Flächennutzungsplan Stadt Haltern am See Frühzeitige Beteiligung

3. Änderung des Flächennutzungsplanes „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 16.10.2023 bis 17.11.2023
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Planzeichnung

Beschluss über die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 zum o. g. Flächennutzungsplanverfahren folgenden Beschluss gefasst:

  • a) Für die im beigefügten Übersichtsplan dargestellte Fläche wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ein Bauleitplanverfahren zur 3. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Haltern am See für den Bereich „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ im Ortsteil Hamm-Bossendorf eingeleitet (Aufstellungsbeschluss). Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ durchgeführt.
  • b) Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.

Anlass und Ziel

Der Vorhabenträger – die Energiegenossenschaft Haltern am See eG – plant, die erste PV-Freiflächenanlage auf Halterner Stadtgebiet zu errichten und diese genossenschaftlich mit Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zu betreiben.

Die Fläche liegt zwischen der Kreisstraße K47 (Marler Str.) und der Landstraße L612 (Bossendorfer Damm). Außerdem befindet sie sich in unmittelbarer Nähe zu Schienenwegen. Besonders durch den Verkehr auf dem Bossendorfer Damm ist das Gebiet lärmbelästigt. Das Plangebiet ist eine sonnenexponierte landwirtschaftliche Nutzungsfläche, die heute als Ackerland konventionell bewirtschaftet wird. Diesem Ackerland liegt ein vergleichsweise schlechter Bodenertragswert zugrunde, weshalb mit dem Planvorhaben keine ertragreichen Böden entfallen.

Auch zeigt der in Europa stattfindende Ukraine-Krieg, dass zur sicheren und zuverlässigen Energieversorgung der Bevölkerung ein weiterer Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig ist. Darüber hinaus geht es bei der Förderung von erneuerbaren Energien auch um Themen wie bezahlbare Energie und Klimaverträglichkeit. Die Vorteile bei der Umsetzung genossenschaftlicher Erneuerbaren-Energien-Projekte bestehen dabei in der finanziellen Teilhabemöglichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger, die mit unterschiedlichem Kapital angesprochen werden. Eine gemeinsame Umsetzung erhöht letztlich die Akzeptanz solcher Vorhaben.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem 2 Hassel“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Hamm-Bossendorf und umfasst den Bereich Gemarkung Haltern, Flur 145, Flurstücke 8, 9, 10, 376, 525 und 531 und wird wie folgt begrenzt durch:

  • die Kreisstraße K47 (Marler Str.) im Nordwesten
  • die Grundstücksgrenzen der Flurstücke 539 und 540 im Norden
  • die Landstraße L612 (Bossendorfer Damm) im Südosten
  • und der Grundstücksgrenzen der Flurstücke 43 und 280 im Süden Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Planerfordernis

Für die geplante PV-Freiflächenanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes und eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern (§ 1 Abs. 3 BauGB). Mit dem Bebauungsplan werden aktuell im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegende Flächen überplant. Da diese Flächen im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen und teilweise als Grünflächen im nordwestlichen Randbereich dargestellt sind, wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes im sogenannten Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 02.06.2022 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ der Stadt Haltern am See für den vorgenannten Geltungsbereich im Ortsteil Hamm-Bossendorf wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der aktuellen Fassung am 21.09.2023 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Nun wird die unter b) beschlossene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt gegeben. Auslegung des Planentwurfs zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Der Flächennutzungsplanentwurf, der dazugehörende Begründungsentwurf sowie die Fachgutachten werden zum Zwecke der Unterrichtung und Erörterung in der Zeit vom

16.10.2023 bis einschl. 17.11.2023

zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadt Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 öffentlich ausgelegt. Dabei wird der Öffentlichkeit - Erwachsene, Jugendliche und Kinder - Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

  • montags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
  • dienstags – donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
  • freitags 8.30 – 12.00 Uhr

Die vorgenannten Planunterlagen sind im oben genannten Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) bzw. über die Internetseite der Stadt Haltern am See –www.haltern.de – unter der Rubrik Rathaus / Öffentlichkeitsbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)) abrufbar

Hinweise

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 19.09.2023

Der Bürgermeister
gez.

Stegemann

 

Anlage: Übersichtsplan

Kontaktperson

Frau Stoltenberg

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Gegenstände

Übersicht
  • 1. Übersichtsplan
  • 2. Begründung
  • 3. Umweltbericht
  • 4. Änderung Gegenüberstellung
  • 5. Auszug aus der Flurkarte

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