),

  • per Mail an die E-Mail braunkohlenplanung@brk.nrw.de
  • per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln
  • per Fax der Bezirksregierung 0221 147 2905
  • oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln vorgebracht werden

Einwendungen und Stellungnahmen sollten unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Stellungnehmenden abgegeben werden. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt nicht.

Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. Mit Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

Weitere wichtige Informationen:

  1. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden an die Bergbautreibende weitergeleitet und in einem Termin erörtert, der noch bekannt gemacht werden wird (Erörterungstermin). Diejenigen Personen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen oder Stellungnahmen – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, sollen diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durchgeführt werden. Auch in diesem Fall wird der Termin vorab bekannt gemacht.
  2. Bei der Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens persönliche Daten erhoben. Alle persönlichen Daten werden von der Bezirksregierung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet.
  3. Die Träger öffentlicher Belange werden gesondert beteiligt. Auch deren Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen.
  4. Gem. § 28 Abs. 3 LPlG wird der Braunkohlenausschuss nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans entscheiden. Der aufgestellte Braunkohlenplan bedarf noch der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages (§ 29 Abs. 1 LPlG).
  5. Diese Bekanntmachung kann gemäß § 27a VwVfG NRW zusätzlich auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln unter folgender Adresse eingesehen bzw. heruntergeladen werden: https://url.nrw/mtcvcnwg. Weiter ist diese Bekanntmachung auch auf dem UVP-Portal einsehbar unter der Adresse: https://www.uvp-verbund.de/startseite.
  6. Ergänzend erfolgt eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den folgenden Gemeinden: Dormagen, Rommerskirchen, Grevenbroich, Bedburg, Bergheim und Elsdorf. Die dortigen Auslegungen werden ebenfalls vorher ortsüblich bekannt gemacht. Sie können durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden; auch in diesem Fall soll daneben als zusätzliches Informationsangebot eine Auslegung erfolgen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Behörde den Umständen nach möglich ist (§ 3 Abs.1 PlanSiG). Soweit hiernach der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen ist, kann dies durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden; zusätzlich wird in diesem Fall zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen (§ 2 PlanSiG). Im Rahmen der dortigen Beteiligung können bei den Gemeinden ebenfalls Einwendungen erhoben und Stellungnahmen vorgelegt werden. Eine mehrfache Äußerung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr werden alle fristgerecht entweder bei der Bezirksregierung oder bei den genannten Gemeinden eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen.

Kontaktperson

Herr Hubert Brück
E-Mail: hubert.brueck@bezreg-koeln.nrw.de

Herr Mario Wigger
E-Mail: mario.wigger@bezreg-koeln.nrw.de

Datenschutzerklärung

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Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im Aufstellungsverfahren für den Braunkohlenplan "Garzweiler II, Sachlicher Teilplan: Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung" durch die Regionalplanungsbehörde Köln verarbeitet und von Mitgliedern des Braunkohlenausschusses eingesehen werden. Die Regionalplanungsbehörde kann auch Dritte mit der Verarbeitung meiner Daten zu diesem Zwecke beauftragen. Vor einer Veröffentlichung sind meine personenbezogenen Daten aber unkenntlich zu machen. Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.

Allgemeine datenschutzrechtliche Informationen der Bezirksregierung Köln erhalten
Sie hier: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/datenschutz/index.html

Bereichsspezifische Informationen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSGVO erhalten sie
hier: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/32/index.html

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