Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Dorfmitte Lavesum“ der Stadt Haltern am See im Ortsteil Lavesum
hier: Veröffentlichung (öffentliche Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Haltern am See hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 zum o. g. Bebauungsplanverfahren folgenden Beschluss gefasst:
„Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 149 „Dorfmitte Lavesum“ der Stadt Haltern am See, der Begründungsentwurf sowie die zugehörigen Fachbeiträge werden zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.
Die öffentliche Auslegung ist auf der Grundlage der o. g. Planunterlagen vorzunehmen.
Bei der Festlegung der Gebäudehöhe muss gewährleistet sein, dass wegen des Charakters des dörflichen Wohngebietes im Erdgeschoss eine maximale Geschosshöhe von 3,25 m, im Obergeschoss von 3,00 m, sowie des Drempels von 1,00 m umgesetzt wird.
Der Sockel entfällt.
Es werden Satteldächer mit einer maximalen Dachneigung von 35 ° festgesetzt.“
Anlass und Ziel
Städtebauliche Ziele sind neben baulich-gestalterischen Neuentwicklungen in diesen zentral gelegenen Flächen ebenso deren Einbindung in die umliegende Bebauung unter Berücksichtigung einer dörflichen Nutzungsstruktur und des Ortsbildes.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 149 der Stadt Haltern am See umfasst die Flächen des ehemaligen BIKO-Marktes, der Wohnbebauung „Kastanienhof“, der Gaststätte „Eggebrecht“ mit angrenzender Wohnbebauung sowie der unter Denkmalschutz stehenden Kapelle mit dem südlich vorgelagerten Hof „Uhlending“.
Begrenzt wird das Plangebiet durch:
Der genaue Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen und umfasst eine Fläche von ca. 0,96 Hektar im Besitz mehrerer Privateigentümer sowie städtischer Straßenverkehrsflächen.
Folgende Flurstücke liegen ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereichs:
Gemarkung Haltern Kirchspiel, Flur 22, Flurstücke 19, 20, 22, 24, 26, 27, 28, 157, 276, 407, 408, 276, 407, 408, 529, 534, 539, 540 und 547.
Planerfordernis
Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der historischen Dorfmitte Lavesum ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Plangebietsflächen sind im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) dargestellt, der Bebauungsplan wird insofern aus dem FNP entwickelt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Haltern am See am 28.09.2023 beschlossene Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Veröffentlichung der Planunterlagen
Der Bebauungsplanentwurf, der dazugehörende Begründungsentwurf sowie vorliegende Fachgutachten werden zum Zwecke der Unterrichtung und Erörterung in der Zeit vom
29.04.2024 bis einschl. 03.06.2024
zu jedermanns Einsicht im Internet über das zentrale Internetportal des Landes NRW (Bauleitpläne der Gemeinden in NRW | Bauportal) bzw. über das Beteiligungsportal der Stadt Haltern am See –www.haltern.de – unter der Rubrik Rathaus / Öffentlichkeitsbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)) bereitgestellt.
Zudem sind die Planunterlagen zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Haltern am See im Verwaltungsgebäude Rochfordstr. 1 (Muttergottesstiege), 45721 Haltern am See, 1. Obergeschoss, in den Räumen des Fachbereichs Planen und Wirtschaftsförderung, Zimmer 1.18 bis 1.21 sowie 1.69 öffentlich ausgelegt. Dabei wird der Öffentlichkeit - Erwachsene, Jugendliche und Kinder - Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sind:
montags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
dienstags – donnerstags 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
freitags 8.30 – 12.00 Uhr
Hinweise
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
Umweltbericht (seeling+kappert GbR, Weeze vom 07.09.2023)
vor und nach der angestrebten Planung sowie deren Wechselwirkungen untereinander und Aussagen zu geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen.
Grundlage dafür bilden die nachfolgend näher beschriebenen Gutachten und Fachbeiträge:
Artenschutzvorprüfung Stufe 2 (AgL – Büro für Umweltgutachten, Saerbeck vom 12.04.2023)
Tiere, biologische Vielfalt
Baugrundgutachten (Ziemons & Yomba, Eschweiler vom 04.08.2022)
Fläche/Boden, Wasser
Schallschutzgutachten (Ingenieurbüro Stöcker, Haltern am See vom 13.03.2024)
Mensch und seine Gesundheit
Verkehrsgutachten (nts Ingenieursgesellschaft mbH, Münster vom 10.04.2024)
Entwässerungsgutachten (IBF Felling, Dülmen vom 27.07.2023)
Geruchsgutachten (Normec Uppenkamp, Hamburg vom 19.01.2024)
Zudem liegen folgende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB vor:
Es wird weiterhin auf folgende Rechtsvorschrift hingewiesen:
§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Haltern am See, den 22.04.2024
Der Bürgermeister
gez.
Stegemann
Fachbereich Planen und Wirtschaftsförderung Herr Schweter
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