Bebauungsplan Stadt Haltern am See Frühzeitige Beteiligung

Bebauungsplan Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 16.10.2023 bis 17.11.2023
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Planzeichnung

Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Hamm-Bossendorf

Beschluss über die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 02.06.2022 zum o. g. Bebauungsplanverfahren folgenden Beschluss gefasst:

  • a) Der Bebauungsplan Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt (Aufstellungsbeschluss). Das Bauleitplanverfahren mit dem räumlichen Geltungsbereich, wie in der ausgehängten Flurkarte dargestellt, trägt die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ der Stadt Haltern am See.
  • b) Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.

Anlass und Ziel

Der Vorhabenträger – die Energiegenossenschaft Haltern am See eG – plant, die erste PV-Freiflächenanlage auf Halterner Stadtgebiet zu errichten und diese genossenschaftlich mit Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zu betreiben.

Die Fläche liegt zwischen der Kreisstraße K47 (Marler Str.) und der Landstraße L612 (Bossendorfer Damm). Außerdem befindet sie sich in unmittelbarer Nähe zu Schienenwegen. Besonders durch den Verkehr auf dem Bossendorfer Damm ist das Gebiet lärmbelästigt. Das Plangebiet ist eine sonnenexponierte landwirtschaftliche Nutzungsfläche, die heute als Ackerland konventionell bewirtschaftet wird. Diesem Ackerland liegt ein vergleichsweise schlechter Bodenertragswert zugrunde, weshalb mit dem Planvorhaben keine ertragreichen Böden entfallen.

Auch zeigt der in Europa stattfindende Ukraine-Krieg, dass zur sicheren und zuverlässigen Energieversorgung der Bevölkerung ein weiterer Ausbau der erneuerbaren Energien notwendig ist. Darüber hinaus geht es bei der Förderung von erneuerbaren Energien auch um Themen wie bezahlbare Energie und Klimaverträglichkeit. Die Vorteile bei der Umsetzung genossenschaftlicher Erneuerbaren-Energien-Projekte bestehen dabei in der finanziellen Teilhabemöglichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger, die mit unterschiedlichem Kapital angesprochen werden. Eine gemeinsame Umsetzung erhöht letztlich die Akzeptanz solcher Vorhaben.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Hamm-Bossendorf umfasst den Bereich Gemarkung Haltern, Flur 145, Flurstücke 8, 9, 10, 376, 525 und 531 und wird wie folgt begrenzt durch: 

  • die Kreisstraße K47 (Marler Str.) im Nordwesten
  • die Grundstücksgrenzen der Flurstücke 539 und 540 im Norden
  • die Landstraße L612 (Bossendorfer Damm) im Südosten
  • und der Grundstücksgrenzen der Flurstücke 43 und 280 im Süden

Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Planerfordernis

Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der geplanten PV-Freiflächenanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sie im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht zu den privilegiert zulässigen Vorhaben zählt. Da diese Flächen im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen und teilweise als Grünflächen im nordwestlichen Randbereich dargestellt sind, wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes im sogenannten Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 02.06.2022 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 155 „PV-Freiflächenanlage Auf dem Hassel“ der Stadt Haltern am See für den vorgenannten Geltungsbereich im Ortsteil Hamm-Bossendorf wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der aktuellen Fassung am 21.09.2023 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Nun wird die unter b) beschlossene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der aktuellen Fassung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Auslegung des Planentwurfs zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Der Bebauungsplanentwurf, der dazugehörende Begründungsentwurf mit Umweltbericht sowie die Fachgutachten werden zum Zwecke der Unterrichtung und Erörterung in der Zeit

vom 16.10.2023 bis einschl. 17.11.2023

zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadt Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 öffentlich ausgelegt. Dabei wird der Öffentlichkeit - Erwachsene, Jugendliche und Kinder - Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:

  • montags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
  • dienstags – donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
  • freitags 8.30 – 12.00 Uhr

Die vorgenannten Planunterlagen sind im oben genannten Zeitraum ebenfalls im Internet über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) bzw. über die Internetseite der Stadt Haltern am See –www.haltern.de – unter der Rubrik Rathaus / Öffentlichkeitsbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)) abrufbar.

Hinweise

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Haltern am See, den 19.09.2023

Der Bürgermeister
gez.

Stegemann

Anlage: Übersichtsplan

Kontaktperson

Frau Stoltenberg

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung der Stadt Haltern am See

Gegenstände

Übersicht
  • 1. Übersichtsplan
  • 2. Begründung und Umweltbericht
  • 3. Textliche Festsetzungen
  • 4. Auszug aus der Flurkarte

Informationen

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