Öffentlichkeitsbeteiligung Bezirksregierung Köln Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit

RWE Power AG, Klärschlammverbrennung, 53-2024-0033772

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 16.09.2024 bis 22.11.2024
  • Stellungnahmen 0 Einwendungen
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Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Nr. 8.1.1.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Zudem handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 10 der europäischen Industrie-Emissionsrichtlinie (2010/75/EU). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, da das Vorhaben in Nummer 8.1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt ist. 


Die Antragstellerin hat dazu eine Darstellung über alle voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens als Bestandteil dieses Genehmigungsantrages in Form eines UVP-Berichts vorgelegt. Zurzeit werden am Standort "Knapsacker Hügel" in Hürth Klärschlämme in den beiden Braunkohlenkraftwerken verbrannt. Um auch nach dem geplanten Kohleausstieg weiterhin Klärschlämme am Knapsacker Hügel thermisch zu verwerten, sollen neue Verwertungsanlagen errichtet werden. Hierzu wurde im Jahr 2021 für den Standort Knapsacker Hügel bereits eine Klärschlammverbrennungsanlage beantragt und mit Bescheid vom 16.12.2022, Az. 61.05.2-2019-3, genehmigt. Die  insgesamt am Standort zur thermischen Verwertung genehmigten Mengen bleiben unverändert. Der Bau der bereits genehmigten Anlage hat in 2023 begonnen.


Gegenstand des Genehmigungsantrages ist die Errichtung und der Betrieb einer weiteren Klärschlammverbrennungsanlage am v.g. Standort. Die Klärschlammverbrennungsanlage ist als autarke, allein betreibbare Anlage geplant. Sie soll aus zwei baugleichen, separat betreibbaren Linien bestehen und für einen maximalen Durchsatz von 24 t/h je Linie ausgelegt werden. Bei den der Verbrennung zugeführten Schlämmen handelt es sich überwiegend um kommunale Klärschlämme. Darüber hinaus sollen jedoch auch in geringem Umfang nicht gefährliche industrielle Klärschlämme bekannter Herkunft und Zusammensetzung eingesetzt werden. Die Verbrennung von gefährlichen Klärschlämmen ist nicht Gegenstand des Antrags.

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